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Gerichtskosten (Reichsrecht)
nicht für gerechtfertigt erachtet, an das Gericht der
Instanz mit seiner Erinnerung wenden, worüber
das Gericht gebührenfrei zu entscheiden hat. Gegen
solche Entscheidung, die jederzeit (auch in höherer
Instanz) von Amts wegen geändert werden kann,
ist Beschwerde zulässig.
Eine Nachforderung von GK wegen
irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berich-
tigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalender-
jahres nach rechtskräftiger oder endgültiger Er-
ledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen
eröffnet ist. Die Verjährung der Ek be-
stimmt sich nach den landesrechtlichen Vor-
schriften.
K1I4. Vorschußpflicht. Zur Deckung der Staats-
kasse kann die vorschußweise Entrichtung eines
Teils der aufkommenden Geb und der Auslagen
verlangt werden. Der Vorschuß gilt als endgültige
Vorauszahlung vorbehaltlich der Erstattung, so-
weit die zu deckenden wirklichen Kosten etwa ge-
ringer sind. Der Verpflichtungsgrund liegt allein
schon in der Antragstellung. Die Verpflichtung
zur Zahlung der Vorschußbeträge bleibt sonach,
entgegen dem gewöhnlichen Begriff von Vor-
schuß, auch dann bestehen, wenn die zu deckenden
Kosten schon entstanden bezw. aus der Staats-
kasse verauslagt sind, sowie auch selbst dann noch,
wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen
auferlegt oder von einem anderen übernommen
sind. Imletzteren Falle hat also die Kasse die Wahl
zwischen beiden Schuldnern. In bürgerli-
chen Rechtsstreitigkeiten ist für jede
Instanz des eigentlichen Prozeßverfahrens, wie
auch für jedes sonstige selbständige, gebührenpflich-
tige Verfahren vom Antragsteller ein Geb Vor-
schuß im Betrage der höchsten Geb, welche für
einen Akt der Instanz zum Ansatz kommen kann,
zu zahlen. Dieselbe Pflicht hat der Widerkläger
und bei wechselseitiger Einlegung von Rechts-
mitteln jede Partei. Befreit davon sind gebühren-
freie Parteien (oben § 7) sowie bei Streitigkeiten
über Unterstützungsansprüche aus der Arbeiter-
krankenversicherung die versicherten Personen.
Wann der Vorschuß einzuziehen, ist den Bestim-
mungen der Bundesregierungen überlassen; in
Preußen wird der Vorschuß in der Regel erst nach
Ablauf des ersten Terminstages in die Kosten-
register eingetragen. Die Nichtzahlung des Vor-
schusses hält das Verfahren — abgesehen von aus-
ländischen Vorschußpflichtigen — im allgemeinen
nicht auf. Der nicht arme Revisionskläger hat aber
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Frist die Zahlung des Geb Vorschusses nachzuwei-
sen, sonst gilt die Revision als nicht in gesetzlicher
Form begründet. Im Konkursverfahren
ist vom Antragsteller ein Geb Vorschuß bei dem
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach
dem Ablaufe der Anmeldefrist sowie bei dem An-
trag auf Anordnung einer Sicherheitsmaßregel
in Höhe der ganzen bezüglichen Geb zu zahlen.
In Strafsachen braucht nur der Privat-
kläger sowie der eine Revision oder Berufung
einlegende Nebenkläger einen Geb Vorschuß, und
zwar für jede Instanz 10 Mark, zu entrichten.
Die Rückzahlung des nicht gebrauchten Geb-
Vorschusses kann erst bei Fälligkeit der Kosten be-
ansprucht werden. Außer dem Geb Vorschuß
ist ferner bei jedem Antrag auf Vornahme einer
Handlung, womit bare Auslagen verbunden
sind, ein zu deren Deckung hinreichender Vor-
schuß vom Antragsteller (in Privatklagesachen auch
vom Beklagten) zu zahlen. Ferner kann die La-
dung und Vernehmung von Zeugen und Sach-
verständigen, die lediglich auf Antrag des Privat-
klägers oder des Nebenklägers vorgenommen
wird, von der vorgängigen Zahlung eines zur
Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichen-
den Vorschusses abhängig gemacht werden.
Ausländerllhaben in Prozeß- und Straf-
sachen im allgemeinen den Geb Vorschuß in drei-
fachem Betrage zu leisten, sofern nicht in dem
Staate, dem der Ausländer angehört, in Bezug
auf Vorschußzahlung Inländer und Ausländer
völlig gleichgestellt sind:). Ausnahmen sind für
Urkunden= und Wechselprozesse, Widerklagen und
einige andere Klagearten zugelassen. Vor Zahlung
des Vorschusses ist die Vornahme jeder gericht-
lichen Handlung abzulehnen, sofern nicht glaub-
haft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Aus-
länder einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde.
In einem weiteren Umfange darf dagegen die
Tätigkeit des Gerichts von der Vorschußzahlung
nicht abhängig gemacht werden.
l 15. Fälligkeit der Gebühren und Auslagen:
sobald das Verfahren oder die betreffende In-
stanz (beides im oben erläuterten Sinne) durch
unbedingte, also nicht auf einen Eid erkennende
Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich
oder Zurücknahme oder anderweite Erledigung
G. B. durch Zurückverweisung des Prozesses in die
Vorinstanz unter Vorbehalt der Festsetzung des
Kostenpunktes) beendigt wird: es ist alsdann die
Fälligkeit — abgesehen von Strafsachen — nicht
von der Rechtskraft der Entscheidung abhängig.
Im Mahnverfahren können die GK unmittelbar
nach Erlaß des Zahlungs- bezw. Vollstreckungs-
befehls erhoben werden; desgleichen die Kosten
des Kostenfestsetzungsverfahrens alsbald nach Er-
laß des Festsetzungsbeschlusses.
In Strafsachen werden aber die Geb und
Auslagen, die dem verurteilten Beschuldigten zur
Last fallen, sowohl im Verfahren auf öffentliche
Klage, wie auch im Privatklageverfahren erst mit
der Rechtskraft des Urteils fällig — abgesehen von
den etwa durch schuldbare Versäumnis entstande-
nen Kosten. Stirbt ein Beschuldigter vor der
Rechtskraft des Urteils, so können also die Geb
und Auslagen in keinem Falle von den Erben ein-
gezogen werden.
Da der Zivilprozeßbetrieb beim
1) Die Gegenseitigkeit ist in dieser Hinsicht verbürgt durch
das Haager Abkommen (Bek v. 24. 4. 090 — Rl 409
und 907) gegenüber Frankreich, Italien, Luxemburg, den
Niederlanden, Norwegen, Portugal, Rumänien, Rußland,
Schweden, der Schweiz und Spanien (1Rechtshilfel.
Die Frage wird auch durch die zwischen dem Deutschen Reiche
und Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Oesterreich
abgeschlossenen Armenrechtskonventionen mitbetroffen. Eine
Gleichstellung von In= und Ausländern ist ferner verein-
bart in den Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsver-
trägen mit Aethiopien, Griechenland, den Hawai--Inseln,
Honduras, Japan, Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Ser-
bien, Tonga, Uruguay, Venezuela und Zanzibar.
Dieselbe Gleichstellung besteht auch in Cesterreich-
Ungarn. (Vgl. noch unten 1# 17, 18.)