Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gerichtskosten (Kostenpflicht) 
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Landgericht und Oberlandesgericht in die Hände 
der Parteien gelegt ist, so können diese den Prozeß 
unberechenbar in die Länge ziehen oder auch 
völlig ruhen lassen. Um die Staatskasse nicht der- 
artigen Zufällen und Willkürlichkeiten preiszu- 
geben, ist die Möglichkeit, schon während des Ver- 
fahrens einen Teil der Geb einzuziehen, durch die 
Bestimmung gegeben, daß schon vor der Beendi- 
gung der Instanz mit dem Ablaufe je eines Jahres 
seit Bestimmung des ersten Termins oder Stellung 
des ersten Antrags die bis dahin entstandenen 
Geb und Auslagen fällig werden. Diese einjähri- 
gen Fristen können auf Antrag von dem Gericht 
verlängert werden. Der Ablauf derselben be- 
gründet aber nicht die Zurückforderung eines nicht 
verbrauchten Vorschusses. In den Fällen einer 
Widerklage oder wechselseitig eingelegter Rechts- 
mittel kann jede Partei, wenn sie das von ihr be- 
antragte Verfahren zurücknimmt, die getrennte 
Berechnung der Geb und Auslagen für dasselbe 
und die Zurückzahlung des von ihr gezahlten aber 
nicht verbrauchten Vorschusses fordern. 
Auch im Konkursverfahren können 
auf die Hauptpausch Geb Abschlagszahlungen er- 
hoben werden. 
Schreib Geb sind in der Regel sofort einziebbar. 
§+ 16. Kostenpflicht. I. Für die schließliche 
Kostenpflicht im Verhältnis zur Staatskasse ist in 
erster Linie die darüber ergangene richterliche 
Entscheidung oder eine dem Gerichte gegenüber 
abgegebene Uebernahmeerklärung maßgebend. 
1) Nach zivilprozessualen Grundsätzen fallen die 
sämtlichen Prozeßkosten aller Instanzen — d. h. 
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten — 
derjenigen Partei zur Last, die endgültig und 
rechtskräftig im Rechtsstreit unterliegt. Wenn 
beide Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, 
sind die Kosten unter sie verhältnismäßig zu ver- 
teilen oder gegeneinander aufzuheben (zu kom- 
pensieren). Das Gericht kann aber auch in diesem 
Falle die gesamten Kosten der einen Partei auf- 
erlegen, besonders wenn die Zuvielforderung der 
anderen Partei eine verhältnismäßig gering- 
fügige war und keine besonderen Kosten veranlaßt 
hat. Hat der Beklagte durch sein Verhalten (z. B. 
durch Bestreiten, Vorenthaltung, Verzug) zur 
Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben, 
so fallen dem Kläger allein die Prozeßkosten zur 
Last, wenn der Beklagte sofort in der mündlichen 
Verhandlung den Anspruch anerkennt. Die Kos- 
ten eines erfolglosen Rechtsmittels fallen 
immer der Partei, die es eingelegt hat, zur Last. 
Dagegen können die Kosten der Berufungs- 
instanz der obsiegenden Partei ganz oder teil- 
weise auferlegt werden, wenn sie auf Grund eines 
neuen Vorbringens obsiegt, das sic schon in erster 
Instanz geltend zu machen imstande war. 
Zur Verhütung von Prozeßverschlep- 
pungen können auch der Partci, die sich der 
Versäumung von Terminen oder Fristen, oder der 
Verzögerung im Vorbringen der Rechtsbehelfe 
schuldig macht, die dadurch erwachsenen Kosten 
auferlegt werden. Ist durch solches Verschulden 
einer Partei oder ihres Vertreters ein neuer Ver- 
handlungstermin oder eine nochmalige Beweis- 
anordnung erforderlich geworden, so kann das 
Gericht von Amts wegen dafür eine besondere 
Straf Geb in Höhe bis zum Betrage der tarifmäßi- 
gen vollen Geb beschließen, wogegen aber Be- 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
schwerde (ohne Anwaltsz wang) zulässig ist; von 
dieser Ermächtigung wird aber in der Praxis sel- 
ten Gebrauch gemacht. Ferner können Gerichts- 
schreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und 
andere Bevollmächtigte, sowie Gerichtsvollzieher 
durch das Prozeßgericht zur Tragung der durch 
grobes Verschulden von ihnen veranlaßten Kosten 
verurteilt werden. 
Ist bei Vergleichen eine bestimmte Ver- 
abredung über die Kosten des Vergleichs und des 
damit erledigten Rechtsstreits unterblieben. so wird 
angenommen, daß die Kosten gegeneinander auf- 
gehoben seien, d. h. daß jede Partei die von ihr 
aufgewendeten Kosten allein trage, wohingegen 
dic gerichtlichen Kosten dann von jeder Partei je 
zur Hälfte erhoben werden. 
Wird eine Klage, ein Rechtsmittel oder ein 
sonstiger Antrag zurückgenommedn, so ist 
der zurücknehmende Kläger oder Antragsteller 
zur Tragung der Kosten verpflichtet, sofern nicht 
über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung 
fallen, soweit sie notwendig waren, immer dem 
Schuldner zur Last. 
2) Die Kosten des Strafverfahrens mit 
Einschluß der durch die Vorbereitung der öffent- 
lichen Klage und die Strafvollstreckung entstande- 
nen, hat der Angeklagte zu tragen, wenn er zu 
Strafe verurteilt wird. Wenn jedoch ein Ange- 
klagter in einer Untersuchung, welche mehrere straf- 
bare Handlungen umfaßt, nur in Ansehung eines 
Teils derselben verurteilt wird, durch die Verhand- 
lung der übrigen Straffälle aber besondere Kosten 
(Auslagen) entstanden sind, so ist er von deren 
Tragung zu entbinden. Mitangeklagte, welche in 
Bezug auf dieselbe Tat zu Strafe verurteilt sind, 
haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. 
3) Die gerichtlichen Kosten des Konkursver= 
fahrens (Massekosten) werden aus der Kon- 
kursmasse vorweg berichtigt. 
II. Wenn also in erster Linie die gerichtliche Ent- 
scheidung für die Kostenpflicht maßgebend ist, so 
folgt daraus, daß die damit begründete Ver- 
pflichtung erlischt, soweit demnächst eine Auf- 
hebung oder Abänderung der Entscheidung er- 
folgt, ohne daß dadurch die Erstattung bereits be- 
zahlter Beträge nötig wird, es sei denn, daß sich 
zugleich der Betrag der Kostensumme mindert. 
Auch wenn durch Uebereinkunft der Parteien die 
Kosten von der einen oder anderen übernommen 
sind, haftet doch jede Partei der Staatskasse gegen- 
über wenigstens für die Hälfte. Fehlt es nach 
vorstehendem an einem Schuldner, so ist stets 
derjenige, der das Verfahren der Instanz bean- 
tragt hat, Schuldner der entstandenen Geb und 
Auslagen, ausgenommen diejenigen Auslagen, 
für welche der Gegner vorschußpflichtig ist. Be- 
steht die Partei aus mehreren Personen, so haften 
diese in Ermangelung einer gerichtlichen Ent- 
scheidung über die Kostenverteilung regelmäßig 
nach Kopfteilen. Für die Gesamthaftung Mehre- 
rer der Staatskasse gegenüber kommen noch die 
bezüglichen Vorschriften der Prozeßgesetze und 
des BGB und H##B# zur Geltung. Inwieweit der 
Ehemann für die Kosten aus Prozessen seiner Frau 
oder der Vater für die seiner Kinder aufzukommen 
hat, bestimmt sich nach dem bürgerlichen Rechte 
und ist nicht unstreitig (vgl. Gaupp-Stein, Kom- 
mentar zur 38 PO l S#. 255, 256). 
II. 13
	        
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