Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gerichtsverfassung — Gesandte 
  
faßt die preußischen Kreise Schleusingen und 
Schmalkalden, das Herzogtum Coburg und die 
Sachsen-Meiningenschen Kreise Meiningen, Son- 
neberg und Hildburghausen (Staats Vt v. 17. 
10. 78 und 27. 11. 03). 
b) Das Landgericht Rudolstadt ist 
errichtet für den preußischen Kreis Ziegenrück, 
den Meiningenschen Kreis Saalfeld und das Für- 
stentum Schwarzburg-Rudolstadt (Staats Vt#v. 
17. 10. 78 und 27. 11. 03). 
c) Das Oberlandesgericht in Jena 
ist eine gemeinschaftliche Einrichtung von Sachsen- 
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, beider 
Reuß sowie Preußens, das dabei mit seinen zu 
den LG. Meiningen und Rudolstadt (vgl. a), b) 
gehörenden Gebieten beteiligt ist. Sondershau- 
sen, dem der Beitritt freigestellt ist, gehört der 
Gerichtsgemeinschaft noch nicht an (Staats Vt v. 
19. 2. 77, 23. 4. 78, 27. 11. 03). Der Bezirk 
des OL Jena ist in vier Schwurgerichts- 
bezirke geteilt, die Schwurgerichte haben ihren 
Sitz in Gera, Meiningen, Weimar oder Rudol- 
stadt, Gotha oder Eisenach (Staats Vt v. 11. 
11. 78, 20. 3. 89, 25. 2. 98). 
Bei diesen drei Gemeinschaftsgerichten besetzt 
jeder Staat bestimmte Stellen, so Preußen zwei 
Ratstellen in Jena, eine Richterstelle in Rudol- 
stadt, eine Direktor-- und drei (zur Zeit nur zwei) 
Richterstellen in Meiningen. Den Ersten Staats- 
anwalt in Meiningen besetzt abwechselnd Preu- 
ßen und Meiningen, den Staatsanwalt ernennt 
derjenige dieser beiden Staaten, der den Ersten 
Staatsanwalt nicht ernannt hatte. Die Dienst- 
aufsicht über die Gemeinschaftsgerichte zu II 
üben die beteiligten Justizverwaltungen gemein- 
schaftlich. Jedoch gelten für die Dienstaufsicht die 
preußischen Justizbehörden des Kreises Schmal- 
kalden als zum OL## Cassel, die der Kreise Schleu- 
singen und Ziegenrück als zum OLG Naum- 
burg gehörend. 
III. Weitere Gemeinschaften. 
1. Das Oberlandesgericht Rostock 
ist ein den beiden Großherzogtümern Mecklen- 
burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz ge- 
meinschaftliches Gericht. Schwerin ernennt den 
Präsidenten, den Oberstaatsanwalt und 5 Räte, 
Strelitz ernennt zwei Räte. Die Stelle des Se- 
natspräsidenten und eine weitere Ratsstelle wer- 
den abwechselnd zweimal von Schwerin und 
einmal von Strelitz besetzt. Die Dienstaufsicht 
üben die Justizverwaltungen beider Staaten ge- 
meinschaftlich (Meckl. V zur Ausführung des 
GV#, Fassung v. 15. 12. 85 95§ 29, 31). 
Die beiden Großherzogtümer bilden auch einen 
gemeinschaftlichen Schwurgerichtsbezirk, die Sit- 
zungen finden in Güstrow statt (a. a. O. 88 22, 28). 
2. Das Großherzogtum Oldenburg und 
das Fürstentum Schaumburg-Lippe für 
das Oberlandesgericht Oldenburg (Vt v. 23. 
10. 78) 1). — Oldenburg und Lübeck: für 
das Fürstentum Lübeck das Landgericht Lübeck 
zuständig (Vt v. 29./30. 9. 78). — Großherzogtum 
Sachsen -Weimar und Fürstentum Reuß 
j. L.: Landgericht Gera für den Neustädter Kreis 
von Weimar (Vt v. 18. 5. 78). — Die 3 Hanse- 
städte und Oldenburg wegen des zum 
1) Aufgehoben seit 1. 10. 1909. D. H.1 
  
LEG# Lübeck gehörenden Fürstentums Lübeck ha- 
ben das OL# in Hamburg gemeinschaftlich (Vt 
v. 22. 5. 08 mit Zusatz ViW v. 12. 11. 10). 
Erläuterungen des G#ch von Wil-. 
mowsky- Levy CPO), Loewe (StO), Schle- 
gelberger. — Rintelen, Gerichtsverfassung und 
Gerichtsverwaltung 1889; Turnau, Gerichtsverfassung in 
Preußen 1880 f; Jahrbuch der preußischen Gerichts- 
verfassung bearbeitet im JMin 1910; Laband 3. 8335 ff. 
— Die Lehr- und Handbücher des Zidvilprozesses von: 
Wach 1835, 1, 309—347, Planck 1887, 1, 22—44; 
Hellmann 1886, 1, 58—89; Hellwig 19083, 1, 37 
bis 117; Schmidt' 1906, 151—229; Weismann 
1904, 1, 24—44; Kleinfeller" 1910, 46—68. — 
Eine vergleichende Darstellung (auch des außerdeutschen 
Rechts) gibt Hiola -Caselli, La magistratura. (Turin) 
1907. v. Stengel (Siméon)]. 
Kiteratur: 
Gesandte 
s# 1. Entwicklung und Rechisgrundlage. 4 2. Organi- 
sation des diplomatischen Dienstes. 3. Der diploma- 
tische Dienst. 
#5# 1. Entwicklung und Rechtsgrundlage. 
1. Die heutige Entwicklung des Gesandtschafts- 
wesens ist neueren Ursprunges. In der antiken 
Welt gab es nur vorübergehende Gesandt- 
schaften zu bestimmten Zwecken, für welche bei den 
Römern das besondere jus fetiale ausgebildet war. 
Im Mitttelalter hatte die weltbeherrschende Kirche 
ein Gesandtschaftswesen in der Form ihrer Lega- 
ten; von weltlichen Mächten war insbesondere 
Venedig durch frühzeitige und bedeutende Ent- 
wicklung des Gesandtschaftswesens ausgezeichnet. 
Das heutige Gesandtschaftswesen hat sich als 
ständiges in der Hauptsache erst seit dem West- 
fälischen Frieden ausgebildet. Neben den regel- 
mäßigen ständigen G. kommen aber auch heute 
noch unständige vor, nicht allein zu besonderen 
Feierlichkeiten (wie Hochzeiten, Begräbnissen, 
Krönungen, Empfängen), sondern auch zu be- 
sonderen Staatsgeschäften. Die in letzter Zeit sich 
immer weiter ausdehnende Praxis internationaler 
Konferenzen zur Regelung gemeinsamer Ange- 
legenheiten, sei es in einzelnen Fällen, sei es pe- 
riodisch wiederkehrend (Weltpostverein, Meter- 
konvention, Haager Konferenzen u. a. m.), hat 
diesem unständigen Gesandtschaftswesen einc ganz 
neue Gestaltung und hohe Wichtigkeit gegeben. 
Solche unständige G. müssen auch beim Mangel 
jeden diplomatischen Ranges rechtlich wegen 
Gleichheit des Grundes als diplomatische Perso- 
nen betrachtet und behandelt werden (ebenso 
Stoerk, a. A. Gefscken (J „freies Geleit“ für 
Grenzbeamtel), während Personen diplomati- 
schen Ranges, welche im inneren Dienst beschäf- 
tigt sind, der diplomatischen Rechtspersönlichkeit 
entbehren. Die letztere hat somit zur notwendigen 
Voraussetzung die amtliche Wirksam- 
keit in einem fremden Staate und 
zwar in Angelegenheiten des Staates, in rebus 
publicis: Agenten der Fürsten zur Wahrnehmung 
ihrer Privatangelegenheiten haben keine diplo- 
matische Rechtspersönlichkeit. Die Gesamtheit 
der bei einem Staate beglaubigten Personen
	        
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