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Gesetz — Gesetzblatt
v. Martistz in 3BStaatsw 36, 241ff; Haenel, Das
Gesetz im formellen und mat. S. (Studien zum deutschen
Staatsrecht II), 1888; Arndt, Das Verordnungsrecht
des Deutschen Reichs, 1884; Derselbe, Staatsr. d.
Deutschen Reichs 156 ff; Bornhak 1, 475 ff; Der-
selbe, Art. „Gesetz“ in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs;
Derselbe, Grundriß des Deutschen St. R. 90 ff,
1907; Hubrich in Annalen 1904, S 770 ff, 801 ff. 911 ff;
Derselbe, Das Reichsgericht über den Gesetzes= und
Verordnungsbegriff nach Reichsrecht, 1905; Lukas,
Ueber die Gesetzes-Publikation, 1903; Derselbe, Fehler
im Gesetzgebungsverfahren, 1907: Fleischmann, Der
Weg der Gesetzgebung in Preußen, 1898; Derselbe,
Das Borrecht des Abgeordnetenhauses bei Finanzgesetzen,
DJ38 1907 S734 f; Frormann in Arch Oefsk 14, 31 ff.
#Anuschütz.
Gesetzblatt
Das Gesetz erlangt seine Verbindlichkeit für die
Staatsangehörigen erst durch die Verkündigung-
Deren Formen haben jedoch mehrfach gewechselt.
Bis in die neuere Zeit war es allgemein üblich,
die neuen landesherrlichen Erlasse an die einzelnen
Ortsobrigkeiten zu versenden und durch deren
Vermittlung die Verkündigung zu bewirken, in-
dem die Erlasse entweder von der Kanzel verlesen
oder an öffentlichen Orten angeschlagen wurden.
Erst seit Anfang des 19. Jahrhunderts bildet sich
unter dem Einflusse des französischen Rechts
immer mehr die Sitte aus, die lokalisierte Ver-
kündigung aufzugeben und in einen Formalakt
umzugestalten, indem der Abdruck in der amtlichen
GSals Verkündigung des Gesetzes betrachtet wird.
Die GS# selbst haben dadurch einen ganz anderen
Charakter gewonnen als früher. Während die GBl
der früheren Zeit, mochten sie von Privaten oder
von Staats wegen herausgegeben werden, nichts
anderes sind als Mittel zur Erlangung der Kennt-
nis der Gesetze, aber die allein von der örtlichen.
Verkündigung abhängende Frage der Gesetzesver-
bindlichkeit unberührt ließen, hat jetzt der Abdruck
eines Gesetzes in der GS eine rechtliche Bedeu-
tung, indem durch den Abdruck allein der Formal-
akt der Verkündigung vorgenommen, und damit
die Verbindlichkeit des Gesetzes begründet wird.
In diesem Sinne bestehen GBl sowohl für das
Reich wie für die Einzelstaaten?).
1. Das Reich. Nach a 2 RV übereinstimmend
mit a 2 der Vull des vormaligen Norddeutschen
Bundes, erhalten die Reichs= bezw. Bundesgesetze
ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung
von Reichs bezw. Bundes wegen, welche vermit-
tels eines besonderen Gl geschieht. Sofern nicht
in dem verkündeten Gesetze ein anderer Anfangs-
termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist,
beginnt diese mit dem 14. Tage nach dem Ablaufe
desjenigen Tages, an dem das betreffende Stück
des GBl in Berlin ausgegeben worden ist. Dem-
gemäß wurde durch V v. 26. 7. 67 ein BGBl für
den Norddeutschen Bund eingeführt, das im
1) Soweit nicht eine Darlegung an dieser Stelle erfolgt,
sind die Artikel unter dem Stichwort der einzelnen
Staaten zu vergleichen (in der Regel am Schlusse un-
ter „Quellen“").
Für die Schutzge biete 7 Kolonialrecht.
Ueber die Bekanntgabe kirchlichen Rechts 7 Evan-
gelische Kirche, Katholische Kirche.
Bureau des Bundeskanzlers herausgegeben wer-
den sollte. Dieses Blatt nahm mit der Nr. 4 des
Jahrganges 1871 die Bezeichnung „Bundes-
gesetbüatt des deutschen Bundes“ und mit der
r. 19 desselben Jahrganges die Bezeichnung
„Reichsgesetzblatt“ an, die es noch heute
führt. Der Tag der Ausgabe in Berlin ist auf dem
Blatte anzugeben.
2. Preußen. In Preußen gelangte ein GBl
im rechtlichen Sinne zur Einführung durch die V
v. 27. 10. 1810 (GS 1810 S 1): „Gesetz-
sammlung für die Kgl preuß. Staaten“.
Hiernach wurden alle Gesetze und Verordnungen,
die mehr als ein einzelnes Regierungsdepartement
betrafen, durch die GSe bekannt gemacht. Die V
v. 28. 3. 1811 (GSe 165) führte außerdem De-
partementsamtsblätter zur Verkündigung der das
Departement allein betreffenden Anordnungen
ein. In den Amtsblättern sollten aber auch die
in der G enthaltenen Gesetze nach Titel, Datum
und Nummer angeführt werden, und erst hiermit
die Verkündigung als gehörig geschehen gelten,
sofern nicht an dem betreffenden Orte die G
erweislich schon vorher bekannt war. Der Zeit-
punkt der Verbindlichkeit richtete sich, sofern das
Gesetz nichts darüber bestimmte, nach der Zeit des
Bekanntwerdens. Dieses wurde aber vermutet
acht Tage nach Ausgabe des ABl. Das G v.
3. 4. 46 (GS 151) gab die Verkündigungsform
durch das Al auf und bestimmte, daß nunmehr
alle landesherrlichen Erlasse Gesetzeskraft nur durch
die Aufnahme in die GS erlangen sollten. Der
Zeitpunkt der Verbindlichkeit bestimmte sich, so-
fern das betr. Gesetz darüber nichts enthielt, nach
der Ausgabe des betr. Stückes der G#verschieden
für die einzelnen Reg Bezirke, je nach ihrer Ent-
fernung von Berlin. Das G v. 10. 4. 72 (GS# 357)
änderte diese Vorschriften nach doppelter Richtung
hin ab. Einmal sollte die Verbindlichkeit des Ge-
setzes im ganzen Staatsgebiete, sofern das einzelne
Gesetz nichts anderes bestimmt, mit dem 14. Tage
nach dem Ablauf desjenigen Tages beginnen, an
dem das betr. Stück der G in Berlin ausgegeben
war. Der Verkündigung durch die GS sollten alle
Gesetze und königlichen Verordnungen unterliegen.
Ausgenommen bleiben jedoch die landesherrli-
chen Erlasse einschließlich der durch diese beglaubig-
ten und genehmigten Urkunden, sofern sie betreffen:
1. die Verleihung des Expropriationsrechts; 2. die
Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee-
und Wegebau= und Unterhaltungsmaterialien;
3. die Verleihung des Rechts zur Erhebung von
Chaussee= und Wegegeld; 4. die Statuten der
Deichverbände und der Genossenschaften zu Melio-
rationen durch Entwässerung und Bewässerung;
5. die Erteilung von Konzessionen zum Bau und
Betriebe von Eisenbahnen, sowie die Statuten der
Unternehmer; 6. die Reglements für die öffent-
lichen und Privat-Feuersozietäten; 7. die Regle-
ments für die landschaftlichen Kreditvereine und
äahnliche Kreditinstitute; 8. die Einrichtung des
Landarmen= und Korrigendenwesens; 9. die Pri-
vilegien zur Ausgabe von Papieren auf den In-
haber, Verordnungen dieser Art erhalten allein durch
die Verkündigung im Anl Rechtsverbindlichkeit.
Der Name des Verkündigungsorgans ist seit
dem 1. 1. 07 gemäß AE v. 24. 11. 06 (GS 439)
„Preußische Gesetzsammlung“".
3. Bayern. In Bayern wurde ein Gl zuerst