Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
12 Gebühren 
  
24. 6. 75, GS 395). Von größerer Bedeutung 
sind heute die Kosten bei Rentengutsgründungen 
durch Vermittlung der Generalkommissionen; 
der Pauschsatz beträgt 12 Mk. für jedes Hektar 
(G betr. die Beförderung der Errichtung von 
Rentengütern v. 7. 7. 91, GS 279, 8 12). 
4. Der G.Tarif v. 16. 3. 09 zur Bezahlung der 
nach den bestehenden Bestimmungen seitens 
der Katasterverwaltungen zu erteilen- 
den oder zu beglaubigenden Abzeichnungen, Ab- 
drucke, Abschriften und Auszüge aus Karten, 
Stückvermessungsrissen, Büchern und Akten, so- 
wie zur Bezahlung der katasteramtlichen Ver- 
messungsarbeiten und anderer technischen Arbei- 
ten nebst dem Tarif der Katasterfortschreibungs G. 
v. 15. 12. 98 dient als Grundlage sowohl für die 
staatliche Erhebung der Kataster G. als auch für 
die Berechnung der Dienstaufwandsentschädigung, 
welche der Katasterkontrolleur als Entschädigung 
für die mit der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte 
verbundenen baren Auslagen und sonstigen Aus- 
lagen erhält (V. Gesch Anw für die Kgl Preußischen 
Katasterämter v. 16. 3. 09). Aus ihr hat er auch 
die Kosten für die erforderlichen Hilfskräfte zu 
bestreiten. Die Dienstaufwandsentschädigung rich- 
tet sich also nach dem jeweiligen Umfang der tat- 
sächlich geleisteten Dienste und ermöglicht dem 
Katasterkontrolleur, das von ihm beschäftigte Per- 
sonal der zu bewältigenden Arbeitsmenge anzu- 
passen. 
5. Baupolizeigebühren (für die Ge- 
nehmigung und Beaussichtigung von Bauten) 
dürfen auch in denjenigen Gemeinden und Landes- 
teilen nach den in den 3§5 6 und 7 des Komm Abg G 
ausgesprochenen Grundsätzen erhoben werden, in 
denen die Baupolizei durch Staatsbeamte ver- 
waltet wird; die Tarife sind durch die Min öl#, 
Min Inn und Finanz Min aufzustellen (AE v. 
30. 12. 95, GS 8). Die Baupolizei G. sind gere- 
gelt durch öfgn v. 1. 8. 96 (Mli V 162). 
6. Die Anlegung von Dampfkesseln II 
bedarf der Genehmigung der nach den Landes- 
gesetzen zuständigen Behörde (GewO 5 24). Be- 
sitzer von Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, 
eine amtliche Revision des Betriebs durch Sach- 
verständige zu gestatten und die Kosten der Re- 
vision zu tragen (Gv. 3. 5. 72, GS 615). 
7. Die Kosten der durch Pol Verordnungen des 
Oberpräsidenten, des Reg Präsidenten oder des 
Oberbergamts angeordneten Prüfungen von 
Aufzügen, Kraftfahrzeugen, Dampf- 
fässern, Gefäßen für verdichtete 
und verflüssigte Gase, Mineral- 
wasserapparaten, Azetylenanlagen 
und Elektrizitätsanlagen durch Sach- 
verständige können den Besitzern auferlegt und 
nach Tarifen berechnet werden, deren Fest- 
setzung oder Genehmigung den zuständigen Mini- 
stern vorbehalten bleibt (G betr. die Kosten der 
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen v. 
8. 7. 05, GS 317; Vig v. 6. 12. 05, MBli V 215). 
Die G.Ordnungen sind in den die Ueberwachung 
regelnden Pol Verordnungen veröffentlicht. 
8. Die Kosten der polizeilichen Ueberwachung 
des Vertriebs von Wild aus Kühlhäusern fallen 
den Inhabern der Kühlhäuser zur Last und kön- 
nen in Form einer G. nach Tarifen erhoben 
werden: Jagd O v. 15. 7. 07 (GS 207) 5 43. Sie 
sind von den Landespolizeibehörden festzusetzen 
  
  
(Ausführungsbestimmung v. 15. 8.04 und 1.12.04, 
MBli V 1904, 269; 1905, 13). 
9. Gemeinden mit Schlachthauszwang dür- 
fen für die Untersuchung von Schlacht- 
viehl]Il und Fleisch G. erheben (AG v. 
28. 6. 02 K 14, GS 232; §§F 2 und 5 Schlachthaus G 
v. 18. 3. 68 [GS 277,, 9. 3. 81 (GS 273]; §& 11 
Abs 2 und 3 des Komm Abg G v. 14. 7. 93, GS155). 
Im übrigen gelten die Kosten der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau als Kosten der örtlichen Pol- 
Verwaltung; zu ihrer Deckung bis zur vollen Höhe 
können G. von den Besitzern der Schlachttiere und 
des Fleisches erhoben werden; die G.-Tarife sind 
von der Landespolizeibehörde festzusetzen (A v. 
1902 K+ 14). In den Ausführungsbestimmungen 
v. 20. 3. 03 J65 (Mli V 72) werden Beispiele 
eines Tarifs gegeben. 
10. Medizinalgebühren. Die Kreis- 
ärzte erhalten G. für die Tätigkeit als gerichtliche 
Sachverständige (Gerichtsärzte), auch wenn die 
Kosten der Staatskasse zur Last fallen, sowie für 
amtliche Verrichtungen, deren Kosten nicht der 
Staatskassc zur Last fallen, und zwar wenn es sich 
um ortspolizeiliche Aufgaben handelt, deren Er- 
füllung den Gemeinden gesetzlich obliegt, von den 
Gemeinden, in allen übrigen Fällen von den Be- 
teiligten, in deren Interesse die Verrichtungen 
erfolgen. Die vollbesoldeten Kreisärzte haben 
diese G. an die Staatskasse abzuführen. Für 
amtliche Verrichtungen, deren Kosten der Staats- 
kasse zur Last fallen, erhalten die Kreisärzte außer 
ihren etatsmäßigen Bezügen mit der vorerwähn- 
ten Ausnahme (Tätigkeit als Gerichtsärzte) keine 
weitere Vergütung; doch stehen ihnen Tagcgelder 
und Reisekosten zu. Auch die zu einer gerichtlichen 
oder medizinischen Feststellung zugezogenen Che- 
miker erhalten G. Für die Besichtigung einer 
Apotheke an seinem Wohnort erhält der medizi- 
nische Kommissar 6 Mk. Entschädigung, der phar- 
mazeutische Tagegelder und Reisekosten, außer- 
dem 1,50 Mk. für jede Apothekenbesichtigung. Die 
G.Tarife sind dem Gv. 14. 7. 09 (GS 625) bei- 
gefügt; der Min für Medizinal-Angelegenheiten 
kann im Einvernehmen mit den sonst beteiligten 
Min Aenderungen des Tarifs vornehmen, die 
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und 
dem Landtage zur Zustimmung mitzuteilen sind. 
Wo der Tarif Mindest= und Höchstsätze vorsieht, 
ist die Höhe der G. innerhalb der festgesetzten 
Grenzen nach der Beschaffenheit und Schwierig- 
keit der Leistung sowie dem Zeitaufwand zu be- 
rechnen; bei ausnahmsweise schwierigen und um- 
fangreichen Verrichtungen darf die Höchst G. 
überschritten werden. 
11. Bei Löschungen von Staatsschuld- 
buch forderungen werden die gleichen G. wie 
beim Reichsschuldbuch erhoben (Staatsschuld- 
buch G., Bek v. 27. 5. 10, REl 55 7 25). 
12. Von wichtigeren Verw G. seien nur noch 
die Prüfungsgebühren erwähnt. 
59. Gebühren für die Benutzung von Anstal- 
ten. Unter ihnen ragen an Bedeutung zwei Grup- 
pen hervor: 1. die G. für die Benutzung von Bil- 
dungsanstalten, 2. die G. für Verkehrseinrich- 
tungen. 
1. G. für die Benutzung von Bildungs- 
anstalten. Die Erhebung von Schulgeld in 
den Volksschulen findet in der Regel nicht mehr 
statt: G v. 14. 6ö. 88 (GS 240) 54; Gv. 31. 3. 89 
  
 
	        
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