Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gesundheitswesen 
  
nisterium des Innern, dem ein voll- 
besoldeter technischer Rat — Ministerialrat 
— ein Bezirksarzt als fachwissenschaftlicher Hilfs- 
arbeiter und als sachverständige Kollegialbehörde 
für die Beratung und Begutachtung in Angelegen- 
heiten des Medizinalwesens und der Medizinal- 
polizei mit Einschluß des Pharmazie= und des 
Veterinärwesens der Obermedizinalaus- 
schuß beigegeben und unterstellt ist. Er besteht 
aus 10 ordentlichen ärztlichen, im Nebenamt an- 
gestellten Mitgliedern: den Vorsitz führt der medi- 
zinisch-technische Ministerialrat des Ministeriums, 
außerdem sind für pharmazeutische Angelegen- 
heiten 2, für tierärztliche Angelegenheiten 5 
außerordentliche Mitglieder vorgesehen. Alljähr- 
lich mindestens einmal hält der Obermedizinal- 
ausschuß eine erweiterte Sitzung durch Zutritt je 
eines Abgeordneten der acht Aerztekammern und 
je eines Vertreters der medizinischen Fakultät der 
drei Landesuniversitäten ab. Nach seiner Ge- 
schäftsanweisung v. 7. 2. 73 soll er die „Anwen- 
wendung der theoretischen Grundsätze auf die 
praktische Medizinalverwaltung nach dem jeweili- 
gen Stande der Wissenschaft vermitteln und aus 
eigener Initiative Anträge auf Verbesserung von 
Einrichtungen des Gesundheitswesens stellen“. Von 
der Wissenschaftlichen Deputation für das Me- 
dizinalwesen in Preußen unterscheidet er sich jedoch 
dadurch, daß er nicht die zuständige obrigkeitliche 
Behäörde in gerichtlich-medizinischen Fällen bildet; 
als solche fungieren vielmehr die bei den drei 
Landesuniversitäten aus Mitgliedern der medizi- 
nischen Fakultäten gebildeten Medizinal- 
komitees, die aber auch vom Min Inn ressor- 
tieren, ebenso wie der vollbesoldete Landes- 
gewerbearzt, der seinen Amtssitz in Mün- 
chen hat und die Gewerbeaufsichtsbeamten als 
hygienischer Fachmann beraten soll. Auch die 
durch Kagl V v. 31. 8. 10 in Verbindung mit den 
hygienischen Instituten der drei Landesuniversi- 
täten eingerichteten bakteriologischen 
Untersuchungsstellen sind diesem Mi- 
nisterium unterstellt. — In der mittleren 
Instanz wird das GW von den Kreisregierungen, 
Kammer des Innern, geleitet, deren jeder ein 
vollbesoldeter Regierungs-- und Medi- 
zinalrat und ein aus 6—7, auf je 4 Jahre be- 
rufenen Mitgliedern (4—5 Aerzten, je 1 Apothe- 
ker und Tierarzt, sämtlich im Nebenamt) bestehen- 
der Kreismedizinalausschuß beige- 
ordnet ist. Seine Aufgaben entsprechen denen des 
Obermedizinalausschusses, Vorsitzender ist ebenso 
wie bei diesem ein Arzt, in der Regel der zustän- 
dige Reg= und Medizinalrat. — In der unte- 
ren Instanz wird die Medizinal= und Sani- 
tätspolizei durch die Bezirksämter und in 
den der Kreisregierung unmittelbar unterstellten 
Städten durch die Stadtmagistratec, in 
München durch die Kgl Pol Dircktion verwaltet, 
denen als technisches beratendes Organ je ein im 
Hauptamt angestellter, aber nicht vollbesoldeter 
Bezirksarzt zugeteilt ist, der für die Amts- 
gerichte seines Bezirkes als Gerichtsarzt fungiert, 
soweit nicht ein bezirksärztlicher Stell- 
vertreter dafür bestellt ist. Bei jedem Land- 
gericht ist jedoch ein Landgerichtsarzt im 
Hauptamt mit voller Besoldung angestellt, dem 
aber ebenso wic den Bezirksärzten die Privat- 
praxis gestattet ist. Die ausführenden Behörden 
  
bilden in der Lokalinstanz die Distrikts- 
ob-zketren die Bildung von Ge- 
undheitskommissionen behufs Her- 
anziehung des Laienelements zur Mitwirkung 
auf dem Gebiete des GW ist nach dem Erl v. 
15. 6. 75 auch in den größeren Städten nur 
fakultativ. 
#§# 7. Sachsen. Der obersten Medizinalbe- 
hörde, dem Ministerium des Innern, 
ist hier ebenfalls ein Arzt im vollbesoldeten Haupt- 
amte als ständiger Beirat in medizinischen 
und hygienischen Angelegenheiten und als 
sachverständige Körperschaft das Landesme- 
dizinalkollegium beigebeben, das nach 
2 der V v. 12. 4. 65 die oberste medizinisch- 
wissenschaftliche Autorität des Landes bildet und 
die Aufgabe hat, die Anwendung der theoretischen 
Grundsätze auf die praktische Medizinalverwal- 
tung nach dem jedesmaligen Stande der Ausbil- 
dung der verschiedenen Disziplinen zu vermitteln 
und auf die Vervollkommnung der Medizinalge- 
setzgebung und der Medizinaleinrichtungen, sowie 
auf die Entfernung von Uebelständen und Schäd- 
lichkeiten hinzuwirken, die die Volkswohlfahrt 
nach der physischen Seite benachteiligen. Ihm 
liegt auch die Erstattung von gerichtsärztlichen 
Obergutachten ob. Es besteht aus einem im 
Hauptamt angestellten vollbesoldeten Präsidenten 
(Arzt), einem Geschäftsführer (Arzt), 11 ordent- 
lichen Mitgliedern (9 ärztlichen und 2 pharma- 
zeutischen) und 2 Hilfsarbeitern; für bestimmte 
Fälle treten noch ein Vertreter der medizinischen 
Fakultät der Universität Leipzig und 32 außer- 
ordentliche Mitglieder hinzu (22 ärztliche und 10 
pharmazeutische, die von den betreffenden Kreis- 
vereinen gewählt werden). Zu hygienischen, bak- 
teriologischen und ähnlichen Untersuchungen ist 
der Zentralinstanz die Zentralstelle für 
öffentliche Gesundheitspflege bei- 
gcordnet. — Die Mittelinstanz bilden die 
Kreishauptmannschaftenmitje einem 
medizinischen Rat im Hauptamte als 
Beirat, die untere Instanz die Amts- 
hauptmannschaftenbezw. Stadträte 
(in Städten mit revidierter Städteordnung), mit 
dem im Hauptamt angestellten und vollbesolde- 
ten Bezirksarzt als technisches Organ. In 
den Großstädten Dresden, Chemnitz und Leipzig 
tritt an seine Stelle der Stadtbezirksarzt, 
dem ein oder mehrere Stadtbezirksassistenzärzte 
unterstellt sind. Die Bezirksärzte, für deren 
Tätigkeit die DAnw v. 10. 7. 84 maßgebend ist, 
sind gleichzeitig Gerichtsärzte für ihren Bezirk, 
außerdem sind bei jedem Amtsgericht Ge- 
richtsassistenzärzte und für die Land- 
gerichte in Chemnitz, Dresden, Leipzig und 
Zwickau besondere Gerichtsärzte angestellt. 
Die Ausführung der gesundheitspolizeilichen 
Maßregeln liegt ebenso wie in Preußen in 
den Händen der Ortspolizeibehörden 
(Bürgermeister, Gemeinde= und Gutsvorsteher); 
zu ihrer Unterstützung können GesKommissionen 
gebildet werden; sie sind aber nicht obligatorisch. 
8. Württemberg. Das Ministerium 
des Innern bildet die oberste Instanz, das 
ihm unterstellte Medizinalkollegium 
jedoch nach der V v. 29. 10. 80 und der Instr v. 
21. 4. 81 die Zentralbehörde für die Beaussichti- 
gung und technische Leitung des GW; es ist somit
	        
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