Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gesundheitswesen (Medizinalbehörden) 
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eine teils beratende, teils verwaltende, aufsichts- 
führende und verfügende Behörde. Seine Ge- 
schäfte werden von einem Präsidenten (Juristen) 
geleitet; als ordentliche Mitglieder gehören ihm 
außerdem 6 medizinisch-technische (davon drei im 
Hauptamte), zwei VerwBeamte und ein Tierarzt, 
als außerordentliche je 1 Homöopath, Tierarzt, 
Apotheker und Chemiker an. Mit dem Medizinal- 
kollegium verbunden ist das hygienische 
Laboratorium, das unter Leitung eines 
seiner ordentlichen Mitglieder steht. Der dem 
Min Inn unmittelbar unterstellte, aus 19 von den 
Aerztevereinen gewählten Mitgliedern bestehende 
ärztliche Landesausschuß dient vor- 
nehmlich zur Beratung von ärztlichen Standes- 
und Berufsfragen; es können ihm aber auch 
Fragen des GW zur Erörterung vorgelegt wer- 
den. — Der mittleren Instanz, den 
Kreisregierungen, liegt nach der Kgl 
Vv. 15. 11. 89 die Fürsorge für das GW und die 
Handhabung der medizinal= und veterinärpoli- 
zeilichen Vorschriften ob, soweit hierfür nicht das 
Medizinalkollegium zuständig ist. Seine medi- 
zinisch-technische Beratung erfolgt durch dieses, 
in einfachen und besonders dringlichen Fällen 
durch den an seinem Amtssitz wohnenden Ober- 
amtsarzt. — Die eigentliche Durchführung der 
Gesetzgebung liegt dem Oberamtmann (l(in 
Stuttgart: der Stadtdirektion) unter Mitwirkung 
des Oberamtsarztes(in Stuttgart: Stadt- 
direktionsarztes) ob. Er ist gleichzeitig Gerichts- 
arzt; als zweiter Gerichtsarzt sungiert der von 
der Amtsversammlung gewählte und von den 
Gemeinden für armenärztliche Tätigkeit besol- 
dete Oberamtswundarzt. Die Stellung 
des Oberamtsarztes ist bisher eine nebenamtliche. 
Durch einen dem Landtage jetzt vorgelegten Ge- 
setzentwurf über die Dienstverhältnisse der Ober- 
amtsärzte soll sie jedoch in eine hauptamtliche 
umgewandelt werden, die etwa der des preußischen 
Kreisarztes entsprechen wird, nur mit dem Un- 
terschiede, daß der Oberamtsarzt künftighin in 
der Regel auch gleichzeitig Schularzt für 
seinen Amtsbezirk sein soll. 
9. Baden. Zentralbehörde ist auch 
hier das Ministerium des Innern, 
in dem für die Bearbeitung des GW ein Verw- 
Beamter (als Direktor), 2 medizinisch-technische 
Referenten (Obermedizinalräte) und 
ein Verw Beamter, sämtlich im Hauptamte, sowie 
ein pharmazeutischer Referent im Nebenamte vor- 
gesehen sind. Die technisch-kollegiale Behörde für 
die Zentralinstanz bildet der durch landesherrliche 
V v. 24. 1. 07 ins Leben gerufene Landes- 
gesundheitsrat, dessen Mitglieder (25) 
auf je 8 Jahre ernannt bezw. gewählt werden 
und der in Bezug auf seine Zusammensetzung 
insofern von derartigen Beiräten in den anderen 
Bundesstaaten abweicht, als ihm außer den medi- 
zinischen, pharmazeutischen, tierärztlichen Referen- 
ten des Ministeriums und Vertretern der Aerzte- 
kammer (3), der Zahnärzte-, Tierärzte= und 
Apothekerkammer (je 1), ferner der medizinischen 
Fakultäten der beiden Landesuniversitäten (2) 
auch die Vorsteher der hygienischen Institute 
dieser Universitäten (2), mehrere Medizinalbeamte 
(3), Vertreter des Wasserbaues (1), der technischen 
Hochschule in Karlsruhe (1), Vertreter der größeren 
Städte (4) und je ein Mitglied aus den Kreisen 
  
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) angehören. 
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich; den Vorsitz 
führt der Minister des Innern oder ein von ihm 
ernannter Vertreter. Der Landesgesundheitsrat 
hat die Aufgabe, in wichtigen Angelegenheiten 
der Gesundheitspflege beratend mitzuwirken, ins- 
besondere über Entwürfe zu hierauf bezüglichen 
Gesetzen und Verordnungen gutachtliche Aeuße- 
rungen abzugeben, sowie Wünsche und Beschwer- 
den zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen. 
Dem Ministerium unmittelbar unterstellt sind auch 
die Aerzte-, Zahnärzte-, Apothe- 
ker= und Tierärztekammer. — Eine 
mittlere Instanz ist nicht vorhanden; die 
untere Instanz — das Bezirksamt — 
ist der zentralen vielmehr direkt unterstellt; 
als technische Leiter derselben fungieren die im 
Hauptamte angestellten Bezirksärzte, die 
gleichzeitig Gerichtsärzte sind und als deren 
Stellvertreter in größeren Bezirken Bezirks- 
assistenzärzte vorgesehen sind. Die Dienst- 
obliegenheiten dieser Medizinalbeamten sind durch 
die DAnw v. 1. 1. 86 geregelt. Als Gerichtsärzte 
höherer Instanz bei den Landgerichten sind Land- 
gerichtsreferenten (8) bestellt, die ebenso wie die 
Kreisoberhebeärzte, denen die Leitung der 
Hebammenlehranstalten und die Prüfung der 
Hebammen obliegt, fast ausschließlich gleichzeitig 
Medizinalbeamte der Bezirks= oder Zentralinstanz 
sind und jene Funktionen im Nebenamte ver- 
sehen. Gesundheitskommissionen 
müssen in den größeren Städten auf Grund der 
StO v. 24. 6. 74 (5 196) gebildet werden; zu 
ihren gesetzlich berufenen stimmberechtigten Mit- 
gliedern gehört der Bezirksarzt. 
6 10. Hessen. Die oberste Leitung des 
GW führt den V v. 28. 12. 76 und 15. 3. 79 
gemäß die Abteilung für öffentliche 
Gesundheitspflege im Ministe- 
rium des Innern, die aus einem Verw- 
Beamten (Ministerialrat) als Vorsitzenden, zwei 
Aerzten (Geh. Ober-Medizinalräten), einem tier- 
ärztlichen und chemisch-pharmazeutischen Sach- 
verständigen (sämtlich im Hauptamte angestellte 
technische Räte) und einem psychiatrischen Hilfs- 
arbeiter (im Nebenamte) besteht. Zur Begut- 
achtung und Anregung von Bestimmungen allge- 
meiner Natur auf dem Gebiete der Gesundheits- 
pflege steht ihm ein ärztlicher, veterinär- 
ärztlicher und pharmazeutischer 
Zentralausschuß zur Seite. Die mitt- 
lere Verwaltungsinstanz — Pro- 
vinzialdirektion — kommt für das GW 
wenig in Betracht; in unterer Instanz 
liegt die Handhabung der GesPolizei dem Kreis- 
amt und unter dessen Aufsicht den Ortspo- 
lizeibehörden obr Für jeden Kreis ist ein 
Kreisgesundheitsamt vorgesehen, dem 
ein im Hauptamt angestellter, vollbesoldeter, auch 
als Gerichtsarzt sungierender Kreisarzt vor- 
steht. Im Falle des Bedürfnisses kann ihm ein 
Kreisassistenzarzt (im Nebenamt) zur Unterstützung 
beigegeben werden. In Hessen ist das GW in 
einer den Anforderungen der Gesundheitspflege 
entsprechenden Weise geregelt; für die Dienstob- 
liegenheiten der Kreisärzte ist dies durch die 
DAnw v. 14. 7. 84 mit Abänderungen v. 27. 
9. 99 geschehen. — In einzelnen Kreisen und 
größeren Städten sind Kreis= und Orts-
	        
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