Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gesundheitswesen — Gewässer 
  
gesundheitsräte als Beirat für die zu- 
ständige Behörde eingerichtet. 
5 1ĩ. Elsaßz-Lothringen. Zentralbehör—- 
de: Abteilung des Innern des Mini- 
steriums für Elsaß-Lothringen dem ein medi- 
zinisch-technischer, im Hauptamte angestellter Rat 
(mit dem Range eines Medizinalrats) und als 
Hilfsarbeiter ein Landesgesundheitsin- 
spektor (mit dem Range eines Reg Med Rats) 
beigegeben ist, dessen Tätigkeit sich nach seiner 
DoAnw v. 22. 4. 06 besonders auf Gewerbehy--- 
iene, allgemeine Ges Schäden, Auswüchse in der 
usübung der Heilkunde, Epidemien und hygie- 
nische Mißstände, Wasser= und Milchuntersu- 
chungen, Schulen und öffentliche Bauten, ge- 
meinnützige Bestrebungen erstreckt. Dem Mini- 
sterium unterstellt sind auch die Aerztekam- 
mer und der Apothekerrat. Die mitt- 
lere Instanz bilden die Bezirkspräsi- 
dien mit je einem vollbesoldeten, im Haupt- 
amte angestellten Regierungs- und Medi- 
zinalrat als technischem Referenten, von 
denen derjenige in Kolmar nebenamtlich die 
Kreisarztstelle in seinem Amtssitz wahrzunehmen 
hat. Die Kreisinstanz — Kreisdirektor und 
Kreisarzt — entspricht derjenigen in Preußen, 
jedoch mit dem Unterschiede, daß die Stellung des 
Kreisarztes eine nebenamtliche ist, wie die des 
früheren preußischen Kreisphysikus, und seine amt- 
iche Tätigkeit auf dem Gebiete des GW trotz 
einer an sich zweckmäßigen Dienst Instr v. 7. 3. 72 
nicht der in dieser Hinsicht zu stellenden Anforde- 
rung entspricht. Er ist auch erster Gerichtsarzt 
für seinen Kreis. Für jeden Bezirk und für jeden 
Kreis besteht außerdem ein Bezirks- bezw. 
Kreisgesundheitsrat, der nach der V 
v. 18. 12. 48 Gutachten über die ihm vom Bezirks- 
präsidenten oder Kreisdirektor vorgelegten hygie- 
nischen Fragen abzugeben hat, und dem nach dem 
Erl v. 17. 10. 76 auch Gesuche um Genehmigung, 
Verlegung oder Widerruf von gefährlichen unge- 
sunden oder lästigen Bauanlagen, Anträge auf 
Neuanlage, Vergrößerung oder Verlegung von 
Friedhöfen, auf Errichtung von Wasserleitungen, 
Kanalisationen usw. vorher vorzulegen sind. Die 
Mitglieder des Gesundheitsrats (8— 15) wer- 
den auf 4 Jahre vom Bezirkspräsidenten auf Vor- 
schlag der Gemeinderäte bezw. Kreistage ernennt, 
Bautechniker, Apotheker, Aerzte usw. sind vorzugs- 
weise zu berücksichtigen. Vorsitzender ist der Kreis- 
direktor, sein Stellvertreter und gleich zeitig Schrift- 
führer der Kreisarzt. Der am Sitz des Bezirks- 
präsidenten befindliche Bezirksgesundheits- 
rat ist nur ein durch Hinzutritt des Reg= und 
Medizinalrats und des Bezirkspräsidenten erwei- 
terter Kreisgesundheitsrat, in dem der Bezirks- 
präsident den Vorsitz führt. — Für die örtliche 
Ges Polizei ist der Bürgermeister zuständig, 
soweit die Pol Verwaltung nicht einem Pol Direktor 
(in den größeren Städten) übertragen ist; nach 
à 3 der V v. 18. 12. 48 können — wenigstens in 
den Kantonhauptorten — auch Ortsgesund- 
heitskommissionen gebildet werden; es 
ist dies aber nirgends geschehen. Dagegen gibt 
es in der Lokalinstanz noch besondere beamtete 
Aerzte, die rantonalärzte, die vom Be- 
zirkspräsidenten auf Widerruf ernannt und von 
den Gemeinden besoldet werden. Sie haben 
hauptsächlich armen-, impf= und gerichtsärztliche 
  
  
Geschäfte (als II. Gerichtsarzt) wahrzunehmen, da- 
neben aber auch die Ortspolizeibehörde wie den 
Kreisarzt und Kreisdirektor auf gesundheitspolizei- 
lichem Gebiete zu unterstützen und dahin gehende 
Aufträge des Kreisdirektors auszuführen sowie 
etwaige Anfragen des Kreisarztes zu beantworten. 
Literatur: Ph. Biedert u. O. Weigand, 
Das Med. Wesen in Elsaß-Lothringen, 1907. Das Deutsche 
Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung, 
Festschrift des Kaiserlichen Gesalmtes zum 14. Internatio- 
nalen Kongreß für Hygiene und Demographie; Flinzer, 
Die Kal Sächsischen Med. G.", 8 Bde., 1905/1907; v. Hipy- 
pel, preuß. Gesetz betr. Kreisarzt, 1901; L. Hoche 
und R. Hoche, Aerztliche Rechtskunde, 1906; Joachim 
und Korn, Deutsches Aerzterecht, 1911; Keidel, Die 
Handhabung der Med Pol in Bayern, 1905; Krauß, 
Das Medizinalwesen des Königreichs Württemberg, 1910; 
Krohne, Aerztliche Praxis u. Med. Gesetzgebung, 1909; 
v. Langsdorff, Die Med. Gesetzgebung in Badens", 
1903; Hapmund und Dietrich, Aerztliche Rechts- 
und Gesetzeskunde, 1899; Rapmund, Die Entwicklung 
des Preuß. Medizinal- und GesWesens von 1883—1908, 
Festschrift des Preußischen Medizinalbeamtenvereins, 1908, 
Abschnitt 1B.; Reincke, Medlzinalwesen des hamburg. 
Staates, 1900; Wiedemann, Nachschlagebuch über das 
Medizinalwesen der inneren Staatsverwaltung des König- 
reichs Bayern, 1910. Außerdem Veröffentlichungen des 
Kaiserlichen Gesundheitsamts 1890 bis 1910 und Z f. Medi- 
zinal-Beamte, Beilage Rechtsprechung und Medizinalgesetz- 
gebung 1890 — 1910; Medizinalarchiv 1910/1911. 
Napmund. 
Gewässer 
A. Unterhaltung S. 230 — B. Reinhaltung S. 234 ½) 
A. Unterhaltung 
5 1. Einleitung. # 2. Unterhaltung der schiffbaren (öfsent- 
lichen) Flüsse. 1 8. Die Unterhaltung der nichtschisfbaren 
Wasserläufe. a) Preußen. 1 4. d) Andere deutsche Staaten. 
* 5. Flußbauverband in Baden. 1 6. Besondere Verpflich- 
tungen der Anlieger. # 7. Behördenorganisation. 
#&# 1. Einleitung. Unter „Unterhaltung" der G. 
(Bäche, Flüsse, Ströme) versteht man den In- 
begriff derjienigen Maßregeln, welche erforderlich 
sind, um die Wasserläufe in einem dem wirt- 
schaftlichen Bedürfnisse — sowohl in betreff der 
Wassernutzung, als des Wasserschutzes — entspre- 
chenden Zustande zu erhalten. Darunter fällt zu- 
nächst die Räumung und der Uferschutz. Aber auch 
der Ausbau (Regulierung) ist von der Unterhaltung 
kaum zu trennen. Denn wenn auch rechtlich die 
bloße Unterhaltungspflicht eine Verpflichtung zur 
Ausführung von Regulierungen (Flußkorrektio- 
nen) nicht in sich schließt, so berühren sich doch wirt- 
schaftlich beide Begriffe sehr nahe. Um eine zweck- 
mäßige und wohlfeile Unterhaltung zu ermög- 
lichen, muß vielfach ein Ausbau des Wasserlaufs 
vorangehen und umgekehrt würde es unwirt- 
schaftlich sein, einen Ausbau vorzunehmen, wenn 
1) Bal. Wassergenossenschaften, Entwässerung und Be- 
wässerung, Flüsse, Ströme, Hasen, Kanäle, Binnenschiff- 
sahrt, Flößerei, Fischerei. 
Wegen der Kolonien 1 Schutzgebicte.
	        
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