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Gesundheitswesen — Gewässer
gesundheitsräte als Beirat für die zu-
ständige Behörde eingerichtet.
5 1ĩ. Elsaßz-Lothringen. Zentralbehör—-
de: Abteilung des Innern des Mini-
steriums für Elsaß-Lothringen dem ein medi-
zinisch-technischer, im Hauptamte angestellter Rat
(mit dem Range eines Medizinalrats) und als
Hilfsarbeiter ein Landesgesundheitsin-
spektor (mit dem Range eines Reg Med Rats)
beigegeben ist, dessen Tätigkeit sich nach seiner
DoAnw v. 22. 4. 06 besonders auf Gewerbehy---
iene, allgemeine Ges Schäden, Auswüchse in der
usübung der Heilkunde, Epidemien und hygie-
nische Mißstände, Wasser= und Milchuntersu-
chungen, Schulen und öffentliche Bauten, ge-
meinnützige Bestrebungen erstreckt. Dem Mini-
sterium unterstellt sind auch die Aerztekam-
mer und der Apothekerrat. Die mitt-
lere Instanz bilden die Bezirkspräsi-
dien mit je einem vollbesoldeten, im Haupt-
amte angestellten Regierungs- und Medi-
zinalrat als technischem Referenten, von
denen derjenige in Kolmar nebenamtlich die
Kreisarztstelle in seinem Amtssitz wahrzunehmen
hat. Die Kreisinstanz — Kreisdirektor und
Kreisarzt — entspricht derjenigen in Preußen,
jedoch mit dem Unterschiede, daß die Stellung des
Kreisarztes eine nebenamtliche ist, wie die des
früheren preußischen Kreisphysikus, und seine amt-
iche Tätigkeit auf dem Gebiete des GW trotz
einer an sich zweckmäßigen Dienst Instr v. 7. 3. 72
nicht der in dieser Hinsicht zu stellenden Anforde-
rung entspricht. Er ist auch erster Gerichtsarzt
für seinen Kreis. Für jeden Bezirk und für jeden
Kreis besteht außerdem ein Bezirks- bezw.
Kreisgesundheitsrat, der nach der V
v. 18. 12. 48 Gutachten über die ihm vom Bezirks-
präsidenten oder Kreisdirektor vorgelegten hygie-
nischen Fragen abzugeben hat, und dem nach dem
Erl v. 17. 10. 76 auch Gesuche um Genehmigung,
Verlegung oder Widerruf von gefährlichen unge-
sunden oder lästigen Bauanlagen, Anträge auf
Neuanlage, Vergrößerung oder Verlegung von
Friedhöfen, auf Errichtung von Wasserleitungen,
Kanalisationen usw. vorher vorzulegen sind. Die
Mitglieder des Gesundheitsrats (8— 15) wer-
den auf 4 Jahre vom Bezirkspräsidenten auf Vor-
schlag der Gemeinderäte bezw. Kreistage ernennt,
Bautechniker, Apotheker, Aerzte usw. sind vorzugs-
weise zu berücksichtigen. Vorsitzender ist der Kreis-
direktor, sein Stellvertreter und gleich zeitig Schrift-
führer der Kreisarzt. Der am Sitz des Bezirks-
präsidenten befindliche Bezirksgesundheits-
rat ist nur ein durch Hinzutritt des Reg= und
Medizinalrats und des Bezirkspräsidenten erwei-
terter Kreisgesundheitsrat, in dem der Bezirks-
präsident den Vorsitz führt. — Für die örtliche
Ges Polizei ist der Bürgermeister zuständig,
soweit die Pol Verwaltung nicht einem Pol Direktor
(in den größeren Städten) übertragen ist; nach
à 3 der V v. 18. 12. 48 können — wenigstens in
den Kantonhauptorten — auch Ortsgesund-
heitskommissionen gebildet werden; es
ist dies aber nirgends geschehen. Dagegen gibt
es in der Lokalinstanz noch besondere beamtete
Aerzte, die rantonalärzte, die vom Be-
zirkspräsidenten auf Widerruf ernannt und von
den Gemeinden besoldet werden. Sie haben
hauptsächlich armen-, impf= und gerichtsärztliche
Geschäfte (als II. Gerichtsarzt) wahrzunehmen, da-
neben aber auch die Ortspolizeibehörde wie den
Kreisarzt und Kreisdirektor auf gesundheitspolizei-
lichem Gebiete zu unterstützen und dahin gehende
Aufträge des Kreisdirektors auszuführen sowie
etwaige Anfragen des Kreisarztes zu beantworten.
Literatur: Ph. Biedert u. O. Weigand,
Das Med. Wesen in Elsaß-Lothringen, 1907. Das Deutsche
Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung,
Festschrift des Kaiserlichen Gesalmtes zum 14. Internatio-
nalen Kongreß für Hygiene und Demographie; Flinzer,
Die Kal Sächsischen Med. G.", 8 Bde., 1905/1907; v. Hipy-
pel, preuß. Gesetz betr. Kreisarzt, 1901; L. Hoche
und R. Hoche, Aerztliche Rechtskunde, 1906; Joachim
und Korn, Deutsches Aerzterecht, 1911; Keidel, Die
Handhabung der Med Pol in Bayern, 1905; Krauß,
Das Medizinalwesen des Königreichs Württemberg, 1910;
Krohne, Aerztliche Praxis u. Med. Gesetzgebung, 1909;
v. Langsdorff, Die Med. Gesetzgebung in Badens",
1903; Hapmund und Dietrich, Aerztliche Rechts-
und Gesetzeskunde, 1899; Rapmund, Die Entwicklung
des Preuß. Medizinal- und GesWesens von 1883—1908,
Festschrift des Preußischen Medizinalbeamtenvereins, 1908,
Abschnitt 1B.; Reincke, Medlzinalwesen des hamburg.
Staates, 1900; Wiedemann, Nachschlagebuch über das
Medizinalwesen der inneren Staatsverwaltung des König-
reichs Bayern, 1910. Außerdem Veröffentlichungen des
Kaiserlichen Gesundheitsamts 1890 bis 1910 und Z f. Medi-
zinal-Beamte, Beilage Rechtsprechung und Medizinalgesetz-
gebung 1890 — 1910; Medizinalarchiv 1910/1911.
Napmund.
Gewässer
A. Unterhaltung S. 230 — B. Reinhaltung S. 234 ½)
A. Unterhaltung
5 1. Einleitung. # 2. Unterhaltung der schiffbaren (öfsent-
lichen) Flüsse. 1 8. Die Unterhaltung der nichtschisfbaren
Wasserläufe. a) Preußen. 1 4. d) Andere deutsche Staaten.
* 5. Flußbauverband in Baden. 1 6. Besondere Verpflich-
tungen der Anlieger. # 7. Behördenorganisation.
# 1. Einleitung. Unter „Unterhaltung" der G.
(Bäche, Flüsse, Ströme) versteht man den In-
begriff derjienigen Maßregeln, welche erforderlich
sind, um die Wasserläufe in einem dem wirt-
schaftlichen Bedürfnisse — sowohl in betreff der
Wassernutzung, als des Wasserschutzes — entspre-
chenden Zustande zu erhalten. Darunter fällt zu-
nächst die Räumung und der Uferschutz. Aber auch
der Ausbau (Regulierung) ist von der Unterhaltung
kaum zu trennen. Denn wenn auch rechtlich die
bloße Unterhaltungspflicht eine Verpflichtung zur
Ausführung von Regulierungen (Flußkorrektio-
nen) nicht in sich schließt, so berühren sich doch wirt-
schaftlich beide Begriffe sehr nahe. Um eine zweck-
mäßige und wohlfeile Unterhaltung zu ermög-
lichen, muß vielfach ein Ausbau des Wasserlaufs
vorangehen und umgekehrt würde es unwirt-
schaftlich sein, einen Ausbau vorzunehmen, wenn
1) Bal. Wassergenossenschaften, Entwässerung und Be-
wässerung, Flüsse, Ströme, Hasen, Kanäle, Binnenschiff-
sahrt, Flößerei, Fischerei.
Wegen der Kolonien 1 Schutzgebicte.