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Gewässer
rechts darauf Bedacht zu nehmen sein, die Unter-
haltung der nicht schiffbaren Wasserläufe, wenig-
stens soweit es sich um solche von größerer Be-
deutung handelt, den Anliegern abzunehmen und
leistungsfähigen Trägern (Kommunalverbänden,
Wassergenossenschaften) zu übertragen. Ein An-
fang damit ist bereits in den G, betr. Maßnahmen
zur Verhütung von Hochwassergefahren in der
Provinz Schlesien v. 3. 7. 00 und 16. 9. 04
und in dem entsprechenden G für die Provinz
Brandenburg und das Havelgebiet der
Provinz Sachsen v. 4. 8. 04 gemacht worden,
durch welche die Verpflichtung zur Unterhaltung
der nach Maßgabe der Vorschriften dieser Gesetze
ausgebauten Wasserläufe den Provinzialverbän=
den auferlegt ist (S§s 14 ff), und die ihrerseits be-
rechtigt sind, die durch die Unterhaltung erwach-
senden Kosten — nach dem Gv. 3. 7. 00 5 TS 29 ff —
von denjenigen einzuziehen, die an der ordnungs-
mäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs ein In-
teresse haben, — nach dem G v. 4. 8. 04 — auf die
einzelnen Kreise und Gemeinden unterzuverteilen.
Anderweite und für das Landeskulturinteresse
günstigere Bestimmungen bestehen zum Teil in den
neuen Provinzen. Zwar in Hanno-
ver ist nach dem G v. 22. 8. 47 die Instand-
setzung und Erhaltung der natürlichen Wasserzüge,
soweit sie nicht Ebbe und Flut haben, ebenfalls
den Anliegern übertragen (#2), während in den
hannoverschen Marschdistrikten nach den dort gel-
tenden Deichordnungen die Unterhaltung der Was-
serzüge für die Ent= und Bewässerung (Siellast)
einen Teil der Deichlast (I bildet und daher hier
ausreichend gesichert ist. Für die Geestdistrikte in
Schleswig-Holstein werden im Verw-
Wege die zur Instandsetzung und Unterhaltung
der natürlichen Wasserzüge erforderlichen Maß-
nahmen durch ein Regulativ festgesetzt, und zwar
nach dem Grundsatze, daß die Kosten nach den den
Landanliegern erwachsenen Vorteilen verteilt
werden (88 3—5 der Wasserlösungsordnung für
Holstein v. 16. 7. 57; §& 17 der provisorischen Verf
für Schleswig v. 6. 9. 63). Im vormaligen Kur-
hessen liegt die gewöhnliche Uferunterhaltung
den Adjazenten ob, während im übrigen die Ge-
meinden verpflichtet sind, die zur Erhaltung der
Ufer und des allgemeinen Wasserabflusses gerei-
chenden Arbeiten und Anlagen, auch Durchstiche
und Vorbauten, auszuführen (V, den Wasserbau
betr., v. 31. 12. 1824 §&§ 1, 2; vgl. Nieberding
S 388 ff, 397). Auch im ehemaligen Herzogtum
Nassau sind die Gemeinden unterhaltungs-
pflichtig, da ihnen das Eigentum an den nicht
schiffbaren Wasserläufen zusteht.
4. b) Andere deutsche Staaten.
I. In Bayern unterscheidet das Wasser G
v. 23. 3. 07 zwischen Privatflüssen und Bächen
mit erheblicher Hochwassergefahr, die von der
Staatsregierung festgestellt werden, und sonstigen
Privatflüssen und Bächen. Die Unterhaltung
(Instandhaltung) der ersteren ist Kreislast (a 98),
im übrigen liegt sic den Beteiligten ob, d. h. den
Eigentümern der Grundstücke und Anlagen, die
durch die Unterhaltung des Flusses vor Abbruch,
Versumpfung oder Ueberschwemmung geschützt
werden, ferner den Besitzern von Triebwerken,
Wasserleitungen usw. und den Eigentümern des
Flußbetts (a 100, 88). Die Beteiligten sind befugt,
für die Zwecke der Unterhaltung Genossenschaften
zu bilden und können, wenn sie von dieser Befug-
nis keinen Gebrauch machen, zu Zwangsgenossen-
schaften vereinigt werden (a 102, 103, 110 ff).
Sofern Genossenschaften nicht gebildet sind, sind
die Gemeinden subsidiär zur Unterhaltung ver-
pflichtet, sie können aber Ersatz der Kosten von den
Beteiligten fordern (a 104). Die Unterhaltung
umfaßt die Erhaltung des ordnungsmäßigen Zu-
standes der Gewässer (Reinigung, Räumung des
Flußschlauchs, Freihaltung, Schutz und Unter-
haltung der Ufer) und, soweit das Gemeinwohl
es erfordert, die Ausführung und Unterhaltung
von Flußregulierungen, Dammbauten und Wild-
bachverbauungen (a 74). Zu allen Uferschu
anlagen ist die vorausgehende polizeiliche Sau-
migung erforderlich (a 77).
II. In Sachsen ist die Unterhaltung aller
fließenden natürlichen G., mit Ausnahme des
Strombetts der Elbe (oben §# 2), soweit es das öf-
fentliche Interesse erfordert, Zwangsgenossen-
schaften (Unterhaltungsgenossenschaften) übertra-
gen, die innerhalb jedes amtshauptmannschaft-
ichen Bezirkes für die einzelnen Wasserläufe oder
die in Betracht kommenden Teilstrecken von sol-
chen nach näherer Bestimmung der Verw Behäörde,
die auch die erstmalige Satzung aufzustellen und
die erste Generalversammlung zu berufen hat,
aus den Eigentümern der an die betreffenden.
Wasserläufe angrenzenden Grundstücke und An-
lagen gebildet werden (Wasser G v. 12. 3. 09
5# s 63 ff). Mehrere Genossenschaften können sich
zur gemeinsamen Ausführung von Unterhaltungs-
arbeiten zu einem Verbande vereinigen. Die
Vereinigung kann von der Verw Behörde unter
bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise
angeordnet werden (§5 72). Die Unterhaltungs-
kosten sind auf die Mitglieder der Genossenschaft
zu verteilen. Gereichen die Unterhaltungsarbeiten
auch Grundstücken oder Anlagen zum Vorteile,
die Nichtmitgliedern der Genossenschaft gehören,
so können diese zu den Kosten herangezogen wer-
den (§ 77). Der Unterhaltung gleichgestellt sind
die Reinhaltung des Wasserlaufbetts und der
Schutz der im Bereiche des G. belegenen Grund-
stücke gegen Uferangriff, Ueberschwemmung, Eis-
gang und Versumpfung (5 63). Solange Genos-
senschaften nicht gebildet sind, liegt die Unter-
haltung den politischen Gemeinden ob. Doch soll
die Genossenschaftsbildung bis Ende 1912 überall
bewirkt sein (§ 73). Soweit ein öffentliches In-
teresse nicht besteht, worüber die Verw Behörde
beschließt, liegt die Unterhaltung den Eigentümern
der angrenzenden Grundstücke und Anlagen un-
mittelbar ob. Die Bildung einer Genossenschaft
findet hier nicht statt (5 65 Satz 2, 3, 5 69).
III. In Hessen ist die Unterhaltung der
Bäche und der nicht ständig fließenden G. durch
das Gv. 30. 7. 87 in der nach der Bek v. 30. 9. 99
seit dem 1. 1. 00 geltenden Fassung geregelt.
Danach sind die Besitzer der Ufergrundstücke ver-
pflichtct, Hindernisse des regelmäßigen Wasserab-
laufs am Ufer weder anzubringen, noch entstehen
zu lassen (a 106). Die Verpflichtung zur Auf-
räumung und Unterhaltung liegt, wo ein öffent-
liches Interesse an der Herstellung eines regel-
mäßigen Wasserablaufs und Wasserschutzes besteht,
der Gemeinde ob. Der erforderliche Aufwand
wird in der Regel wie die übrigen Gemeindeaus-
gaben bestritten, jedoch können Nachbargemeinden