Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gewässer (A 
. Unterhaltung) 
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und Stauberechtigte zu den Kosten mit herangezo- 
gen werden (a 102, 95, 103). Bestehende privat- 
rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung blei- 
ben unberührt (a 94 Abs 3). Regulierungen von 
Bächen unterliegen der Genehmigung des Mi- 
nisteriums und dürfen gegen das öffentliche In- 
teresse nicht verstoßen (a 117). Die Regulie- 
rungskosten sind, soweit sie nicht durch Staatszu- 
schüsse gedeckt werden, von den beteiligten Ge- 
meinden aufzubringen (a 123 ff). 
IV. Aehnlich ist die Unterhaltung der Wasser- 
läufe in Baden geordnet, soweit sie nicht im 
Staatsflußbauverbande (s. unten # 5) stehen 
(Wasser G v. 26. 6. 99 §# 82 ff, die zum Teil 
wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen 
des hessischen Gesetzes übereinstimmen). 
V. In Elsaß-Lothringen sind zur 
Unterhaltung der nicht schiff= oder flößbaren 
Wasserläufe gemeinsam verpflichtet diejenigen 
Grundeigentümer, deren Grundstücke durch die 
Unterhaltung vor Abbruch, Versumpfung oder 
Ueberschwemmung geschützt werden, sowie Privat- 
personen und Körperschaften, die das Wasser als 
Triebkraft oder zu anderen Zwecken für einen 
bleibenden Betrieb benutzen (Wasser G v. 2. 7. 91 
§s 22). Die Verteilung der Unterhaltungspflicht 
auf die einzelnen Beteiligten richtet sich, insoweit 
Ortsgebräuche oder Verordnungen bestehen, nach 
diesen. Andernfalls oder, wenn das öffentliche 
Interesse eine anderweite Regelung der Beitrags- 
pflicht dringend verlangt, erfolgt die Festsetzung 
der Anteile, die jede der beiden vorgenannten 
Klassen von Beteiligten zu tragen hat, durch Ver- 
ordnung des Ministeriums. In der Verordnung 
sind zugleich die Grundsätze zu bestimmen, nach 
denen die Einzelverteilung innerhalb der beiden 
Klassen zu erfolgen hat (&#s 23, 24 ff). Die Pflicht 
zur Unterhaltung der Wasserläufe umfaßt die Rei- 
nigung (Ausräumung auf Normalbreite und 
Tiefe, sowie Auskrautung) des Bettes und die 
Instandhaltung sowie die erforderliche Verbesse- 
rung der Ufer, Damm= und Kunstbauten, einschließ- 
lich der Flutgräben (§ 21). Sofern bei größeren 
nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen eine 
ordnungsmäßige Unterhaltung ohne ständige Mit- 
wirkung einer Vertretung der Beteiligten nicht 
möglich ist und Genossenschaften nach dem Gesetze 
v. 21. 6. 65 nicht bestehen, können die Beteiligten 
zum Zwecke der Unterhaltung durch Verordnung 
des Statthalters zu Flußbauverbänden vereinigt 
werden (88 30ff). 
# 5. Flußbauverband in Baden. In Baden 
sind ein Teil der öffentlichen Flüsse sowic die wich- 
tigeren Privatflüsse in Bezug auf die Unterhal- 
tung in einem Staats-Flußbauverband vereinigt. 
Die zu diesem Verbande gehörenden Gewässer 
sind in der Anlage zu § 93 des Wasser G v. 26. 6. 99 
aufge führt; die Aufnahme weiterer Flußstrecken 
und Flüsse in diesen Verband sowie die Ausschei- 
dung aus dem Verband erfolgt durch Beschluß 
der obersten Staatsbehörde auf Grund der Be- 
stimmung im Staatsvoranschlag über die Auf- 
nahme oder Ausscheidung der dazu erforderlichen 
Mittel. In Bezug auf die zum Verbande ge- 
hörenden Flüsse besorgt der Staat die zur Her- 
stellung und Erhaltung eines geregelten Wasserab- 
laufs und zum Schutze gegen Uferangriff, Ueber- 
schwemmung und Versumpfung erforderlichen 
Bauten, und zwar unter Heranziehung der betei- 
  
ligten Gemeinden zu einem Teile des Kostenauf- 
wandes (§93). In Bezug auf diese Beitragspflicht 
enthält das G in den §5 94—100 die näheren Be- 
stimmungen. Innerhalb der Gemeinden werden 
die Beiträge wie sonstige Gemeindelasten aufge- 
bracht. Sie können jedoch auch durch Gemeinde- 
beschluß mit Staatsgenehmigung nach Verhältnis 
des Nutzens auf die Eigentümer der beteiligten 
Grundstücke ganz oder teilweise umgelegt werden 
(*§ 100 Abs 6, 5 84 Wasser G v. 26. 6. 99). 
6# 6. Besondere Verpflichtungen der Aulieger. 
Behufs erleichterter Unterhaltung der Wasser- 
läufe ist den Anliegern, soweit sie nicht selbst un- 
mittelbar unterhaltungspflichtig sind, eine Reihe 
von Verpflichtungen und Beschränkungen auf- 
erlegt. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem 
Unterhaltungspflichtigen und seinen Beauftragten 
das Betreten der Ufer sowie die vorübergehende 
Benutzung der Ufergrundstücke zur Lagerung von 
Materialien und zur Ablagerung des Aushubs zu 
gestatten und die zu den Unterhaltungsarbeiten 
erforderlichen Baustoffe, soweit sice in ihren Grund- 
stücken vorhanden sind (Steine, Kies, Sand, Lehm, 
Rasen u. dgl.), gegen Entschädigung zu überlassen 
(bayer. Wasser G v. 23. 3. 07 a 80; sächs. Wasser G 
v. 12. 3. 09 §5 82; bad. Wasser G v. 26. 6. 99 §523; 
hess. G v. 14. 6. 87 à 58 und v. 30. 7. 87 in der nach 
der Bek v. 30. 9. 99 seit dem 1. 1. 00 geltenden 
Fassung a 106; els.-lothr. Wasser G v. 2. 7. 91 
#29; vgl. auch Württemb. Wasser G v. 1. 12.00, 
a 11). In Preußen liegen diese Verpflichtungen 
nur den Anliegern an schiffbaren Wasserläufen 
gegenüber dem unterhaltungspflichtigen Staate 
ob (Strombauverwaltungs G v. 20. 8. 83 §#§ 3 ff). 
# 7. Behördenorganisation, namentlich in 
Preußen. In den größeren Staaten bestehen für 
die Unterhaltung der schiffbaren Wasserläufe be- 
sondere Einrichtungen und Behörden. In Preu- 
ßeen unterstehen die schiffbaren und flößbaren G. 
dem Min öl, während die Beaufsichtigung der 
Privatflüsse in der Zentralinstanz dem Min Landw, 
Domänen und Forsten zusteht. Unter den Mini- 
stern fungiert der Reg Präsident als Aufsichts- 
behörde, jedoch sind für die fünf Hauptströme 
(Weichsel mit Nogat, Oder, Elbe, Rhein und We- 
ser mit Fulda und Aller) besondere Strombau= 
verwaltungen unter verantwortlicher Leitung des 
betreffenden Oberpräsidenten eingerichtet, welche 
mit eigenen Lokalbecamten (Wasserbau-Inspek- 
toren usw.) ausgestattet sind. Ueber den Ge- 
schäftskreis dieser Strombauverwaltungen und 
namentlich über die Abgrenzung der Zuständigkeit 
der Oberpräsidenten als Chefs derselben gegen- 
über den Reg Präsidenten als den ordentlichen 
Landespolizeibehörden enthält die in Gemäßheit 
des AE v. 12. 12. 88 ergangene allgemeine V#'g 
v. 22. 1. 89 (Mli V 22) das Näherc. kI 
l — 
Literatur: Siehe die Angaben im Texte sowie am 
Schlusse der Art. Bewässerungen und Ent- 
wässerungen, Deichwesen. Außerdem für Preußen: 
Groschuff, Eichborn, Delius, Die preußischen Straf- 
gesetze 1 19041 Nr. 38 ff; außerdem für Bavern: Forstner 
und Hassimir, Bayer. Wassergesetz 1906; Brunner, 
Desgl.; für Sachsen: Ferchland, Sächs. Wassergesetz 
1909; Meyer, Sächs. Wassergesetz 1910. 
Allgemein: Zeitschrift jür Gewässerkunde, herausgeg. von 
Gravelius (bisher 10 Bände). Hermes (Holtz).
	        
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