Gewässer (A
. Unterhaltung)
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und Stauberechtigte zu den Kosten mit herangezo-
gen werden (a 102, 95, 103). Bestehende privat-
rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung blei-
ben unberührt (a 94 Abs 3). Regulierungen von
Bächen unterliegen der Genehmigung des Mi-
nisteriums und dürfen gegen das öffentliche In-
teresse nicht verstoßen (a 117). Die Regulie-
rungskosten sind, soweit sie nicht durch Staatszu-
schüsse gedeckt werden, von den beteiligten Ge-
meinden aufzubringen (a 123 ff).
IV. Aehnlich ist die Unterhaltung der Wasser-
läufe in Baden geordnet, soweit sie nicht im
Staatsflußbauverbande (s. unten # 5) stehen
(Wasser G v. 26. 6. 99 §# 82 ff, die zum Teil
wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen
des hessischen Gesetzes übereinstimmen).
V. In Elsaß-Lothringen sind zur
Unterhaltung der nicht schiff= oder flößbaren
Wasserläufe gemeinsam verpflichtet diejenigen
Grundeigentümer, deren Grundstücke durch die
Unterhaltung vor Abbruch, Versumpfung oder
Ueberschwemmung geschützt werden, sowie Privat-
personen und Körperschaften, die das Wasser als
Triebkraft oder zu anderen Zwecken für einen
bleibenden Betrieb benutzen (Wasser G v. 2. 7. 91
§s 22). Die Verteilung der Unterhaltungspflicht
auf die einzelnen Beteiligten richtet sich, insoweit
Ortsgebräuche oder Verordnungen bestehen, nach
diesen. Andernfalls oder, wenn das öffentliche
Interesse eine anderweite Regelung der Beitrags-
pflicht dringend verlangt, erfolgt die Festsetzung
der Anteile, die jede der beiden vorgenannten
Klassen von Beteiligten zu tragen hat, durch Ver-
ordnung des Ministeriums. In der Verordnung
sind zugleich die Grundsätze zu bestimmen, nach
denen die Einzelverteilung innerhalb der beiden
Klassen zu erfolgen hat (s 23, 24 ff). Die Pflicht
zur Unterhaltung der Wasserläufe umfaßt die Rei-
nigung (Ausräumung auf Normalbreite und
Tiefe, sowie Auskrautung) des Bettes und die
Instandhaltung sowie die erforderliche Verbesse-
rung der Ufer, Damm= und Kunstbauten, einschließ-
lich der Flutgräben (§ 21). Sofern bei größeren
nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen eine
ordnungsmäßige Unterhaltung ohne ständige Mit-
wirkung einer Vertretung der Beteiligten nicht
möglich ist und Genossenschaften nach dem Gesetze
v. 21. 6. 65 nicht bestehen, können die Beteiligten
zum Zwecke der Unterhaltung durch Verordnung
des Statthalters zu Flußbauverbänden vereinigt
werden (88 30ff).
# 5. Flußbauverband in Baden. In Baden
sind ein Teil der öffentlichen Flüsse sowic die wich-
tigeren Privatflüsse in Bezug auf die Unterhal-
tung in einem Staats-Flußbauverband vereinigt.
Die zu diesem Verbande gehörenden Gewässer
sind in der Anlage zu § 93 des Wasser G v. 26. 6. 99
aufge führt; die Aufnahme weiterer Flußstrecken
und Flüsse in diesen Verband sowie die Ausschei-
dung aus dem Verband erfolgt durch Beschluß
der obersten Staatsbehörde auf Grund der Be-
stimmung im Staatsvoranschlag über die Auf-
nahme oder Ausscheidung der dazu erforderlichen
Mittel. In Bezug auf die zum Verbande ge-
hörenden Flüsse besorgt der Staat die zur Her-
stellung und Erhaltung eines geregelten Wasserab-
laufs und zum Schutze gegen Uferangriff, Ueber-
schwemmung und Versumpfung erforderlichen
Bauten, und zwar unter Heranziehung der betei-
ligten Gemeinden zu einem Teile des Kostenauf-
wandes (§93). In Bezug auf diese Beitragspflicht
enthält das G in den §5 94—100 die näheren Be-
stimmungen. Innerhalb der Gemeinden werden
die Beiträge wie sonstige Gemeindelasten aufge-
bracht. Sie können jedoch auch durch Gemeinde-
beschluß mit Staatsgenehmigung nach Verhältnis
des Nutzens auf die Eigentümer der beteiligten
Grundstücke ganz oder teilweise umgelegt werden
(*§ 100 Abs 6, 5 84 Wasser G v. 26. 6. 99).
6# 6. Besondere Verpflichtungen der Aulieger.
Behufs erleichterter Unterhaltung der Wasser-
läufe ist den Anliegern, soweit sie nicht selbst un-
mittelbar unterhaltungspflichtig sind, eine Reihe
von Verpflichtungen und Beschränkungen auf-
erlegt. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem
Unterhaltungspflichtigen und seinen Beauftragten
das Betreten der Ufer sowie die vorübergehende
Benutzung der Ufergrundstücke zur Lagerung von
Materialien und zur Ablagerung des Aushubs zu
gestatten und die zu den Unterhaltungsarbeiten
erforderlichen Baustoffe, soweit sice in ihren Grund-
stücken vorhanden sind (Steine, Kies, Sand, Lehm,
Rasen u. dgl.), gegen Entschädigung zu überlassen
(bayer. Wasser G v. 23. 3. 07 a 80; sächs. Wasser G
v. 12. 3. 09 §5 82; bad. Wasser G v. 26. 6. 99 §523;
hess. G v. 14. 6. 87 à 58 und v. 30. 7. 87 in der nach
der Bek v. 30. 9. 99 seit dem 1. 1. 00 geltenden
Fassung a 106; els.-lothr. Wasser G v. 2. 7. 91
#29; vgl. auch Württemb. Wasser G v. 1. 12.00,
a 11). In Preußen liegen diese Verpflichtungen
nur den Anliegern an schiffbaren Wasserläufen
gegenüber dem unterhaltungspflichtigen Staate
ob (Strombauverwaltungs G v. 20. 8. 83 §#§ 3 ff).
# 7. Behördenorganisation, namentlich in
Preußen. In den größeren Staaten bestehen für
die Unterhaltung der schiffbaren Wasserläufe be-
sondere Einrichtungen und Behörden. In Preu-
ßeen unterstehen die schiffbaren und flößbaren G.
dem Min öl, während die Beaufsichtigung der
Privatflüsse in der Zentralinstanz dem Min Landw,
Domänen und Forsten zusteht. Unter den Mini-
stern fungiert der Reg Präsident als Aufsichts-
behörde, jedoch sind für die fünf Hauptströme
(Weichsel mit Nogat, Oder, Elbe, Rhein und We-
ser mit Fulda und Aller) besondere Strombau=
verwaltungen unter verantwortlicher Leitung des
betreffenden Oberpräsidenten eingerichtet, welche
mit eigenen Lokalbecamten (Wasserbau-Inspek-
toren usw.) ausgestattet sind. Ueber den Ge-
schäftskreis dieser Strombauverwaltungen und
namentlich über die Abgrenzung der Zuständigkeit
der Oberpräsidenten als Chefs derselben gegen-
über den Reg Präsidenten als den ordentlichen
Landespolizeibehörden enthält die in Gemäßheit
des AE v. 12. 12. 88 ergangene allgemeine V#'g
v. 22. 1. 89 (Mli V 22) das Näherc. kI
l —
Literatur: Siehe die Angaben im Texte sowie am
Schlusse der Art. Bewässerungen und Ent-
wässerungen, Deichwesen. Außerdem für Preußen:
Groschuff, Eichborn, Delius, Die preußischen Straf-
gesetze 1 19041 Nr. 38 ff; außerdem für Bavern: Forstner
und Hassimir, Bayer. Wassergesetz 1906; Brunner,
Desgl.; für Sachsen: Ferchland, Sächs. Wassergesetz
1909; Meyer, Sächs. Wassergesetz 1910.
Allgemein: Zeitschrift jür Gewässerkunde, herausgeg. von
Gravelius (bisher 10 Bände). Hermes (Holtz).