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Gewässer
falt des eaux et forets (Bormann und Daniels, H der
für die Rheinprovinz verkündeten Gesetze 1, 87); d) für
die ehemals bayerischen Gebietsteile der Provinz Hessen-
Nassau: a 58 des bayerischen G über die Benutzung des
Wassers v. 28. 5. 52 (GBl f. d. Königreich Bayern 1851 und
1852 S 4090). .
Ziteratur: OHoltz, Die Fürsorge für die Rein-
haltung der Gewässer auf Grund der A#ß#f v. 20. 2. 01,
1902. Siehe auch die bei den Artikeln „Bewässerungen
und Entwässerungen“ und „Fischerei“ angeführten Werke,
soweit sie sich mit der Reinhaltung befassen.
Holtz.
z 5. Bayern (G v. 30. 3. 07) hat die Abwässer-
frage ähnlich wie Württemberg geregelt. Oeffent-
lichen Gewässern, Privatflüssen und Bächen,
sowie solchen geschlossenen Gewässern, an denen
ein anderer mitberechtigt, oder in denen ein
anderer fischereiberechtigt ist, dürfen Flüssigkeiten
oder andere nicht feste Stoffe, die eine schädliche
Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur
Folge haben, nur mit Erlaubnis der Verw Behörde
zugeführt werden. Die Erlaubnis ist auch erfor-
derlich, wenn einc bereits genehmigte Zuführung
bezüglich der Art oder Menge der zuzuführenden
Flüssigkeit in einer für die Eigenschaften des Ge-
wässers schädlichen Weise geändert wird. Die Er-
laubnis ist widerruflich zu erteilen. Sie ist zu
versagen oder an einschränkende Bedingungen
zu knüpfen, insoweit durch die Zuführung ge-
sundheitliche oder erhebliche wirtschaftliche Nach-
teile zu besorgen sind, und wenn in letzterem
Falle der von der Zuführung zu erwartende Vor-
teil von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist,
als der durch die Zuführung entstehende Nach-
teil. Der Unternehmer kann jederzeit von der
Behörde angehalten werden, diejenigen Einrich-
tungen zu treffen, die erforderlich sind, um schäd-
liche Einwirkungen der Zuführung auszuschließen
oder möglichst einzuschränken, soweit die Ein-
richtungen mit dem ordnungsmäßigen Betriebe
der Anlage vereinbar sind. Der Unternehmer der
Zuführung ist zum Ersatze des Schadens verpflich-
tet, der anderen an dem Wasser Berechtigten durch
die Zuführung entsteht (a 37). Die Einbringung
von festen Stoffen, welche die Eigenschaften des
Wassers in schädlicher Weise verändern oder auf
den Wasserabfluß und Wasserstand nachteilig
einwirken, insbesondere das Einwerfen von Schutt,
Unrat, Tierleichen, sowie das Einlegen von Flachs
oder Hanf in fließende Gewässer ist verboten.
Ausnahmen können von der Behörde widerruflich
zugelassen werden (a 38). Auch bei geschlossenen
Gewässern kann die Behörde in gleicher Weise
untersagen, wenn es das Gemeinwohl erfordert
(à 39). Aus Gründen des Gemeinwohls kann dem
Besitzer einer bei dem Inkrafttreten des Gesetzes
bestehenden Anlagc in gleicher Weise die Befug-
nis zur Abwässerung durch die Behörde entzogen
oder beschränkt werden (a 40). Entsteht durch
einen solchen Betrieb ein erheblicher Schaden
für Dritte, denen Rechte an dem Gewässer zu-
stehen, so kann auf Antrag eines Geschädigten
der Unternehmer durch die Behörde angehalten
werden, Einrichtungen zu treffen, welche die
schädliche Einwirkung der Zuführung von Flüssig-
keiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von
festen Stoffen ausschließen oder möglichst ein-
schränken, soweit die Einrichtungen mit dem ord-
nungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar
sind. Handelt es sich um eine den bestehenden
Rechtsverhältnissen entsprechende Anlage, so hat
der Antragsteller dem Unternehmer die Kosten
der Einrichtung zu ersetzen. Etwaige Schaden-
ersatzansprüche Dritter bleiben unberührt (a 40).
Die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die
Erfüllung der an die Erlaubnis zur Zuführung
von Flüssigkeiten, oder anderen nicht festen
Stoffen, oder von festen Stoffen geknüpften Be-
dingungen unterliegt der ständigen Beaussichti-
gung durch die VerwBBehörden (a 41). Vor der
Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zu
Anlagen für die Wasserbenutzung an öffentlichen
und Privatgewässern, zur Zuführung von Flüssig-
keiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von
festen Stoffen in solche Gewässer, sowie zu Regu-
lierungsbauten sind die Fischereiberechtigten zu
hören. Bei der Erteilung der Erlaubnis oder Ge-
nehmigung sind die Interessen der Fischereibe-
rechtigung möglichst zu berücksichtigen. Wird
durch die Wasserbenutzungsanlage, die Zuführung
oder den Regulierungsbau das Fischereirecht (N#
beeinträchtigt, so hat der Unternehmer dem Be-
rechtigten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die gleiche Verpflichtung trifft den
Staat und die Landgemeinde als Unternehmer
von Regulierungsbauten (a 109). Die Vollzugs V
des Wasser G v. 3. 12. 07 bestimmt über das Ver-
fahren bei Anträgen auf Erlaubnis der Zuführung
von Abwässern in 5 97, daß die Gesuche bei der-
jenigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen
sind, in deren Bezirk die Zuführung in das Ge-
wässer erfolgen soll. Vor Beschlußfassung über
ein Gesuch sind amtliche Sachverständige zu ver-
nehmen:
1. über die hydrotechnische Seite des Unter-
nehmens das hydrotechnische Bureau in München, insbeson-
dere hinsichtlich der Menge, Temperatur, und Geschwindig-
keit des Wassers, der Beschaffenheit der Flußsohle und
euser, der Gefällverhältnisse, der Geschiebeführung des
Flusses u. dgl.; 2. über die chemisch-biologische
Seite des Unternehmens die biologische Versuchsanstalt für
Fischerei in München; 3. über die hygienische Seite
der Amtsarzt, in schwierigen Fällen die hygienischen Insti-
tute der Landesuniversitäten; 4. wo durch die Abwässer-
führung eine bedeutende Schädigung der Fischerei
auf größeren Flußstrecken zu betürchten ist, der staat-
liche Konsulent für Fischerei; 5. wo durch Abwässerzufüh-
rung eine Verunreinigung von Trinkwasser zu be-
fürchten ist, die öfsentlichen Untersuchungsanstalten für
Nahrungs- und Genußmittel; 6. wo eine Schädigung der
Landeskultur zu besürchten ist, der amtliche Kultur-
ingenieur, über wichtige landwirtschaftlich-botanische Fra-
gen die agrikulturbotanische Anstalt in München; 7. bei
öffentlichen Flüssen das Straßen- und Flußbau-
amt über alle wasserbautechnische Fragen.
Außerdem sollen in wichtigen Fällen die örtlichen Ver-
tretungen der fischereilichen, landwirtschaftlichen und indu-
striellen Interessen über die wirtschaftlichen Folgen der
Abwässerungen gehört werden.
66. Sachsen. Gegenüber dieser ausführlichen
Regelung begnügt sich das sächsische Was-
ser G v. 12. 3. 09 mit wenigen Vorschriften. Es
bedarf der Erlaubnis der Verw Behörde zur un-
mittelbaren oder mittelbaren Einsührung von
Stoffen in ein fließendes Gewässer, die den Ge-
meingebrauch beeinträchtigen oder sonst das Ge-