Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
wässer oder die Ufer in schädlicher Weise verun- 
reinigen, als einer besonderen Benutzung (# 23). 
Die Erlaubnis zur Einführung von schädlichen 
Stoffen kann jederzeit ohne Entschädigung be- 
schränkt oder ausgehoben werden, wenn der Be- 
rechtigte den an die Erlaubnis geknüpften Be- 
dingungen ungeachtet mehrfacher behäördlicher 
Ermahnungen zuwiderhandelt (I 37). Im Falle 
beabsichtigten Widerrufes oder der Aufhebung 
der Beschränkung einer Wasserbenutzung nach 
§ 37 ist vorher der Unternehmer zu hören. Auf 
Verlangen ist ihm eine Frist zu gewähren, damit 
er die nötigen Veranstaltungen für den Fortgang 
des Unternehmens treffen oder das Unternehmen 
in möglichst wenig verlustbringender Weise auf- 
lösen kann. Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, wenn die Aufhebung oder Beschrän- 
kung der Wasserbenutzung in Fällen dringender 
Gefahr so notwendig ist, daß sie keinen Aufschub 
gestattet (§ 39). Bei den Ermahnungen, die der 
Beschränkung oder Aufhebung einer Erlaubnis 
zur Einführung schädlicher Stoffe vorauszugehen 
haben, sind dem Berechtigten angemessene Fristen 
zur Abstellung der Ordnungswidrigkeiten zu 
gewähren. Auch ist, soweit möglich, auf die 
künftige Erhaltung des Unternehmens Rücksicht zu 
nehmen (Ausführungs V v. 21. 9. 09 # 11). 
& 7. Württemberg. Im Wasser G v. 1. 12. 00 
wird angeordnet, daß die Abführung von Ab- 
wässern häuslicher oder gewerblicher Art zum Ge- 
meingebrauch gehört und jedermann gestattet ist 
(à 16 II). Wenn sie indessen eine Gefährdung der 
öffentlichen Gesundheit oder andere Mißstände 
im Gefolge hat, ist sie polizeilich zu regeln (à 20). 
Zur Einleitung übelriechender, ekelhafter oder 
schädlicher Flüssigkeiten in ein öffentliches Ge- 
wässer ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich. Das- 
selbe gilt von der Einleitung des innerhalb der 
Ortschaften sich ergebenden häuslichen und ge- 
werblichen Abwassers mittels Sammelkanälen. 
Die Kreisregierung hat die zum Zwecke der Rein- 
haltung erforderlichen Vorschriften zu geben. 
Wird durch die beabsichtigte Einleitung von Flüssig- 
keiten der Gemeingebrauch des öffentlichen Ge- 
wässers gefährdet oder ergeben sich aus derselben 
sonstige Mißstände, und ist es nicht oder nur mit 
unverhältnismäßigen Kosten möglich, dieser Folge 
durch geeignete Schutzmaßregeln vorzubengen, so 
kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nach 
ihrem Ermessen keine Schädigung der menschlichen 
Gesundheit zu besorgen ist und überdies der aus 
demgeplanten Unternehmen zu erwartende Nutzen 
von größerer gemeinwirtschaftlicher Bedeutung 
ist, als der aus der Einleitung entstehende Nach- 
teil. Wo wegen besonderer örtlicher Verhältnisse 
geringere Bedenken gegen die Einleitung von 
Flüssigkeiten bestehen, kann die Erlaubnis vom 
Oberamt für bestimmte Zeit erteilt werden (a 23). 
Durch das Min Inn können die Flüssigkeiten, 
welche nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Gehalt 
an schädlichen Stoffen nach a 23 zu beurteilen 
sind, sowie die Voraussetzungen näher bestimmt 
werden, unter denen die Zulassung der Einleitung 
solcher Flüssigkeiten erfolgen darf. Ebenso kann 
die Einleitung einzelner Flüssigkeiten in ein öffent- 
liches Gewässer überhaupt allgemein verboten 
werden (a 24). Bei Unternehmungen, welche 
die mit der Abführung erheblicher Wassermengen 
verbundene Entwässerung größerer Flächen be- 
Gewässer (B. Reinhaltung) 
  
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zwecken, ist für die Einleitung des abgeführten 
Wassers in ein öffentliches Gewässer polizeiliche 
Erlaubnis einzuholen (a 25). Gegen die Ent- 
scheidung der Kreisregierung kann sofortige Be- 
schwerde erhoben werden (a 26). Die erteilte 
Erlaubnis kann von der Kreisregierung ohne 
Entschädigung beschränkt oder widerrufen werden, 
wenn die Beschränkung oder der Widerruf durch 
dringende Rücksichten des öffentlichen Rechts ge- 
boten ist oder wenn den an die Erlaubnis ge- 
knüpften Vorschriften wiederholt oder gröblich 
zuwidergehandelt wird. Gegen die Beschrän- 
kung und den Widerruf der Erlaubnis ist die so- 
fortige Beschwerde an das Min Inn zulässig (a 27). 
8. Baden. Die neueren Wassergesetze ent- 
halten eingehendere Bestimmungen. Nach dem 
Wasser G v. 26. 6. 99 bedarf es der behördlichen 
Genehmigung zur Errichtung, wesentlichen Aen- 
derung und für den Betrieb einer über das Ge- 
meinübliche hinausgehenden Abwässerung und 
Ableitung flüssiger oder fester Stoffe, durch welche 
die Eigenschaft des Wassers geändert oder nach- 
teilige Einwirkungen auf den Wasserabfluß und 
Wasserstand ausgeübt werden können (§5 37). Die 
Genehmigung kann versagt oder an einschränkende 
Bedingungen geknüpft werden, wenn das öffent- 
liche Interesse der Reinhaltung gefährdet oder 
sonst erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästi- 
gungen für die benachbarten Grundstücke oder 
für den Betrieb vorschriftsmäßig errichteter An- 
lagen herbeiführen würden (§ 40). Außerdem be- 
gründet die Genehmigung keinen Anspruch auf 
ungestörte Beibehaltung der genehmigten Ab- 
wässerung. Die Genehmigung zur Benutzung 
eines nicht öffentlichen Gewässers ist ohne Ent- 
schädigung im öffentlichen Interesse widerruflich 
(F. 44 Abs 3). Auch die Abwässerungen, welche 
keiner Genehmigung bedürfen, können im öffent- 
lichen Interesse durch die Verw Behörde ohne Ent- 
schädigung untersagt oder beschränkt werden (§ 48 
Abs 5). Das badische PolStraf G v. 31. 10. 63 
in Fassung v. 20. 11. 99 5132 bedroht ferner noch 
die unbefugte Verunreinigung von Wasser in 
Brunnen, Zisternen, Leitungen, das zum Genusse 
für Menschen oder Tiere bestimmt ist, oder von 
Quellen und Bächen, die dem öffentlichen Ge- 
brauch dienen. 
§# 9. Hessen. Nach dem G über die Bäche und 
dic nicht ständig fließenden Gewässer v. 30. 7. 87 
in der Fassung v. 30. 9. 99 darf die Benutzung 
der Bäche nur unter Achtung des gleichen Be- 
nutzungsrechtes aller anderen Berechtigten er- 
folgen (5 3). Besonderer Genehmigung des Kreis- 
ausschusses bedarf die Benutzung eines Baches 
zu Zwecken, welche die Eigenschaften des Wassers 
durch Einleitung fremder Stoffe ändern (7 14). 
Die Genehmigung wird versagt oder an ein- 
schränkende Bedingungen geknüpft, wenn die 
beabsichtigte Benutzung das öffentliche Interesse 
gefährden würde, sei es durch Verstoß gegen Ge- 
setze und Verordnungen, sei es durch sonstige Ge- 
fährdungen oder Boelästigungen der Allgemein- 
heit, wozu auch die Schmälerung des für häusliche 
Zwecke notwendigen Wasserbedarfs zu rechnen 
ist, oder wenn sie sonst erhebliche Nachteile, Ge- 
fahren oder Belästigungen für die benachbarten 
Grundstücke oder für den Betrieb vorschrifts- 
mäßig errichteter Anlagen herbeiführen würde 
(§ 16). 
 
	        
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