Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gewässer — Gewerbe 
  
z 10. Elsaß-Lothringen. Nach dem G über 
Wasserbenutzung und Wasserschutz v. 2. 7. 91 be- 
dürfen diejenigen Veranstaltungen von Wasser- 
läufen jeder Art (zu welchen die im Eigentum 
stehenden Teiche, Seen, Schiffahrtskanäle, Wall- 
gräben, Stauweiher und sonstige zu öffentlichen 
Zwecken dienende Wasseranlagen nicht gehören) 
einer Genehmigung, welche den Lauf des Was- 
sers zu verändern geeignet sind; insbesondere 
die Anlage von Wassereinführungen in einen 
Wasserlauf und von Veranstaltungen, welche die 
Eigenschaften des Wassers durch Zuleitung fremder 
Stoffe zu verändern oder in sonstiger Weise 
die Benutzung des Wassers zu verhindern oder zu 
erschweren vermögen. Die Genehmigung erfolgt 
unter Vorbehalt der Rechte Dritter. Die Be- 
hörde prüft, ob durch die beabsichtigte Veran- 
staltung öffentliche Interessen gefährdet oder 
erhebliche Nachteile für benachbarte oder sonst 
von der Anlage berührte Grundstücke herbeige- 
führt werden. Auf die Erteilung der Genehmigung 
finden die Vorschriften der I# 17—22, 25, 49 
der GewO und §& 8 des E v. 27. 2. 88 An- 
wendung (5§ 2). Sie erfolgt nur unter der Be- 
dingung, daß sie aus Gründen des öffentlichen 
Interesses jederzeit widerrufen oder beschränkt 
werden kann. Hinsichtlich schiff= oder flößbarer 
Wasserläufe und bei Neuverteilung des Wassers 
an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen ent- 
fällt jeder Entschädigungsanspruch (#1 5). 
& 11. Thüringische Staaten. 
Die Landesgesetze der Kleinstaaten entstammen 
der Mitte des 18. Jahrhunderts. Sie lehnen sich 
an das ältere deutsche Wasserrecht an. Hatte dieses 
die Schranken der Benützung des Wassers in dem 
Gemeingebrauch und den besonderen Wasser- 
nutzungsrechten, z. B. der Müller, der Fischer, 
gesehen, so gestatten auch jene Gesetze den Ge- 
meingebrauch, durch welchen weder die Beschaf- 
senheit des Wassers oder des Wassergrundstücks 
(Bett, Ufer) auf schädliche Art wesentlich verändert 
noch jemand in seinen Benutzungsrechten gestört 
wird. Darüber hinausgehende Nutzungen, z. B. 
Ableitung schädlicher Flüssigkeiten aus Gerbereien, 
Färbereien, Bleichereien usw. werden von einer 
Erlaubnis oder Verleihung der Behörde abhängig 
gemacht. Das Röten von Flachs und Hanf in 
fließenden Gewässern wird durch die meisten 
Fischerei= oder Wassergesetze mit Zulassung ein- 
zelner widerruflicher Fälle verboten. Soweit die 
Landesgesetze Lücken bieten, wird häufig auf das 
Reichsrecht zurückgegriffen, das die Unter- 
sagung erheblicher, nicht ortsüblicher Bceeinträch- 
tigungen von Nachbargrundstücken, z. B. durch 
übelriechenden Schlamm der Abwässerungen, 
gestattet (§§ 903, 906, 1004 1 BGB). Schwierig- 
keiten haben sich oft daraus ergeben, daß für Schä- 
digungen durch Abwässer unzulänglicher geneh- 
migter Anlagen, welche gegen die Klage aus 
#§ 1004 1 B geschützt sind, nach § 26 GewO 
kein Schadenersatz geleistet wird. - 
  
Ziteratur: Kloeß, Die allgemeinen Sachen 
Luft und Wasser nach deutschem Rechte (mit Berücksichtigung 
der Abwässerfrage) 1907; Kloeß, Das deutsche Wasserrecht 
und das Wasserrecht der deutschen Bundesstaaten 1908; 
im übrigen die Schriften beim Artikel Gewässer (Unter- 
haltung) oben S 233 und bei „Entwässerung“. Kloeß. 
  
Gewerbe 
A. Reichsgebiet'?) 
I. Gewerbepolizei S 238. II. Gewerbliche Anlagen 
S 248. III. Gewerbliche Arbeiter Bd. I S 149—177. 
IV. Gewerbeaussicht S 253. V. Gewerbliche Berufsver- 
tretungen S 257. 
B. Schutzgebiete S 259 
A. Reichsgebiet 
I. Gewerbepolizei 
* 1. Geschichtliche Einleitung. # 2. Die Gewerbefreiheit. 
# 3. Der ambulante Gewerbebetrieb und der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen. ## 4. Der Handelsreisende. 3 5. 
Meß= und Marktverkehr. # 6. Der stehende Gewerbe- 
betrieb. 3 7. Untersagung gewerblicher Betriebe. 1 8. Kon- 
zessionen. 1 9. Einzelne Besonderheiten. # 10. Stellver- 
tretung der Gewerbetreibenden. 
lGew — Gewerbe; Gew Pol — Gewerbepolizeil 
é 1. Geschichtliche Entwickelung. Das Ge- 
werbewesen des Mittelalters hat sich auf der 
Grundlage der Zunftverfassung aufgebaut. Die 
Zünfte waren genossenschaftliche Verbindungen 
von Gewerbetreibenden desselben oder verwand- 
ter Handwerke zur gemeinsamen Förderung 
ihrer Interessen. Sie hatten obrigkeitliche Befug- 
nisse und übten auf gewerblichem Gebiete Ge- 
richtsbarkeit und Polizei aus mit der Befugnis, 
auch bindende Rechtsvorschriften zu erlassen. Die 
Befugnis zum Gewetriebe war von der nur 
unter Erfüllung gewisser Bedingungen gewährten 
Mitgliedschaft bei der Zunfst (Zunftzwang) ab- 
hängig, vielfach auch noch an Grund und Boden 
gebunden und durch Zwangs= und Bannrechte 
beschränkt. Als sich mit dem Nicdergange der 
Zünfte die Klagen über die sog. „Handwerks- 
mißbräuche“ erhoben, und gleichzeitig die Staats- 
gewalt erstarkte, kam die Idee zum Durchbruche, 
daß die staatliche Gewalt für eine gute Produktion 
sorgen und die Regulierung der Konkurrenz in 
die Hand nehmen müsse. Neben dem Zunft- ent- 
wickelte sich demgemäß gegen Ende des 17. und 
besonders im 18. Jahrhunderte das Konzessions- 
system, auf Grund dessen der GewBetrieb von 
einer staatlichen Genehmigung abhängig gemacht 
wurde. Dieses System kam insbesondere für die 
damals aufkommenden Fabriken IX1 und indu- 
striellen Unternehmungen zur Anwendung, wäh- 
rend das Zunftwesen für das Kleingewerbe fort- 
bestand, freilich in modifiziertem Maße, da die 
Zünfte ihrer bisherigen Selbständigkeit entkleidet 
und vollständig der Staatsgewalt unterworfen 
wurden. 
Dieser Zustand währte bis zum Beginne des 
19. Jahrhunderts. Diejenigen Gebietsteile, die 
*) Als besondere Artikel solgen: Gewerbegerichte, 
Gewerbesteuern, Gewerblicher Unterricht. 
Gewerbefreiheilt S210; Ladenschluß S 241. 
Vol. serner: Handel, Handwerk, Fabrik, Wan- 
dergewerbe, Schankgewerbe und die in dem Art. 
„Gewerbepolizei“ hervorgehobenen besonderen Stichworte.
	        
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