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Gewerbe (Gewerbefreiheit)
Warenbezeichnungen v. 1. 6. 91 und 12. 5. 94;
Preß G v. 7. 5. 74; Patent G v. 7. 4. 91; Nah-
rungsmittelG v. 14. 5. 91, 29. 6. 87, 5. 7. 87
und 25. 6. 87; SüßstoffGG v. 7. 7. 02; Fleisch-
beschauG v. 3. 6. 00; Wein G v. 7. 4. 09; Gv.
10. 5. 03 betr. Phosphorzündwaren; Spreng-
stoffG v. 9. 6. 84; G v. 16. 7. 84 über Feingehalt
der Gold= und Silberwaren [X Handell; Gv. 16.
5. 94 betr. Abzahlungsgeschäfte; G v. 27. 5. 96
und 7. 6. 09 gegen unlauteren Wettbewerb; G
v. 9. 6. 97 über Auswanderungswesen (1|1; G
v. 12. 5. 01 über private Versicherungsunterneh-
mungen (U; SecmannsO v. 2. 6. 02 und 12. 5.
04; das oben gen. Stellenvermittler G v. 2. 6. 10;
die Gewerbe= und Kaufmannsgerichts G WIU v. 29.
7.90 und 6.7. 04; das Kinderschutz G v. 30. 5. 03
/Arbeiter, gewerblichel.
§+#2. Die Gewerbefreiheit. I. Die GewO wird
von dem Grundsatze der GewFreiheit beherrscht;
doch ist eine absolute Gew Freiheit nicht denkbar,
und das, was unsere Gesetzgebung unter Gewrei-
heit versteht und verstehen kann, ist die Beseitigung
einer Reihe polizeilicher Beschränkungen für den
Gew Betrieb, soweit sie ohne Nachteil für Staat
und Gesellschaft möglich ist. Die Gewp gestattet,
insoweit sie nicht ausdrücklich Ausnahmen macht,
jedermann den Betrieb des Gewerbes, ohne ihn
von einer zünftischen Zulassung oder polizeilichen
Genehmigung abhängig zu machen. Weder die
Staatsangehörigkeit noch das Geschlecht oder die
Ortsangehörigkeit wirken auf das Recht zum
Gew Betrieb ein. Ebensowenig haben private
oder Realgewerbeberechtigungen einen Anspruch
auf Berücksichtigung, alle Zwangs= und Bann-
rechte sind aufgehoben oder für ablösbar erklärt.
Ein Befähigungsnachweis ist nur in wenigen, ge-
setzlich bestimmten Fällen zu erbringen, ein Vor-
recht von Zünften und anderen Korporationen.
besteht nicht.
1I. Die Gew Freiheit besteht aber. nur hinsichtlich
der Zulassung zum GewBetriebe, nicht auch
hinsichtlich der Art der Ausübung. In letz-
terer Beziehung unterliegt der Gewerbetreibende
den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen,
soweit diese nicht die reichsrechtlich begründete
freie Zulassung zum GewBetriebe tatsächlich illu-
sorisch machen.
r sctewisse polizeiliche Auflagen enthält die GewO
elbst:
1) Die Anzeigepflicht. Nach 8 14 GewO
muß jeder, welcher den selbständigen
Betrieb eines stehenden oder eines Gewer-
bes im Umherziehen beginnt, hiervon An-
zeige erstatten. Die Anzecige erfolgt bei der nach
dem Landesrechte zuständigen Behörde (d. i. nach
den Ausführungsanweisungen in Preußen der
Gemeindevorstand, Bayern die Gemeinde-
behörde, Sachsen Gemeindebehörde bezw.
Gutsvorsteher, Württemberg der Ortsvor-
steher, Baden Ortspolizeibehörde, Hessen
die Bürgermeisterei, Elsaß---Lothringen
der Bürgermeister) gleichzeitig mit dem Beginne
des GewäBetriebs, auch wenn der Unternehmer
bis dahin schon ein anderes Gewerbe betrieben
hat und dieses noch weiterführen will, oder wenn.
das Gewerbe bis dahin von einem anderen be-
trieben worden ist, so daß nur die Uebernahme
eines bestehenden Betriebs in Frage steht. Unter-
lassung der Anzeige: Bestrafung nach § 148 GewO.
2) Daneben kennt das Gesetz eine besondere
Anzeigepflicht, und zwar nach zwei Rich-
tungen. a) Einerseits hat derjenige, der Versiche-
rungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar=
Feuerversicherungsanstalt /NI als Agent oder Un-
teragent vermitteln will, bei Uebernahme der
Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft
freiwillig oder unfreiwillig wieder aufgibt,
innerhalb der nächsten 8 Tage der zuständigen
Behörde seines Wohnorts (lin Preußen der
Ortspolizeibehörde, Bayern der Distriktspoli-
zeibehörde bezw. für München dem Magistrat,
Württemberg dem Ortsvorsteher, der die
Anzeige der Feuerversicherungsagenten dem
Oberamte vorzulegen hat, Baden durch Ver-
mittelung der Ortspolizeibehörde dem Bezirks-
amte, Elsaß-Lothringen Kreis-(Polizei-
Direktor) davon Anzeige zu machen. Eine gleiche
Anzeigepflicht liegt dem Buch= und Steindrucker,
Buch= und Kunsthändler, Antiquar, Leihbiblio-
thekar, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer
von Druckschriften, Zeitungen und Bildern hin-
sichtlich des Gew Lokals und dessen Wechsels spä-
testens am Tage seines Eintritts ob. — b) Anderer-
seits besteht eine besondere Anzeigepflicht hinsicht-
lich solcher Gewerbe, für die unter gewissen Vor-
aussetzungen die Möglichkeit der Untersagung des
Betriebs durch die Behörde besteht. Dies sind die
gewerbsmäßige Erteilung von Tanz--, Turn= und
Schwimmunterricht, der Betrieb von Badeanstal-
ten, der Trödelhandel, der Kleinhandel mit Garn-
abfällen und dal., der Handel mit Dynamit oder
anderen Sprengstoffen, der Loshandel, der Handel
mit lebenden Vögeln, die gewerbsmäßige Besor-
gung fremder Rechtsangelegenheiten, die gewerbs-
mäßigen Auskunftsbureaus, die gewerbsmäßige
Viehverstellung, der Viehhandel und der Handel
mit ländlichen Grundstücken, die gewerbsmäßige
Vermittelungsagentur für Immobiliarverträge,
Darlehen und Heiraten, Auktionator, der Handel
mit Drogen und gewissen chemischen Präparaten,
der Kleinhandel mit Bier, sowie der Betrieb des
Baugewerbes. Die Anzeige hat gleichfalls bei
Eröffnung des Betriebs zu erfolgen. Die Unter-
lassung der Anzeige wird nach §& 148 bestraft. —
c) Eine weitere besondere Anzeige ist hin-
sichtlich der steuerpflichtigen Gewerbe aus
fiskalischen Rücksichten bei der Steuerbehörde vor-
geschrieben.
3) Weitere polizeiliche Vorschriften der GewO:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden ha-
ben oder Gast= oder Schankwirtschaft betreiben,
müssen ihren Namen, und wenn sie Kaufleute
sind, die eine Handelsfirma führen, gleichzeitig
die Firma an der Außenseite des Geschäftslokals
anbringen (5F 15a). Achnliche Bestimmungen
gelten hinsichtlich des Wandergewerbes im Wege
des Glücksspiels oder der Versteigerung und ins-
besondere der Wanderlager (§ 56c GewO). Auch
die Festsetzung der polizeilichen Taxen ist hier-
her zu rechnen. Diese sollen zwar nicht mehr
vorgeschrieben werden, doch macht das Gesetz
selbst von diesem Grundsatz Ausnahmen (88 72
bis 80), ferner das Stellenvermittlergesetz [11 und
die V des B. v. 3. 2. 10 betr. den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen (NI fü. die Sachverständigen zur
Prüfung der Kraftwagen und Wagenführer II
Taxen .
4) Von denjenigen Gesetzen, welche in gleicher