Gewerbe (I. Gewerbepolizei)
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Weise einschränkende Bestimmungen hinsichtlich
der Ausübung des Gewerbes enthalten,
kommt in erster Linie das Gesetz betr. unlauteren
Wettbewerb in Betracht, das den Aus-
schreitungen im Reklamewesen, den auf Täuschung
berechneten Ausverkäufen, den unlauteren Be-
nachteiligungen der Konkurrenten durch auf Täu-
schung berechnete Benutzung von kaufmännischen
Namen oder Verrat von Geschäfts= und Betriebs-
geheimnissen oder unwahre Behauptungen über
sie entgegentreten will. Auf gleicher Linie be-
wegen sich die Gesetze zum Schutze der Waren-
bezeichnungen, und dem gleichen Rechtsschutze
dienen auch die Gesetze zum Schutze der gewerb-
lichen Erfindungen und des Urheberrechts, welche
den übrigen Gewerbetreibenden die gewerbliche
Verwertung des geschützten Gegenstandes im
Interesse des Erfinders und Urhebers verbieten.
5) Als eine Beschränkung in der Ausübung
des Gewetriebes müssen auch diejenigen Vor-
schriften erachtet werden, welche zum Schutze
der gewerblichen Arbeiter getroffen
sind. An sich begreift die Befugnis zum selb-
ständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes das
Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Ge-
hilfen, Arbeiter jeder Art anzunehmen, und es
finden in der Wahl des Arbeits= und Hilfsperso-
nals keine Beschränkungen statt. Solche kennt
das Gesetz aber einmal hinsichtlich der Lehrlingshal-
tung [J Handwerks] und ferner in den Be-
stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher
und weiblicher Personen sowie zum Schutze der
gewerblichen Arbeiter in gesundheitlicher und
sittlicher Beziehung [IX Arbeiterschutz, Gewerbe-
aufsichtl!.
6) Die Art der Ausübung des Gewerbes wird
auch durch die gesetzliche Vorschrift beeinflußt,
wonach die Zentralbehörden befugt sind, hin-
sichtlich der Pfandleiher [AIl, Pfandvermittler
und Auktionatoren, sowie der Stellenver-
mittler X] Vorschriften über den Umfang der
Befugnisse und Verpflichtungen, ihren
Geschäftsbetrieb, Bücherführung und entsprechen-
de polizeiliche Kontrolle zu treffen (s§ 38 GewO
und Stellenvermittler G).
7) Endlich sind auch die Bestimmungen des Ge-
setzes über die Sonntagsruhe hierher zu
rechnen. Insoweit diese sich auf den Arbeiterschutz
beziehen J Arbeiterschutz. Indessen gehen sie
über den bloßen Arbeiterschutz insofern hinaus,
als sie einen GewnBetrieb an Sonn= und Fest-
tagen in offenen Verkaufsstellen insoweit verbie-
ten als an diesen Tagen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter im Handelsgewerbe nicht beschäftigt wer-
den dürfen, eine Vorschrift, die auf den Geschäfts-
betrieb von Konsum-= und anderen Vereinen ent-
sprechende Anwendung findet. Ebenso kann auf
Antrag von mindestens zwei Dritteln der betei-
ligten Gewerbetreibenden für eine Gemeinde
oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemein-
den durch die höhere Verw Behörde (lin Preu-
ßen Reg Präsident bezw. Berliner Pol Präsident,
in Bayern Kreisregierung K. d. J., Sach-
sen Kreishauptmannschaft, Württemberg
Kreisregierung, Baden Bezirksrat, Hessen
Kreisamt, Elsaß---Lothringen Bezirksprä-
sident) vorgeschrieben werden, daß an Sonn= und
Festtagen in bestimmten Gewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung zur Befriedi-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
gung täglicher oder an diesen Tagen besonders
hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
erforderlich ist, wie dies namentlich im Barbier-
und Friseurgewerbe der Fall ist, ein Betrieb nur
insoweit stattfinden darf, als die Beschäftigung
von Gehilfen darin zugelassen ist (s§ss 41 a und
41b GewO).
8) In derselben Richtung bewegen sich die Be-
stimmungen über den Ladenschluß. Hier—-
nach müssen von 9 Uhr abends bis 5 Uhr mor-
gens offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geschlossen sein; doch sieht das Gesetz
sowohl Ausnahmen als auch weitergehende Be-
stimmungen vor. In ersterer Beziehung ist ein
Verkehr über 9 Uhr abends gestattet für unvor-
hergesehene Notfälle, ferner nach näherer Be-
stimmung der höheren Verw Behörde (wie zuvor,
nur für Württemberg Oberamt) in Städten, die
nach der letzten Volkszählung weniger als 2000
Einw. haben, sowie in ländlichen Gemeinden,
sofern sich in ihnen der Geschäftsverkehr vor-
nehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf
einzelne Stunden des Tages beschränkt. Außer-
dem kann überall an höchstens 40 von der Orts-
polizeibehörde zu bestimmenden Tagen die Laden-
schlußzeit bis 10 Uhr abends erstreckt werden.
Weitergehend ist dagegen die Bestimmung, daß
auf Antrag von mindestens 2 der beteiligten
Geschäfteinhaber für einzelne Gemeinden durch
Anordnung der höheren Verw Behörde nach An-
hörung der Gemeindebehörde für alle oder ein-
zelne Geschäftszweige angeordnet werden kann,
daß die offenen Verkaufsstellen während be-
stimmter Zeiträume oder während des ganzen
Jahres auch in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr
abends und 5 und 7 Uhr morgens für den ge-
schäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Ueber
das zur Feststellung der erforderlichen Zahl von
Geschäftsinhabern zu beobachtende Verfahren hat
der BR in der Bek v. 25. 1. 02 Rll 38 eine
Regelung getroffen. Die Bestimmungen betr.
die Ladenschlußzeit wirken entsprechend auch auf
den ambulanten und den Wander GewBetrieb
(s. & 3) zurück (I§& 139e u. 139f GewO).
# 3. Der ambulante Gewerbebetrieb; der
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Wenn die
GewO Gewreiheit gewährleistet, so bezieht sich
diese nur auf den stehenden GewBetrieb. Als
solcher erscheint nach dem Gesetz aber jeder Gew-
Betrieb, der nicht als GewBetrieb im Umher-
ziehen, wie ihn die Gew O definiert, zu qualifizieren
ist, also z. B. auch der Marktverkehr (s. 35 5). In-
dessen behandelt sie die als ambulanten Gewe-
trieb zu bezeichnenden Formen des GewBetricbs
vielfach nach den Grundsätzen, welche für den
Gewgetrieb im Umherziehen aufsgestellt sind.
1) Ein Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen liegt nur dann vor, wenn ein Gewerbe-
treibender außerhalb des Gemeinde bezirkes
seines Wohnorts oder seiner ihm gleichgestellten
nächsten Umgebung ohne Begründung einer ge-
werblichen Niederlassung, welche die Absicht vor-
aussetzt, in einem bestimmten Lokale dauernd ein
Gewerbe betreiben zu wollen, und ohne vorgängige
Bestellung (als welche die Aufforderung an ihn
erachtet werden muß, sich bei dem Auffordernden
behufs Abschlusses eines bestimmten Geschäfts
einzufinden) in eigener Person die nachbenannten
gewerblichen Handlungen vornimmt: das Feil-
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