Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gewerbe 
  
Erteilung der Genehmigung vorausgesetzt werden 
mußten (8 53 GewO): 
1. Unternehmer von Privat-Kranken-, Entbin- 
dungs-= und Irrenanstalten, sobald sie die Anstalt 
zum Zwecke der Gewinnerzielung selbständig be- 
treiben, auch wenn sie nach ihrer eigentlichen Be- 
rufstätigkeit, wie die Aerzte, nicht zu den Ge- 
werbetreibenden zu zählen sind. Die Genehmi- 
gung zum Betriebe dieser Anstalten darf nur aus 
gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden. 
Näheres Krankenanstalten. 
2. Schauspielunternehmer u. dergl. 
Schauspielunternehmer ist derjenige, der ge- 
werbsmäßig die Darstellung von Schauspielen 
auf eigene Rechnung und unter eigener Ver- 
antwortlichkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung 
veranstaltet, auch wenn er Schauspieler oder 
sonstiger Künstler und als solcher nicht Gewerbe- 
treibender ist, sondern den freien Berufen ange- 
hört, ohne Unterschied, ob die von ihm betriebe- 
nen Darbietungen einem höheren Kunstinteresse 
entsprechen oder nicht. Dieses höhere Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft hat nur Bedeutung 
für die Voraussetzungen, unter welchen die Ge- 
nehmigung zu erteilen ist. Kann das Vorhanden- 
sein dieses Interesses anerkannt werden, so ist 
die Erlaubnis zu erteilen, sie muß aber versagt 
werden, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu 
dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzu- 
weisen vermag, oder wenn die Behörde auf Grund 
von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß er 
die zu dem beabsichtigten Gew Betrieb erforder- 
liche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, 
artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt 
(§F 32 Abs 2 GewO). Ist das höhere Interesse der 
Kunst oder Wissenschaft nicht anzuerkennen, so 
ist zwischen dem Schauspielunternehmer und den 
Veranstaltern der übrigen Vorstellungen zu unter- 
scheiden. Ersterer bedarf zunächst der gleichen Er- 
laubnis wie der höhere Schauspielunternehmer. 
Sie wird erteilt nur für ein bestimmtes Unter- 
nehmen und muß beim Betrieb eines änderen 
oder wesentlich veränderten Unternehmens er- 
neuert werden (F§ 32 Abs 1 GewO). 
Einzelheiten, Zuständigkeit usw. # Theater. 
Besondere Bestimmungen gelten dann, wenn 
derartige Veranstaltungen ohne höheres Interesse 
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder im Umherziehen dargebo- 
ten werden sollen. Dann bedarf es der Erlaubnis 
für jegliche Art der Musikaufführung, also auch für 
Instrumentalkonzert sowie für jegliche Art von 
Schaustellungen, also auch von Tieren und Gegen- 
ständen, und für alle sonstigen Lustbarkeiten. Diese 
Erlaubnis wird von den Ortspolizeibehörden nach 
Ermessen erteilt (S 330 GewO). Für derartige 
Darbietungen im Umherziehen bedarf es außer- 
dem noch, und zwar auch für den Marktverkehr, 
eines Wandergewerbescheins (s. oben). Dieser 
darf umherziehenden Schauspielergesellschaften 
jedenfalls nur erteilt werden, wenn der Unter- 
nehmer als solcher konzessioniert ist. Der Wander- 
gewerbeschein gewährt nur die Befugnis für den 
Bezirk der erteilenden Behörde und bedarf für 
andere Bezirke der Ausdehnung durch die für 
diese zuständigen Behörden, welche sie nur im 
Falle des nach freiem Ermessen zu prüfenden Be- 
dürfnisses erteilen. 
3. Die Gast= und Schan kwirte sowie 
  
die Kleinhändler mit Branntwein und Spiritus. 
Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur 
dann versagen und muß sie versagen, wenn ent- 
weder das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte 
Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den 
polizeilichen Anforderungen nicht genügt, oder 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß der Nachsuchende das Gewerbe 
zur Förderung der Völlerei, des verbotenen 
Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit miß- 
brauchen werde. Landesrechtlich kann auch be- 
stimmt werden, daß die Erlaubnis zum Ausschen- 
ken von Branntwein oder zum Kleinhandel damit 
allgemein und die Erlaubnis zum Betriebe der 
Gastwirtschaft oder zum Ausschenken sonstiger 
geistiger Getränke in Ortschaften mit weniger als 
15 000 Einw. oder in größeren Ortschaften, für 
welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von 
dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses 
abhängig sein solle. Vor Erteilung der Erlaubnis 
ist in jedem Falle die Ortspolizei= und die Ge- 
meindebehörde gutachtlich zu hören (5 33 Gew0O). 
Das nähere 8 Schankgewerbe. 
Bei Erteilung der Genehmigung für die unter 
1—3 gedachten Gewerbe kann eine Frist gesetzt 
werden, binnen welcher das Unternehmen 
bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung 
begonnen und ausgeführt und der Gewe- 
trieb angefangen werden muß. Ist keine Frist 
bestimmt, so erlischt dann die Genehmigung nach 
1 Jahre, doch kann die Behörde eine Verlänge- 
rung bewilligen, sobald erhebliche Gründe nicht 
entgegen stehen. Die Genehmigung erlischt auch 
dann, wenn der tatsächlich begonnene GewBetrieb 
während 3 Jahren eingestellt war, ohne daß eine 
weitere Frist gewährt ist (§ 49 Gew0). 
4. Die Pfandleiher und Pfandver- 
mittler. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit 
des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten 
Gew Betrieb dartun. Landesrechtlich kann außer- 
dem bestimmt werden, daß in Ortschaften, für 
welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, die 
Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes, 
als welches auch der gewerbsmäßige Ankauf be- 
weglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufs- 
rechts zu erachten ist, von dem Nachweis eines 
vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle 
"| 34 Abs 1 und 2 GewO). Das nähere 7 Pfand- 
eiher. · 
5. Die Stellen vermittler. Als Stel- 
lenvermittler erscheint einerseits derjenige, wel- 
cher die Vermittelung eines Vertrages über eine 
Stelle betreibt, andererseits der, welcher Gelegen- 
heit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich 
zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehmern in besondere Beziehungen setzt (5 1 
Stellenvermittler G v. 2. 6. 10). Unerheblich ist, 
ob es sich um Vermittelung der Stellen für niedere 
Dienste wie z. B. beim Gesindevermieten oder für 
höhere Berufe wie beim Theateragenten handelt. 
Will er die Stellenvermittelung gewerbsmäßig 
betreiben, so bedarf er dazu behördlicher Erlaub- 
nis. Ueber Gründe und Zuständigkeit zur Ver- 
sagung der Erlaubnis K Stellenvermittler. 
Die Stellenvermittler dürfen keine Gebühren 
erheben, welche die behördlich festgesetzten Taxen 
überschreiten [Taxens, und sie dürfen nur 
  
dann Gebühren erheben, wenn der Vertrag in-
	        
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