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Gewerbe
Erteilung der Genehmigung vorausgesetzt werden
mußten (8 53 GewO):
1. Unternehmer von Privat-Kranken-, Entbin-
dungs-= und Irrenanstalten, sobald sie die Anstalt
zum Zwecke der Gewinnerzielung selbständig be-
treiben, auch wenn sie nach ihrer eigentlichen Be-
rufstätigkeit, wie die Aerzte, nicht zu den Ge-
werbetreibenden zu zählen sind. Die Genehmi-
gung zum Betriebe dieser Anstalten darf nur aus
gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden.
Näheres Krankenanstalten.
2. Schauspielunternehmer u. dergl.
Schauspielunternehmer ist derjenige, der ge-
werbsmäßig die Darstellung von Schauspielen
auf eigene Rechnung und unter eigener Ver-
antwortlichkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung
veranstaltet, auch wenn er Schauspieler oder
sonstiger Künstler und als solcher nicht Gewerbe-
treibender ist, sondern den freien Berufen ange-
hört, ohne Unterschied, ob die von ihm betriebe-
nen Darbietungen einem höheren Kunstinteresse
entsprechen oder nicht. Dieses höhere Interesse
der Kunst oder Wissenschaft hat nur Bedeutung
für die Voraussetzungen, unter welchen die Ge-
nehmigung zu erteilen ist. Kann das Vorhanden-
sein dieses Interesses anerkannt werden, so ist
die Erlaubnis zu erteilen, sie muß aber versagt
werden, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu
dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzu-
weisen vermag, oder wenn die Behörde auf Grund
von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß er
die zu dem beabsichtigten Gew Betrieb erforder-
liche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher,
artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt
(§F 32 Abs 2 GewO). Ist das höhere Interesse der
Kunst oder Wissenschaft nicht anzuerkennen, so
ist zwischen dem Schauspielunternehmer und den
Veranstaltern der übrigen Vorstellungen zu unter-
scheiden. Ersterer bedarf zunächst der gleichen Er-
laubnis wie der höhere Schauspielunternehmer.
Sie wird erteilt nur für ein bestimmtes Unter-
nehmen und muß beim Betrieb eines änderen
oder wesentlich veränderten Unternehmens er-
neuert werden (F§ 32 Abs 1 GewO).
Einzelheiten, Zuständigkeit usw. # Theater.
Besondere Bestimmungen gelten dann, wenn
derartige Veranstaltungen ohne höheres Interesse
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder im Umherziehen dargebo-
ten werden sollen. Dann bedarf es der Erlaubnis
für jegliche Art der Musikaufführung, also auch für
Instrumentalkonzert sowie für jegliche Art von
Schaustellungen, also auch von Tieren und Gegen-
ständen, und für alle sonstigen Lustbarkeiten. Diese
Erlaubnis wird von den Ortspolizeibehörden nach
Ermessen erteilt (S 330 GewO). Für derartige
Darbietungen im Umherziehen bedarf es außer-
dem noch, und zwar auch für den Marktverkehr,
eines Wandergewerbescheins (s. oben). Dieser
darf umherziehenden Schauspielergesellschaften
jedenfalls nur erteilt werden, wenn der Unter-
nehmer als solcher konzessioniert ist. Der Wander-
gewerbeschein gewährt nur die Befugnis für den
Bezirk der erteilenden Behörde und bedarf für
andere Bezirke der Ausdehnung durch die für
diese zuständigen Behörden, welche sie nur im
Falle des nach freiem Ermessen zu prüfenden Be-
dürfnisses erteilen.
3. Die Gast= und Schan kwirte sowie
die Kleinhändler mit Branntwein und Spiritus.
Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur
dann versagen und muß sie versagen, wenn ent-
weder das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte
Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den
polizeilichen Anforderungen nicht genügt, oder
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, daß der Nachsuchende das Gewerbe
zur Förderung der Völlerei, des verbotenen
Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit miß-
brauchen werde. Landesrechtlich kann auch be-
stimmt werden, daß die Erlaubnis zum Ausschen-
ken von Branntwein oder zum Kleinhandel damit
allgemein und die Erlaubnis zum Betriebe der
Gastwirtschaft oder zum Ausschenken sonstiger
geistiger Getränke in Ortschaften mit weniger als
15 000 Einw. oder in größeren Ortschaften, für
welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von
dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses
abhängig sein solle. Vor Erteilung der Erlaubnis
ist in jedem Falle die Ortspolizei= und die Ge-
meindebehörde gutachtlich zu hören (5 33 Gew0O).
Das nähere 8 Schankgewerbe.
Bei Erteilung der Genehmigung für die unter
1—3 gedachten Gewerbe kann eine Frist gesetzt
werden, binnen welcher das Unternehmen
bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung
begonnen und ausgeführt und der Gewe-
trieb angefangen werden muß. Ist keine Frist
bestimmt, so erlischt dann die Genehmigung nach
1 Jahre, doch kann die Behörde eine Verlänge-
rung bewilligen, sobald erhebliche Gründe nicht
entgegen stehen. Die Genehmigung erlischt auch
dann, wenn der tatsächlich begonnene GewBetrieb
während 3 Jahren eingestellt war, ohne daß eine
weitere Frist gewährt ist (§ 49 Gew0).
4. Die Pfandleiher und Pfandver-
mittler. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten
Gew Betrieb dartun. Landesrechtlich kann außer-
dem bestimmt werden, daß in Ortschaften, für
welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, die
Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes,
als welches auch der gewerbsmäßige Ankauf be-
weglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufs-
rechts zu erachten ist, von dem Nachweis eines
vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle
"| 34 Abs 1 und 2 GewO). Das nähere 7 Pfand-
eiher. ·
5. Die Stellen vermittler. Als Stel-
lenvermittler erscheint einerseits derjenige, wel-
cher die Vermittelung eines Vertrages über eine
Stelle betreibt, andererseits der, welcher Gelegen-
heit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich
zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeit-
nehmern in besondere Beziehungen setzt (5 1
Stellenvermittler G v. 2. 6. 10). Unerheblich ist,
ob es sich um Vermittelung der Stellen für niedere
Dienste wie z. B. beim Gesindevermieten oder für
höhere Berufe wie beim Theateragenten handelt.
Will er die Stellenvermittelung gewerbsmäßig
betreiben, so bedarf er dazu behördlicher Erlaub-
nis. Ueber Gründe und Zuständigkeit zur Ver-
sagung der Erlaubnis K Stellenvermittler.
Die Stellenvermittler dürfen keine Gebühren
erheben, welche die behördlich festgesetzten Taxen
überschreiten [Taxens, und sie dürfen nur
dann Gebühren erheben, wenn der Vertrag in-