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Gewerbe
Art 1), Gasbereitungs= und Gasbewahrungs-
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl,
Anlagen zur Bereitung von Braunkohlenteer,
Steinkohlenteer und Koks, sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet wer-
den, Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und
Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher Me-
talle :), Röstöfen 1), Metallgießereien, sofern sie
nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke,
chemische Fabriken 1) aller Art, Schnellbleichen,
Firnissiedereien, Stärkefabriken mit Ausnahme
der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke,
Stärkesirupfabriken, Wachstuch-, Darmseaiten-,
Dachpappen= und Dachfilzfabriken, Leim-, Tran-
und Seifensiedereien, Knochenbrennereien und
Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen-
bleichen, Zubereitungsanstalten für Tierhaare,
Talgschmelzen, Schlächtereien ITI, Gerbereien, Ab-
deckereien, Poudretten= und Düngpulverfabrikent),
Stauanlagen (/I|8 für Wassertriebwerke (für die
übrigens außerdem noch die bestehenden landes-
gesetzlichen Vorschriften in Frage kommen, unten
§# 8), Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien
und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Ge-
winnungsorte des Materials errichtet werden
Strohpapierstoffabriken, Darmzubereitungsan-
stalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder
andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt
werden, Kalifabriken 1) und Anstalten zum Im-
prägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen,
Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von
Zelluloid 1) und Degrasfabriken, die Fabriken, in
welchen Röhren aus Blech durch Vernieten her-
gestellt werden, sowie die Anlagen zur Erbauung
eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken
oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen, die An-
lagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von
Teer und von Teerwasser, die Anlagen, in wel-
chen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf
chemischem Wege Paoapierstoff hergestellt wird
(Zellulosefabriken) 1), die Anlagen, in welchen
Albuminpapier hergestellt wird 1), die Anstalten
zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tier-
felle sowie die Verbleiungs-!), Verzinnungs-:) und
Verzinkungsanstalten :), die Anlagen zur Her-
stellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrot-
mühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur
Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen
Zündern 1). Der preußische Minister f. H. u. G.
hat in den Erl v. 15. 5. 95, 9. 1. 96, 16. 3. und
1. 7. 98 und 13. 3. 07 (Ml 196, 9, 98, 187
und 67) eine Technische Anleitung zur Wahrneh-
mung der den Behörden hinsichtlich der Geneh-
migung dieser Anlagen übertragenen Zuständig-
keiten herausgegeben. Zu diesen genehmigungs-
pflichtigen Anlagen sind auch die Dampf-
kessel (#Ü zu rechnen.
2. Die zu erteilende Genehmigung ist eine
besondere, und sie ist unabhängig von der außer-
dem erforderlichen baupolizeilichen Genehmigung
zu erteilen, mit der sie übrigens verbunden wer-
den kann. Sie ist für die Errichtung der An-
lage vorgeschrieben, nicht für deren Betrieb.
1) Diese Anlagen sind in Preußen vom Bezirksausschusse
zu genehmigen:; die übrigen vom Kreisausschusse (Stadt-
ausschusse) und in einem Landkreise angehörigen Städten
unten 1 5).
Als Errichtung ist dann aber auch, wenn die An-
lage mit einer anderen Zweckbestimmung schon
bestanden hat, die Widmung zu dem bestimmten
Zwecke, der sie genehmigungspflichtig macht, zu
verstehen. Nicht genehmigungspflichtig sind An-
lagen mit ungewöhnlichem Geräusche (oben 5 2)
sowie Anlagen, die ohne sonstige Nachteile eine
Verunreinigung öffentlicher Gewässer (V bewir-
ken, bezüglich deren die allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen nach Maßgabe des Landesrechts
anwendbar sind.
5. Das Genehmigungsberfahren. Dieses
ist für alle vorstehend aufgeführten genehmigungs-
pflichtigen Anlagen gleichmäßig geregelt. Es
beginnt mit dem Antrag auf Erteilung der Ge-
nehmigung. Diesem Antrage müssen die zur Er-
läuterung erforderlichen Zeichnungen und Be-
schreibungen beigefügt werden. Das nähere hier-
über ist landesrechtlich in den unten aufgeführten
Ausführungsanweisungen der Bundesstaaten be-
stimmt. Die Behörde, bei welcher der Antrag
hiernach einzureichen ist, hat die Vollständigkeit
der Vorlagen zu prüfen und, sobald gegen ihre
Richtigkeit nichts zu erinnern ist, das Unterneh-
men mittels einmaliger Einrückung in das zu den
amtlichen Bekanntmachungen der Behörde be-
stimmte Blatt zur öffentlichen Kenntnis zu brin-
gen. Die Bekanntmachung muß einerseits Na-
men, Stand und Wohnort des Unternehmers, den
Gegenstand des Unternehmens, die Bezeichnung
des Grundstücks, auf dem die Anlage ausgeführt
werden soll, und gegebenenfalls auch eine Be-
zeichnung der Wasserläufe, in die die Abwässer
abgeleitet werden sollen, andererseits die Auf-
forderung enthalten, etwaige Einwendungen ge-
gen die Anlage binnen 14 Tagen anzubringen. Die
Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages,
an welchem das Publikationsorgan ausgegeben
ist. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen
nicht mehr erhoben werden (§ 17 Gew0O).
Zur Erhebung von Einwendungen ist jeder
berechtigt, dessen Interessen durch die Anlage be-
rührt werden, somit auch die Staats- und Ge-
meindebehörden, welche die öffentlichen Interessen
und die Interessen des Publikums wahrzunehmen
haben; indessen haben nur solche Einwendungen
Anspruch auf Berücksichtigung, die sich auf ein
öffentliches Interesse stütten. Einwendungen,
welche auf besonderen privatrecht-
lichen Titeln beruhen, sind nicht zuzulassen.
Als solche Einwendungen erscheinen regelmäßig
diejenigen, für deren Geltendmachung ein Titel
besteht, auf Grund dessen der Rechtsweg eröffnet
ist. Solche Ansprüche dagegen, welche im Rechts-
wege [ nicht verfolgt werden können, werden
auch dann, wenn sie privatrechtlicher Natur sind,
als Einwendungen im Genehmigungsverfahren
zugelassen werden müssen. Dies gilt insbesondere
für die Einwendungen aus dem Nachbarrechte,
das der Gesetzgeber besonders erwähnt hat, indem
er die Genehmigungspflicht für Anlagen sta-
tuierte, welche für die Besitzer oder Bewohner
benachbarter Grundstücke erhebliche Nachteile,
Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können.
Hat der Nachbar unverhältnismäßige Immissionen
von Rauch, üblen Gerüchen und dergl. zu fürchten,
so kann er auch im Genehmigungsverfahren Ein-
mit mehr als 10 000 Einwohnern vom Magistrat (ogl.
wendung erheben, unabhängig von den privat-
rechtlichen Ansprüchen, die ihm aus den §# 906,