Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gebühren (Bayern) 15 
  
  
  
Titel 
Kapitcl 
der Einnahmen 
1000 Mk. 
C. Bom Staate und Andern gemeinschaftlich zu unterhaltende Anstalten 2 
i 
l 
D. Bon Anderen zu unterhaltende, vom Staate zu unterstützende und 
ausschließlich von Anderen zu unterhaltende Anstalteen 23 362, 33 542 
10 6 Nr. 9. Eisenbahnverwaltung. 1. Telegraphensss. ......... 664 
8. Brücken= u. Fährgeld sowie Werft= u. Hasen. l 259 
28 4 Nr. 25. Bauverwaltung. Ruhrschiffahrtverwaltung sowie Verwaltung d. Duisburg-Ruhrorter Häsenn 41420 
28 7 Nr. 25. Bauverwaltung. Berkehrsabgaben (Brücken-, Fähr- u. Hafengelder, Strom- u. Kanal- 
gesalee 10 150 
29 c Nr. 26. Handelsverwaltung. Lotsennnnn. 27 
258 1 Nr. 20. Gesetzsammlungsamt. Vom Absatz der Gesetzsammnuiinnagg 173 
255 1. 2. 3. Nr. 21. Deutscher Reichs= u. Preuß. Staats-Anzeiger. Bertrieb u. Insertionet6ss. s 1 098 
31 2 Nr. 28. Min Inn. Einn. aus der mit dem Statistischen Landesamt verbund. Verlagsbuchhandl. 21 
31 4 Nr. 28. 4½ Aus der Berwaltung d. Zentral-Polizeiblattes u. sonstigen Einnahmen 1 439 
31 7 Nr. 28. 4½ Berwaltung d. Regierungsamtsblätter u. d. damit verbundenen öffentlichen! 
Anzeiger: Berkaufsgelder, Einrückungs G. und sonstige Einnamen . 189 
32 7 Nr. 29. Landwirtschaftliche Berw. Aus der Herausgabe des MinBlLadnnooon I 4 
B. Bayern 3 11. 
1. Das Gebührengesesz ist in der neuen Fas- 
sung, die es durch die Resorm vom 29. April 1910 (GVBl 
233) erhalten hat, unter dem 13. 7. 10 (GBl 311) bekannt 
gemacht. Dazu Bek v. 12. 8. 10 (Finanz Min Bl 183), den 
Vollzug des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gebüh- 
rengesetzes betreffend (Kommentar von Hermann v. Pfasf 
und Anton v. Reisenegger, herausgegeben von Hermann 
Schmidt.) — Die neun Abteilungen des Gebührengesetzes 
betreffen I. einleitende Bestimmungen, II. bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten, III. Strafsachen, IV. Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, V. Justiz-, innere, Polizei- 
und Finanz-Verwaltung, BerwfRechtspflege, VI. Anstel- 
lungen und besondere Berleihungen, VII. sonstige Gegen- 
stande, VIII. gemeinsame Bestimmungen, IX. Schluß- 
bestimmungen. Die Abteilungen V und VI enthalten vor- 
nehmlich Bestimmungen über Verw.G., während im Ab- 
schnitte VII Verkehrssteuern (Besitzveränderungs G., G.= 
Aequivalent, Gebühren von öffentlichen Mobiliarver- 
steigerungen, VBersicherungsverträgen und Lombarddar- 
lehen) geordnet sind. 
2. Wo das Gesetz für den Ansatz einer G. oder 
einer besonderen Abgabe einen Spielraum ge- 
währt (Rahmengebühn), hat die Behörde 
den von ihr anzusetzenden Betrag unter Berück- 
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit 
der Sache, der Bedeutung derselben für das bür- 
gerliche Leben und der Leistungsfähigkeit des 
Pflichtigen zu bestimmen (a 284). Der letzten 
Bestimmung kommt nach der Ministerial-Voll- 
zugsbekanntm. v. 12. 8. 10 im wesentlichen ledig- 
lich die Bedeutung zu, daß die dem Werte des 
Gegenstandes, der Bedeutung der Sache und dem 
Maße der Arbeit entsprechende G. mit Rücksicht 
auf die Verhältnisse der Pflichtigen ermäßigt wer- 
den kann; dagegen würde es der Absicht des 
Gesetzes nicht entsprechen, wenn etwa mit Rück- 
sicht auf die günstigen Verhältnisse eines Pflich- 
tigen der G. Satz über den Betrag hinaus er- 
hoht werden wollte, der nach dem Werte und 
nach der Bedeutung der Sache oder nach dem 
Maße der geleisteten Arbeit gerechtfertigt ist. 
3. Im Gebiete der Justiz-, inneren, 
Polizei-- und Finanzverwaltung so- 
  
wie der Verwaltungsrechtspflege 
sind zu unterscheiden die allgemeinen G. 
von denen, welche von den im besonderen 
aufgeführten Verweschäften erhoben werden. 
a. Der allgemeinen Gebühr unterlie- 
gen Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Be- 
scheide, Zeugnisse und Beglaubigungen (a 201). 
Die Protokollgebühren kommen ohne 
Rücksicht auf die Form der Erledigung auch bei 
allen jenen Verhandlungen zur Anwendung, für 
welche keine besondere G. bestimmt ist (a 206). 
Tarif. Bei den Distriktsverwal- 
tungsbehörden und den ihnen nach Be- 
stimmung der Staatsregierung gleich zu achtenden 
Behörden werden als allgemeine G., sofern nicht 
in den Vorschriften über die einzelnen Amtsge- 
schäfte etwas anderes bestimmt ist, erhoben für 
Protokolle 1 Mk. für jede angefangene Stunde 
der Geschäftsdauer, für Zeugnisse (Atteste, 
Bescheinigungen) 2—20 Mk., Beschlüsse, 
Bescheide und Verfügungen 2—200 
Mk., für Beglaubigungen 1 Mk. (a 202). 
Die G. Sätze erhöhen sich bei den Mittel- 
stellen um die Hälfte, bei den Ministerien, 
dem Obersten Landesgericht und dem 
Verwaltungsgerichtshof auf den 
doppelten Betrag (a 203). Bei den einer Di- 
striktspolizeibehörde untergeordneten Gemein- 
debehörden betragen die G. nur die Hälfte 
der bei den Distriktsverwaltungsbehörden erho- 
benen G. Die nähere Bezeichnung der Angele- 
genheiten, in welchen die Gemeindebehörden diese 
allgemeinen G. erheben dürfen, bleibt Kgl Ver- 
ordnung vorbehalten (a 228). 
b. Besondere Gebühren: 20 Pf. für schrift- 
liche Erteilung eines Wohnungsaufschlusses, für Dienst- 
bücher und für Arbeitsbücher mit Ausnahme solcher für 
Arbeiter unter 21 Jahren; 50 Pf. für Zeugnisse der Amts- 
ärzte, der Pfarrämter auf Grund der von ihnen geführten 
Standceregister, für Jagdkarten-, Fischerkarten- und Radsahr- 
kartenduplikate, für Duplikate der Dienstbücher und Ar- 
beitsbücher, für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste; 
1 Mk. für Heimatsscheine und Staatsangchörigkeitsaus= 
weise, einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste. 
Für Reisepässe und Reisekarten 1 Mk., wenn sie aber vom
	        
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