Gebühren (Bayern) 15
Titel
Kapitcl
der Einnahmen
1000 Mk.
C. Bom Staate und Andern gemeinschaftlich zu unterhaltende Anstalten 2
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D. Bon Anderen zu unterhaltende, vom Staate zu unterstützende und
ausschließlich von Anderen zu unterhaltende Anstalteen 23 362, 33 542
10 6 Nr. 9. Eisenbahnverwaltung. 1. Telegraphensss. ......... 664
8. Brücken= u. Fährgeld sowie Werft= u. Hasen. l 259
28 4 Nr. 25. Bauverwaltung. Ruhrschiffahrtverwaltung sowie Verwaltung d. Duisburg-Ruhrorter Häsenn 41420
28 7 Nr. 25. Bauverwaltung. Berkehrsabgaben (Brücken-, Fähr- u. Hafengelder, Strom- u. Kanal-
gesalee 10 150
29 c Nr. 26. Handelsverwaltung. Lotsennnnn. 27
258 1 Nr. 20. Gesetzsammlungsamt. Vom Absatz der Gesetzsammnuiinnagg 173
255 1. 2. 3. Nr. 21. Deutscher Reichs= u. Preuß. Staats-Anzeiger. Bertrieb u. Insertionet6ss. s 1 098
31 2 Nr. 28. Min Inn. Einn. aus der mit dem Statistischen Landesamt verbund. Verlagsbuchhandl. 21
31 4 Nr. 28. 4½ Aus der Berwaltung d. Zentral-Polizeiblattes u. sonstigen Einnahmen 1 439
31 7 Nr. 28. 4½ Berwaltung d. Regierungsamtsblätter u. d. damit verbundenen öffentlichen!
Anzeiger: Berkaufsgelder, Einrückungs G. und sonstige Einnamen . 189
32 7 Nr. 29. Landwirtschaftliche Berw. Aus der Herausgabe des MinBlLadnnooon I 4
B. Bayern 3 11.
1. Das Gebührengesesz ist in der neuen Fas-
sung, die es durch die Resorm vom 29. April 1910 (GVBl
233) erhalten hat, unter dem 13. 7. 10 (GBl 311) bekannt
gemacht. Dazu Bek v. 12. 8. 10 (Finanz Min Bl 183), den
Vollzug des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gebüh-
rengesetzes betreffend (Kommentar von Hermann v. Pfasf
und Anton v. Reisenegger, herausgegeben von Hermann
Schmidt.) — Die neun Abteilungen des Gebührengesetzes
betreffen I. einleitende Bestimmungen, II. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, III. Strafsachen, IV. Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, V. Justiz-, innere, Polizei-
und Finanz-Verwaltung, BerwfRechtspflege, VI. Anstel-
lungen und besondere Berleihungen, VII. sonstige Gegen-
stande, VIII. gemeinsame Bestimmungen, IX. Schluß-
bestimmungen. Die Abteilungen V und VI enthalten vor-
nehmlich Bestimmungen über Verw.G., während im Ab-
schnitte VII Verkehrssteuern (Besitzveränderungs G., G.=
Aequivalent, Gebühren von öffentlichen Mobiliarver-
steigerungen, VBersicherungsverträgen und Lombarddar-
lehen) geordnet sind.
2. Wo das Gesetz für den Ansatz einer G. oder
einer besonderen Abgabe einen Spielraum ge-
währt (Rahmengebühn), hat die Behörde
den von ihr anzusetzenden Betrag unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Sache, der Bedeutung derselben für das bür-
gerliche Leben und der Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen zu bestimmen (a 284). Der letzten
Bestimmung kommt nach der Ministerial-Voll-
zugsbekanntm. v. 12. 8. 10 im wesentlichen ledig-
lich die Bedeutung zu, daß die dem Werte des
Gegenstandes, der Bedeutung der Sache und dem
Maße der Arbeit entsprechende G. mit Rücksicht
auf die Verhältnisse der Pflichtigen ermäßigt wer-
den kann; dagegen würde es der Absicht des
Gesetzes nicht entsprechen, wenn etwa mit Rück-
sicht auf die günstigen Verhältnisse eines Pflich-
tigen der G. Satz über den Betrag hinaus er-
hoht werden wollte, der nach dem Werte und
nach der Bedeutung der Sache oder nach dem
Maße der geleisteten Arbeit gerechtfertigt ist.
3. Im Gebiete der Justiz-, inneren,
Polizei-- und Finanzverwaltung so-
wie der Verwaltungsrechtspflege
sind zu unterscheiden die allgemeinen G.
von denen, welche von den im besonderen
aufgeführten Verweschäften erhoben werden.
a. Der allgemeinen Gebühr unterlie-
gen Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Be-
scheide, Zeugnisse und Beglaubigungen (a 201).
Die Protokollgebühren kommen ohne
Rücksicht auf die Form der Erledigung auch bei
allen jenen Verhandlungen zur Anwendung, für
welche keine besondere G. bestimmt ist (a 206).
Tarif. Bei den Distriktsverwal-
tungsbehörden und den ihnen nach Be-
stimmung der Staatsregierung gleich zu achtenden
Behörden werden als allgemeine G., sofern nicht
in den Vorschriften über die einzelnen Amtsge-
schäfte etwas anderes bestimmt ist, erhoben für
Protokolle 1 Mk. für jede angefangene Stunde
der Geschäftsdauer, für Zeugnisse (Atteste,
Bescheinigungen) 2—20 Mk., Beschlüsse,
Bescheide und Verfügungen 2—200
Mk., für Beglaubigungen 1 Mk. (a 202).
Die G. Sätze erhöhen sich bei den Mittel-
stellen um die Hälfte, bei den Ministerien,
dem Obersten Landesgericht und dem
Verwaltungsgerichtshof auf den
doppelten Betrag (a 203). Bei den einer Di-
striktspolizeibehörde untergeordneten Gemein-
debehörden betragen die G. nur die Hälfte
der bei den Distriktsverwaltungsbehörden erho-
benen G. Die nähere Bezeichnung der Angele-
genheiten, in welchen die Gemeindebehörden diese
allgemeinen G. erheben dürfen, bleibt Kgl Ver-
ordnung vorbehalten (a 228).
b. Besondere Gebühren: 20 Pf. für schrift-
liche Erteilung eines Wohnungsaufschlusses, für Dienst-
bücher und für Arbeitsbücher mit Ausnahme solcher für
Arbeiter unter 21 Jahren; 50 Pf. für Zeugnisse der Amts-
ärzte, der Pfarrämter auf Grund der von ihnen geführten
Standceregister, für Jagdkarten-, Fischerkarten- und Radsahr-
kartenduplikate, für Duplikate der Dienstbücher und Ar-
beitsbücher, für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste;
1 Mk. für Heimatsscheine und Staatsangchörigkeitsaus=
weise, einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste.
Für Reisepässe und Reisekarten 1 Mk., wenn sie aber vom