264
Gewerbegerichte (Zuständigleit)
ist Amtsentse tzung zulässig. Zuständig für
das Verfahren ist das Landgericht, in dessen Be-
zirk das Gew seinen Sitz hat (§ 21 Gew G).
Bei jedem GewE# muß eine Gerichts-
schreiberei eingerichtet werden. An Stelle
der Gerichtsvollzieher können Gemeindebeamte
die Zustellungen bewirken.
III. Die Kosten der Einrichtung und Unterhal-
tung der Gews sind, soweit sie in deren Einnahmen
ihre Deckung nicht finden, von den Gemeinden
oder von den weiteren Kommunalverbänden zu
tragen. Einnahmen der Gerichte bilden die
Gebühren, Kosten und Strafen, welche nach dem
Gew## #zur Hebung gelangen. Gebühren
werden nach mäßigen aber mit dem Werte des
Streitgegenstandes wachsenden Sätzen (von min-
destens 50 Pf. bis höchstens 30 Mk.) erhoben.
Das Statut kann jedoch die Erhebung geringerer
Gebühren und Kosten, sogar vollständige Gebüh-
ren- und Auslagenfreiheit anordnen. Als Kosten
der Gerichte kommen deren bare Ausla-
gen in Betracht. Zustellungs= und Schreib-
gebühren werden nicht erhoben (N Gerichtskosten
S 186] Strafen können gegen Beisitzer, Par-
teien, Zeugen, Sachverständige und bei der Ge-
richtsverhandlung nicht beteiligte Personen, welche
sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen,
von dem Vorsitzenden in dem „Sühnetermine“
beziehungsweise in den auf diesen Termin fol-
genden Verhandlungen von dem vollbesetzten
Gericht verhängt werden (7 Sitzungspolizeil.
§s 3. Zuständigkeit.
I. Sachliche Zuständigkeit.
A. Die Gewe haben Entscheidungen zu treffen
in gewerblichen Streitigkeiten (ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes):
1. a) zwischen Arbeitern einerseits und ihren
Arbeitgebern andererseits, und b) zwischen Ar-
beitern desselben Arbeitgebers:
2. a) zwischen Personen, die für bestimmte Ge-
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der
letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeug-
nisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbe-
treibende) und ihren Arbeitgebern, sofern die Be-
schäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbei-
tung der den ersteren von den Arbeitgebern ge-
lieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt
ist; b) zwischen Hausgewerbetreibenden (Heim-
arbeitern) der vorbezeichneten Art unter einander
(sofern sie von demselben Arbeitgeber beschäftigt
werden); c) zwischen Arbeitgebern und Haus-
gewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder
Halbfabrikate selbst beschaffen, soweit dies durch
das Ortsstatut der Gemeinde betr. das Gew
bestimmt ist —
wenn die Streitigkeiten betreffen:
1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Aus-
händigung oder den Inhalt des Arbeilsbuchs,
Zeugnissos, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuches, endlich der Arbeitskarten (§ 11
des G betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrie-
ben v. 30. 3. 03);
2. die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse;
3. die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legi-
timationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Klei-
dungsstücken, Kautionen und dgl., die aus Anlaß
des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind;
4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder auf
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfül-
lung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziff. 1 bis 3 be-
zeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in
Arbeitsbücher, Arbeitskarten, Zeugnisse, Lohn-
bücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Kran-
kenkassenbücher oder Quittungskarten der Invali-
denversicherung;
5. die Berechnung und Anrechnung der von den
Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbei-
träge und Eintrittsgelder (I§ 53a, 65, 72, 73 des
Krank VG) (durch RVersO ausgeschaltet!;
6. die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernah-
me einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern dessel-
ben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.
Als „Arbeiter“ gelten diejenigen Gesellen, Ge-
hilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf die der
siebente Titel der GewO Anwendung findet.
Ferner gelten als Arbeiter Betriebsbeamte,
Werkmeister und mit höheren technischen Dienst-
leistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
arbeitsrerdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk.
nicht übersteigt (Abschnitt IIIb des siebenten Titels
der GewO). "
B. Wenn eine Innung oder ein Innungs-
schiedsgericht zuständig ist (I 84 Gew G#G), wird
dadurch die Zuständigkeit der Gew ausge-
schlossen (1 Innungen & 71.
Die Zuständigkeit der Gew G ist den
ordentlichen Gerichten gegenüber eine aus-
schließliche, so daß diese ihre Unzuständigkeit
von Amts wegen f(ohne Antrag) auszu-
sprechen haben. Eine abweichende Vereinbarung
ist unzulässig. Durch die Novelle zum Gew#####
hat im übrigen die sachliche Zuständigkeit der
Gew eine beträchtliche Erweiterung erfahren:
Schiedsverträge, die die Zuständigkeit
der GewG für künftige Streitigkei-
ten ausschließen sollen, sind nur dann rechts-
wirksam, wenn bei der Entscheidung von Streitig-
keiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl
unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, der
weder Arbeitgeber oder Angestellter eines betei-
ligten Arbcitgebers noch Arbeiter ist.
Die sachliche Zuständigkeit der Gew kann
übrigens auf bestimmte Arten von Gewerbce= und
Fabrikbetrieben beschränkt werden.
5si 1 des Süßstoff G v. 7. 7. 02 letzter Absatz
erweiterte vorübergehend die Zuständigkeit der
Gew bezüglich der Entschädigungsansprüche der
Beamten und Arbeiter der Süßstofsfabriken gegen
die Inhaber dieser Fabriken.
II. Oertliche Zuständigkeit (7 27
Gew-G). Oertlich zuständig ist dasienige Gew,
in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu er-
füllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung
des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien
ihren Wohnsitz haben. Unter mehreren zuständigen
Gew hat der Kläger die Wahl. Durch Statut
kann die örtliche Zuständigkeit auf bestimmte Teile
des Gemeindebezirks beschränkt werden. Für die
Ansprüche der Schiffsmannschaft auf Binnenfahr-
zeugen gegen den Schiffseigener sind die Gew
gemäß § 27 Gew zuständig. (Der durch § 6
R betr. die Binnenschiffahrt v. 20. 5. 98 ange-
ordnete Gerichtsstand hat nur für das Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten Bedeutung).
III. Solange ein Gewc# für einen bestimmten