16 Gebühren
Staats Min des Kal Hauses und des Aeußern ausgestellt
werden, 3 Mk.; für Unbemittelte 20 Pf.; Instruktionsver=
handlungen gebührenfrei. Urkunden über Verleihung des
Heimatsrechts 2 Mk. Wandergewerbescheine 5 Mk., Aus-
dehnung ihrer Gültigkeit auf einen anderen Bezirk 2 bezw.
4 Mk.; sonstige Gewerbe-Legitlmationsscheine und karten
der Handelsreisenden 2 Mk.; bei den einer Distriktspolizei-
behörde untergeordneten Gemeindebehörden werden die
G. für Gewerbescheine nur zur Hälfte erhoben. Urkunden
über Entlassung aus dem Staatsverbande, sofern nicht
die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate er-
worben ist, 3 Mk.; Naturalisationsurkunden 20 bis 50 Mk.,
im Falle der Dürftigkeit Ermäßigung bis auf 5 Mk.; Prü-
sungszeugnisse 4 Mk.; daneben nach besonderen Bestim-
mungen Prüfungskosten. Tanzmusikbewilllgungen für jeden
Tag nach der Größe der Gemeinde 5 bezw. 3 Mk. Dip-
lome der Doktoren und Lizentiaten, Approbationsscheine
für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker 10 Mk.
Jagdkarten und Jagdwaffenscheine 30 Mk. G. von 50 bis
500 Mk. für Berleihung der Konzession zum Betrieb eines
Eisenbahn-, Schiffahrts= Straßenbahn= oder ähnlichen Ber-
kehrsunternehmens; für die Beschlüsse, durch welche die
Genehmigung zur Ausgabe der auf eine bestimmte Geld-
summe lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber
erteilt wird; Genehmigung zur Errichtung von Versiche-
rungsunternehmungen sowie zur Ausdehnung des Geschäfts-
betriebs auswärtiger derartiger Unternehmungen auf das
Königreich; für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines
Auswanderungsagenten. Neben der Beschlußgebühr werden
bei Erlaubniserteilungen folgende besondere G. erhoben:
G. für die Konzession zur Neuerrichtung einer Apotheke
20—500 Mk., dazu G. für Konzession zum Fortbetrieb
einer Apotheke 20—300 Mk., je nach dem Jahresreiner=
trage; Erlaubnis zum Betriebe einer Privat-Kranken.,
Entbindungs= oder „Irren-Anstalt, sowie Genehmigung
zur Errichtung oder Leitung von Privatunterrichts- oder
Erzichungsanstalten 10—5·0 Mk. (Anstalten zu vorwiegend
gemeinnützigen Zwecken gebührenfrei); Genehmigung einer
Schauspielunternehmung 20—500 Mk.; Konzession zum
Betriebe einer Gast= oder Schankwirtschaft, nach der Höhe
des erzielbaren Jahrespachtertrages, 5—5000 Mk., bei
der Neuerrichtung einer Gast= oder Schankwirtschaft 150
bis 10 000 Mk.; Konzession zu nur vorübergehenden Ge-
legenheiten, oder auf nicht länger als 2 Jahre 5—300 Mk.,
Ermäßigung bis auf 5 Mk. beim ausschank von Kassee,
Mineralwässern oder sonstigen nicht geistigen Getränken
in besonders geringem Umfange; Beginn des Kleinhandels
mit Bier 20—200 Mk.; Erlaubnis zum Kleinhandel mit
Branntwein und Spiritus 40—100 Mk., zu vorübergehen-
den Gelegenheiten oder auf nicht mehr als 2 Jahre 10—50
Mk.: Gestattung des Feilbietens geistiger Getränke an
öffentlichen Lrten und auf Jahrmärkten 2—300 Mk.;
Erlaubnis zu gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltungen
von Singspielen,
Borstellungen oder zur Hergabe der Räume zu solchen
Veranstaltungen 10—1000 Mk.; Erlaubnis zum Betriebe
des Pfandleiher-, Pfandvermittler-, Gesindevermieter-
oder Stellenvermittlergeschäfts 20—500 Mk., Ermäßigung
beim Gesindevermietergeschäft besonders geringen Um-
sanges bis auf 2 Mk.; Verleihung eines Kaminkehrbezirks
20—200 Mk. Diese Erlaubnis G. können vom Staats Min
der Finanzen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
die Ausführung unterblieben ist, und das Gesuch um Erlaß
innerhalb zweier Jahre nach der Fälligkelt der Abgabe ge-
stellt worden ist.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen
Berfahrens werden erhoben: 20—200 Mk. für die Geneh-
migung der Aenderung eines Familiennamens, für die
Gesangs-- und deklamatorischen Vor-
trägen, Schaustellungen von Personen oder theatralischen;
Berleihung der Rechtsfählgkeit an Vereine, deren Zweck
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; die
volle G. des 1 8 des Reichs- Gerichtskostengesetzes für Voll-
fährigkeitserklärungen, für die Befreiung einer Frau von
der Vorschrift, daß sie nicht vor Bollendung des 16. Lebens-
jahres und nicht vor 10 Monaten nach der Auflösung oder
Nichtigkeitserklärung einer früheren Ehe eine Ehe eingehen
dürfe (Ehedispense), für die Ehelichkeitserklärung, für die
Befreiung von einem der Erfordernisse des 311744 des BG#
(betrifft Annahme an Kindesstatt); das zweifache der G.
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für die Bewilligung
einer Eheschließung zwischen Ehebrechern; diese nach 186
des Reichs-Gerichtskostengesetzes bemessenen G. können
bei besonderen Umständen bis auf ¼ ermäßigt werden.
G. für die Erklärung einer geschiedenen Frau, ihren Fa-
miliennamen wieder anzunehmen oder des Ehemannes,
daß er der geschiedenen Frau die Führung des Namens un-
tersagt, für die Erklärung des Mannes der Mutter eines
unehelichen Kindes, daß er dem Kinde seinen Namen erteile,
8—50 Mk.
Für einfache Abschriften lediglich Schreib G. G. für
Duplikate und weitere Ausfertigungen von rentamtlichen
Steuerkatasterextrakten, sowie bei Auszügen aus den rent-
amtlichen Grundbüchern 50 Pf. für das erste Blatt und für
jede solgende angesangene Seite 20 Pf. Schreib G.
G. für die Umschreibung von Besitzstücken oder für jede
einfache Namensumschreibung in einem rentamtlichen
Steuerkataster oder Grundbuch oder in einem bezirksberg-
amtlichen Buche 20 Pf. für jedes Besitzobjekt (Plannummer);
Übersteigen die Umschreibe G. aus ein und demselben Be-
sitzueränderungsakt im ganzen 5 Mk., so ist vom Mehrbetrag
nur die Hälfte zu entrichten.
Neben den G. in Angelegenheiten der Justiz-, inneren,
Polizel- und Finanzverwaltung, sowie in der VerwRechts-
pflege werden, abgesehen von den Schreib G. an Auslagen
erhoben: Post., Telegraphen= und Fernsprech-
gebühren, Bekanntmachungskosten, Zeu-
gen- und Sachver ständigengebühren, Tage-
gcCelder und Reisekosten der Beamten und Be-
diensteten, Vorlade- und Zustellgebühren,
sowie die an andere Behörden oder Beamte oder
sonstige Personen für deren Tätigkeit zu zah-
lende Beträge.
c. Gebühren werden nicht er-
hoben: für Berichte und Schreiben an andere
Behörden; für Verfügungen, die ausschließlich
die formelle Handhabung und Kontrolle des inne-
ren Dienstes zum Gegenstande haben oder ledig-
lich die Sachleitung betreffen, einschließlich der
Bestimmung oder Aenderung von Fristen und
Terminen, sofern kein Verschulden einer Partei
vorliegt; für bloße Auskunftserteilungen, Rat-
schläge, Vermittlungen, Anregungen und derglei-
chen; in dem Verfahren wegen Ablehnung ceines
Beamten; für die Verhandlung und Entscheidung
über die Pflicht zur Abgabe eines Zeugnisses oder
Gutachtens; für die Verhandlungen und Ent-
scheidungen des VGH nach a 7 Abs 2 des Gv#6
8. 8. 78, falls durch die Entsch des V fest-
gestellt wird, daß der Beamte sich einer Ueber-
schrcitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unter-
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
schuldig gemacht hat; für das Verfahren in der
Beschwerdeinstanz, sofern der Beschwerde voll-
ständig stattgegeben wird und die Kosten nicht
einem Gegner zur Last fallen. Wird der Beschwer-
de nur zum Teil stattgegeben, so kann die entschei-
dende Behörde teilweise oder auch vollständige
G. Freiheit gewähren; in der Zwangsvollstreckung