4. In Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl kann
die Schulpflicht für männliche wie für weibliche Personen
unter 18 Jahren durch statutarische Bestimmung eingeführt
werden.
Dieser Gesetzentwurf ist indessen vorläufig nicht zur
Berabschiedung gelangt, weil die Mehrheit des Abgeord-
netenhauses verlangte, daß in den Lehrplan der Fortb Sch
auch der Religionsunterricht ausgenommen und bei Fest-
stellung des Lehrplans neben dem Handksminister dem
Kultusminister eine Mitwirkung eingeräumt werde. Bei-
den Forderungen stand die Staatsregierung ablehnend
gegenüber.
Ueber die Einrichtung und Lehrpläne gewerb-
licher Fortb Sch und die Einrichtung und Lehr-
pläne der kaufmännischen Fortb Sch und kauf-
männischer Fachklassen an gewerblichen Fortb Sch
in Preußen s. MinErl v. 1. 7. 1911 (Min Bl d.
Hand.= und Gew Verw 1911, Nr. 14).
b) Bayern: Grundlegende Vorschriften über
die Sonntags= und die gewerblichen Fortb Sch
enthalten die Kgl V v. 1. 10. 70 (6K5 29—33) und
die Schulpflicht O v. 4. 6. 03 (ergänzt durch Kgl
V v. 20. 6. 07). Unmittelbar an die Entlassung
aus der Werktags Sch schließt sich die Verpflichtung
zum Besuch der SonntagsSch für beide Ge-
schlechter an; der Besuch der Sonntags Sch wird
durch den Besuch der Fortb Sch ersetzt, sofern
deren Unterricht von der Kreisregierung als aus-
reichender Ersatz anerkannt ist, auch kann der Be-
such einer bestimmten Fortb Sch an Stelle der
SonntagsSch allen sonntagsschulpflichtigen Schü-
lern oder Schülerinnen zur Pflicht gemacht wer-
den. Die Schul O für die RealsSch v. 11. 9. 94
gestattet, mit letzteren gewerbliche Fortb Sch als
Nebenanstalten zu verbinden. Strafbestimmun-
gen bei Versäumnis der Sonntags= und Fortb Sch
PolStG#B a 38. Ueber Organisation und Lehr-
plan gewerblicher und kaufmännischer technischer
Mittelschulen bestimmt die Kgl V v. 14. 6. 07,
die realistischen Mittel Sch und den gewerblich-
technischen Unterricht betreffend. Die Aussicht
über die Privat Sch ist durch die Kal V v. 10. 5. 05
in Verbindung mit a 59 Pol St geregelt.
c) Sachsen: Nach dem Gv. 26. 4. 73
besteht der Zwang zum Besuch der allgemeinen
Fortb Sch für Knaben 3 Jahre, für Mädchen da,
wo für sie eine FortbSch besteht, 2 Jahre. Der
Besuch der meisten gewerblichen Fach-- und
FortbSch befreit von der allgemeinen Fortbch.
Das G, gewerbliche Sch betr., v. 3. 4. 80, enthält
Vorschriften über die Errichtung, Genehmigung,
Schließung und Beausfsichtigung aller gewerblichen
Lehranstalten, soweit sice nicht Staatsanstalten sind.
Gewerbliches Unterrichtswesen (Gesetzgebung)
275
— — — — .
deren beruflicher Weiterbildung eine gewerbliche
d) Württemberg: Die allgemeine Fortb-
Sch haben die aus der Volks Sch entlassenen Kna--
ben 2 Jahre zu besuchen und ebenso die Mädchen,
sofern für die letzteren eine solche eingerichtet ist;
andernfalls tritt eine dreijährige Sonntagsschul-
pflicht ein (a 28—38 Volksschule# v. 17. 8. 09).
Der Besuch einer gewerblichen Fortb Sch befreit
von der Pflicht zum Besuch der allgemeinen
Fortb Sch oder der Sonntags Sch. Die Verhält-
nisse der gewerblichen Fortb ch sind durch das
Gv. 22. 7. 06 (Ausführungs Vig v. 5. 2. 09) ein-
gebend geregelt. Im allgemeinen hat jede Ge-
meinde, in der während drei aufeinander folgender
Jahre mindestens 40 schulpflichtige männliche
Arbeiter unter 18 Jahren in gewerblichen und
kaufmännischen Betrieben beschäftigt sind, zu
Fortb Sch (Gewerbe= oder Handelsschule) mit Be-
suchszwang zu errichten und so lange zu unter-
halten, als die Zahl der genannten Arbeiter im
Durchschnitt von 3 aufeinanderfolgenden Jahren
nicht unter 30 sinkt (a 1). Ist die Zahl der Ar-
beiter geringer, so ist die Gemeinde berechtigt
eine solche Schule zu errichten. Für die in gewerb-
lichen und kaufmännischen Betrieben beschäftigte,
weibliche Jugend können durch Beschluß der Ge-
meindekollegien mit Genehmigung der Ober-
schulbehörde eigene Fortbch errichtet oder in
besonderen Fällen Bestimmungen behufs Ein-
reihung in die für die männliche Jugend bestehen-
den gewerblichen Fortb Sch getroffen werden (a b).
e) Baden: Die Pflicht zum Besuche des all-
gemeinen Fortb Sch Unterrichts ist durch das G
v. 18. 2. 74, den Fortb SchUnterricht betr., ge-
regelt. Nach dem G v. 13. 8. 04 können durch
statutarische Bestimmung für eine Gemeinde
oder für den Bereich mehrerer Gemeinden die in
den Gew Betrieben daselbst beschäftigten gewerb-
lichen und kaufmännischen Arbeiter beiderlei Ge-
schlechts verpflichtet werden, an Stelle des allge-
meinen Fortb Unterrichts eine am Orte ihrer Be-
schäftigung oder in einer benachbarten Gemeinde
bestehende Gewerbe= oder HandelsSch, gewerb-
liche oder kaufmännische FortbSch zu besuchen.
Zur Ausführung dieses Gesetzes sind unter dem
20. 7. 07 zwei landesherrliche Verordnungen
erlassen, von denen die eine die HandelsSch, die
andere die Gewsch behandelt.
f) Hessen: Nach dem Gv. 16. 6. 74 sind die
Gemeinden verpflichtet, Fortb Sch zu errichten,
welche von allen aus der Volks Sch entlassenen
Knaben noch 3 Jahre besucht werden müssen.
Der Besuch der gewerblichen Fortbch befreit
von der Verpflichtung zum Besuch der allgemeinen
Fortbildungsschule.
# 4. Tie kleineren Staaten.
1. Sachsen-Weimar: Nach dem G v. 24. 6. 74 über das
Bolkeschulwesen, das in den #½ 68— 78 die FortbSch be-
handelt, ist in jedem Schulbezirke eine Fortbech zu er-
richten, welche die aus der Volleschule entlassenen Knaben
noch 2 Jahre besuchen müssen, wenn nicht in anderer
Weise, z. B. durch den regelmäßigen Besuch einer Sch
mit hoheren Zielen, für ihre Fortb genügend gesorgt ist.
Auch für die aus der Volksschule entlassenen Mädchen kann
der Schulvorstand eine Fortbch errichten und die Ver-
pflichtung zu ihrem Besuche auf 2 Jahrc erstreden.
2. Braunschweig: Auf Grund des G v. 14. 12. 08
kann durch statutarische Bestimmung einer Gemrinde über
die Bestimmungen der Gewerbcordnung binaus für nicht
mehr schulpflichtige Personen unter 18 Jahren die Ver-
pflichtung zum Besuche einer Fortb Sch bearundet werden.
3. Sachsen-Meiningen: Nach dem Aolksschul G v.
3.n 1. O8, das in den a 91—95 die Fortb Sch behandelt, soll
für jede Schulgemeinde, nach Befinden für mehrere in
Gemeinschaft, getrennt nach Geschlechtern, wenigstens
eine Fortb Sch bestehen, deren Unterhaltung der bürger-
lichen Gemeinde oder mehreren an ihr beteiligten
bürgerlichen Gemeinden obliegt. Zum Besuche sind wenig-
stens 2 Jahre lang nach Zurücklegung des volleschulpflich-
tigen Alters alle Knaben und Mädchen verpflichtet, welche
nicht schon die Ziele der Fortb Sch erreicht haben oder
für deren Fortb nicht nachweislich in anderer Weise ge-
sorgt ist. Landgemeinden können von der Verpflichtung,
Mädchen. Fortbech zu errichten, entbunden werden. Bei den
Mädchen kann das zweite Fortbildungeschuljahr durch den
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