Gewerbliches Unterrichtswesen (Verwaltung)
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richtungen teilzunehmen; 2. über die Entwickelung
des gewerblichen Unterrichtswesens und der
Gew Förderung VerwBerichte zu erstatten; 3. die
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debehörde dazwischen. Bei allen Anstalten
sind ferner „Kuratorien“ oder „Schul-
vorstände" gebildet, deren Mitglieder den
im Inland und Ausland erscheinenden, das ge an den Sch finanziell oder beruflich interessier-
werbliche Unterrichtswesen und die GewFörde-
rung betreffenden Veröffentlichungen zu sam-
meln und systematisch zu ordnen; 4. in den das
gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewgör-
derung betreffenden Angelegenheiten den Min
technisch zu beraten. Der Min für Handel und
Gewerbe kann dem Landesgewerbeamt weitere
Aufgaben aus dem Gebiete des gewerblichen Un-
terrichtswesens und der Gewgörderung über-
weisen, ihm auch die Verwaltung einzelner, der
Gew Förderung dienender Einrichtungen über-
tragen. Ebenso kann er einzelne Mitglieder des
Landesgewerbeamts zur Erledigung besonderer
Austräge heranziehen. Den Sitzungen des Landes-
gewerbeamts wohnen die Referenten im Min mit
beratender Stimme bei.
Neben dem Landesgewerbeamt besteht der
„Ständige Beirat für das gewerb-
liche Unterrichtswesen und die
Gewerbe förderung.“ Er hat die Auf-
gabe, dem Min die Kenntnis der in den Kreisen
der Fachkundigen und sonstigen Schulinteressen-
ten vorhandenen Anschauungen und Bestrebun-
gen zu vermitteln und diesen Kreisen Gelegenheit
zu geben, bei der Ausgestaltung des gewerblichen
Unterrichtswesens und der GewFörderung in
Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Be-
deutung mitzuwirken. Die Mitglieder des „Stän-
digen Beirats“ werden vom Minister aus der
Zahl der Regierungs= und GewSchulräte, Fortbil-
dungs und Fachschuldirektoren, Vertreter von Ge-
meinden, Handelskammern, Handwerkskammern
und ähnlichen Korporationen, Landtagsabgeord-
neten und sonstigen im gewerblichen Sch Wesen
erfahrenen Persönlichkeiten, sowie aus Vertretern
der an den Sch interessierten Preußischen und
Reichszentralbehorden auf die Dauer von 5 Jah-
ren berufen. Der ständige Beirat zerfällt in eine
„allgemeine Abteilung“ und mehrere „Fachabtei-
lungen“; in der allgemeinen Abteilung soll jede
Fachabteilung mindestens durch ein Mitglied ver-
treten sein; die ordentlichen Mitglieder des Lan-
desgewerbeamts gehören sowohl der allgemeinen
Abteilung, wie den Fachabteilungen an. Die all-
gemeine Abteilung wird in der Regel alle zwei
Jahre, die Fachabteilungen werden nach Bedarf
einberufen. Bis jetzt sind nur Fachabteilungen
für die Baugewerkschulen und für die Maschinen-
bauschulen gebildet worden. Das nähere über
das Landesgewerbeamt und den ständigen Beirat
bestimmt die ministerielle Ausführungs Anw v.
3. 4. 05 (II. Verw Bericht des Landcsgewerbe-
amts 1908 S 8 ffr.
In der Provinzialinstanz üben die Reg-
Präsidenten die Aufsicht über die Sch ihrer Verw-
Bezirke aus. Ihnen sind zu dem Zwecke Regie-
rungs-- und Gewerbeschulräte bei-
gegeben. In einigen Provinzen sind daneben
noch besondere Inspektoren, namentlich
für den Zeichenunterricht an den Fortb Sch, an-
gestellt. Während die staatlichen Sch in der Regel
unmittelbar vom Reg Präsidenten abhängen und
daher mit ihm auch direkt verkehren, tritt bei den
klommunalen, Korporations= und VereinsSch
noch als weitere Aufsichtsinstanz die Gemein-
ten Kreisen entstammen und die bei organisatori-
schen und lehrtechnischen Fragen, bei Neu= und
Umbauten, bei der Anstellung der Lehrkräfte, der
Veranstaltung von Ausstellungen, der Abnahme
von Prüfungen, in Fragen der Schulzucht, bei
Aufstellung der Schuletats und bei Verteilung
von Stipendien und Schulgeldbefreiungen mit-
zuwirken haben.
An der Spitze jeder Sch steht ein Direktor oder
eine Vorsteherin (Direktorin), denen das Lehr-
und Beamtenpersonal unmittelbar unterstellt ist
und die für den ordnungsmäßigen Betrieb, die
Einhaltung der Lehr-- und Stundenpläne, die Er-
reichung der Lehrziele und die Aufrechterhaltung
der Disziplin verantwortlich sind.
II. Bayern: Die Verwaltung des gesamten
technischen Unterrichtswesens ist durch § 2 der Kgl
Vv. 1. 12.71, die Formation der Kgl Staatsmini-
sterien betreffend (Reg Bl 1833 ff) aus dem Wir-
kungskreise des Staats Min des Handels und der
öffentlichen Arbeiten dem Staats Min des Innern,
für Kirchen= und Schulangelegenheiten überwie-
sen worden. Die sogenannte Gewgörderung
(Lehrlingswesen, Museen usw.) wurde sodann
durch die Kgl V v. 10. 11. 04 (GVBl 567) vom
Min Inn abgezweigt und dem Staats Min des
Königlichen Hauses und des Acußeren übertragen,
dem zur Unterstützung und technischen Beratung
eine „Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und
Handel“ mit einer besonderen „Abteilung für
Handwerk und Gewerbe“ zur Seite steht. In der
Mittelinstanz wird die Aufsicht und Verwaltung
von den Kreisregierungen und Distriktsverwal-
tungsbehörden ausgeübt. Für die gewerblichen
Fortb Sch bestchen, sofern nicht die Aufsichts-
behörden zuständig sind, besondere Schulvorstands-
schaften, deren Zusammensetzung örtlich verschie-
den ist. Die den Real Sch als Nebenanstalten an-
gegliederten gewerblichen Fortb Sch unterstehen
der Leitung des Rektorates der Roalschule.
III. Cachsen: Das Min Inn ist die zuständige
Aufsichtsbehörde für die Kunstgewerbe Sch zu
Dresden und Leipzig, die Kunst Sch für Textil=
industrie zu Plauen i. V., die technischen Staats-
lehranstalten zu Chemnitz und die staatlichen Bau-
schulen. Mit der unmittelbaren Aufsicht über die
Königlichen Bauschulen und die Bauabteilung
der höheren GewöSch zu Chemnitz ist seit 1893
ein höherer Baubeamter betraut. Zur Beauf-
sichtigung der gewerblichen Sch mit Ausnahme
der Kunstgewerbe Sch, der technischen Staats-
lehranstalten zu Chemnitz und der Bau Sch wurde
im Jahre 1884 mit dem Sitze in Dresden ein
erster und 1902 mit dem Sitze in Zwickau ein
zweiter Gewerbeschulinspektor betraut; der erste
GewösSch Inspektor wird zugleich im Min Inn als
Hilfsarbeiter beschäftigt.
IV. Württemberg: Die FortbSch sind unter
der Oberaussicht des Min des Kirchen= und Schul-
wesens dem „Gewerbe--Oberschulrat“ unterstellt,
einer staatlichen Kollegialbehörde, an deren Spitze
der jeweilige Vorstand der Kgl Zentralstelle für
Gew und Handel steht. Für die Behandlung von
Fragen von allgemeiner Bedeutung, namentlich
bei der Aufstellung des allgemeinen Lehrplans