Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gebühren (Elsaß-Lothringen) 17 
  
mit Ausnahme des Verfahrens in der Beschwerde- 
instanz; bei Gesuchen um Gewährung von Stun- 
dungen, Zahlungsfristen oder Nachlässen; für 
Verhandlungen und Beschlüsse in Innungs-, 
Handelskammer= und Handwerkskammerangele- 
genheiten; für die Gestattung der Einsicht der be- 
zirksbergamtlichen Bücher; bei Gesuchen um Ver- 
leihung von Unterstützungen, Stipendien, Frei- 
plätzen, Erziehungsbeträgen und Präbenden, dann 
bei Gesuchen um Anweisung des Tischtitelgenusses; 
in Begnadigungssachen; für Verhandlungen, 
welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerb- 
lichen Verkehr öffentlicher Behörden und Anstal- 
ten mit Privaten gepflogen werden; für Zeugnisse 
über Armut oder Unterstützungsbedürftigkeit; 
für Zeugnisse zu Zwecken der Regulierung von 
Pensionen, Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen 
und dergl.; für Leumundszeugnisse in Nieder- 
lassungssachen, dann für Legalisation von Leu- 
mundszeugnissen und Führungsattesten, Fami- 
lienstandszeugnissen und Lebensattesten; für Zeug- 
nisse zur Preisbewerbung bei landwirtschaftlichen 
Festen; für Zeugnisse zur Aufnahme in die Heb- 
ammeenschule; für Schul-, Studien-, Abgangs--, 
Absolutorial-, Prüfungs= und sonstige derartige 
Zeugnisse der öffentlichen Unterrichtsanstalten. 
Die Bestimmungen über die besonderen G., welche 
für die Ausfertigung solcher Zeugnisse behufs 
Verwendung zur Exigenz jener Anstalten oder be- 
hufs Deckung der Prüfungskosten zur Erhebung 
gelangen, bleiben unberührt; für die Zeugnisse 
der Vermittlungsämter; für Bescheinigungen 
über Gewerbebetriebs Anzeigen, bei Gesuchen 
um die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zur 
Abgabe von Ehrensalven bei Beerdigung von 
ehemaligen Feldzugssoldaten; bei Gesuchen um 
Bewilligung zur Annahme von Kostenkindern 
nach a 41 des Pol St GB; in dem Verfahren der 
Behörden der inneren Verwaltung zum Voll- 
zuge des a 34 oder des a 40 des Forstgesetzes; 
in dem Verfahren der Behörden der inneren Ver- 
kruns in viehseuchenpolizeilichen Angelegen- 
eiten. ' 
4. Gebühren für Anstellungen und 
besondere Verleihungen: G. für 
Anstellung als Notar oder als Hypothekenbewah- 
rer in der Pfalz 50 Mk.; G. für Verleihung eines 
landesherrlichen Tischtitels, 2 Mk.; G. für Ernen- 
nung zum Kgl Kammerzjunker 20 Mk., Kämmerer 
60 Mk. Die G. für die Verleihung sonstiger 
Würden und Titel werden durch Kgl Verordnung 
bestimmt. Auch die Bestimmungen über die 
Unterstützungsfondsabgaben nebst Zuschlägen und 
Ausschreib G., ferner über die Anstellungs-, Be- 
förderungs- und Verehelichungstaxen im Bereiche 
der Militärverwaltung sind der Regelung durch 
Kgl Verordnung vorbehalten. G. für Lehen- 
briefe bei den Kronämtern 2000 Mk., bei Renten- 
lehen drei vom Tausend des zehnfachen Jahres- 
betrages, bei den übrigen Lehen 20 Mk. G. für 
Adelsdiplome: bei Verleihung des einfachen 
Adels mit dem Prädikate „von“ 1500 Mk.; bei 
der Erhebung in den Ritterstand 2000 Mk., in den 
Freiherrnstand 5000 Mk., in den Grafenstand 
10 000 Mk., in den Fürstenstand 20 000 Mk. 
G. für die Eintragung in die Adelsmatrikel 
60, bezw. 100, 200, 400, 600 Mk. G. für Diplome 
über die Bewilligung zur Aenderung adliger 
Namen oder Wappen 200 Mk., G. für die Be- 
  
willigung zur Annahme frembherrlicher Orden 
Titel, Würden 100 Mk. herrlich « 
C. Elsaß-Lothringen # 12 
1. Die französische Gesetzgebung ist beseitigt. 
Das Stempelgesetz v. 21. 6.97 (GBl 47) 
enthält nebeneinander reine Verkehrssteuern und 
G. Zur Zeit ist eine Novelle in Vorbereitung, 
welche die geltenden Sätze erhöht und die Stem- 
pelpflicht auf VerwHandlungen ausdehnt, welche 
die Gesetzgebung seit 1897 neu vorgesehen hat. 
2. In dem Stempelgesetz finden sich in dem 
II. Abschnitt G. für Namensänderungen und 
Ehedispense. Die meisten G. sind zusammenge- 
stellt unter „V. Urkunden der Verw Behörden, 
Gemeinden und öffentlichen Anstalten“ und zwar 
unter Ziffer „2. Der Registrierung nicht unter- 
worfene Urkunden“. Es handelt sich hier vor- 
nehmlich um G. für Erlaubniserteilungen: „a) Ge- 
werbepolizeiliche Erlaubniserteilungen (Konzes- 
sionen, Approbationen, Genehmigungen usw). 
— b) Wasserpolizeiliche Genehmigungen, Er- 
laubniserteilungen und Entscheidungen. — c) 
Forstpolizeiliche Genehmigungen und Erlaubnis- 
erteilungen. — d) Leichenpässe. — e) Genehmi- 
gung von Vereinen, Vereinssatzungen und ihren 
Aenderungen. — f) Sonstige polizeiliche Geneh- 
migungen und Erlaubniserteilungen. — g) Berg- 
wesen."“ Die Bestimmungen über G. für Ver- 
leihung des Bergwerkseigentums sind abge- 
ändert durch § 4 des G über die Bergwerksbe- 
steuerung v. 14. 7. 08 (GBl 73). — „h) Mineral- 
quellen. — i) Pässe und Legitimationspapiere 
— K) Naturalisationsurkunden und Entlassungen 
aus der Staatsangehörigkeit. — 1) Bescheini- 
gungen und Zeugnisse. — m) Beglaubigungen. 
— 0) Abschriften und Auszüge aus Urkunden.“ 
Von den Stempeln, welche von „VI. Privat- 
urkunden“ erhoben werden, können zu den G. 
gerechnet werden, die Stempel von Eingaben 
und Gesuchen: Anträge auf Einschreibung, Um- 
schreibung oder Löschen von Renten im Schuld- 
buch, sowie auf Ausfertigung, Zurücknahme und 
Wiederherausgabe von Rentenbriefen unterliegen 
dem Dimensionsstempel. Dieser beträgt für ein 
Blatt mit einer Oberfläche von 0,045 qm (Höhe 
0,25 m, Breite 0,18 m) 0,40 Mk., für den Bogen 
in doppelter Größe 0,80 Mk. Dem gleichen Stem- 
pel unterliegen die Einwendungen und Einsprüche, 
sowie die Berufungen betreffend die Gebäude- 
-steuer, die Gewerbe-, Wandergewerbe= und Berg- 
werkssteuer sowie die Gemeindeabgabe für Wan- 
derlager, sofern der Steuersatz 25 Mk. übersteigt. 
  
Literatur: Rau, Finanzwissenschaft, 1864, 14 86, 
227 ff; v. Stein, Finanzwissenschaft", 1885, II, 1, 248ff; 
Umpfenbach, Finanzwissenschaft", 1887, 1# 35, 37, 42 ff; 
Bésobrasoff, Etudes sur les revenus publics (Mém. de 
TAcadémie des Sciences de St. Pétersbourg, VII. serie, 
tome X 14, XI 8. XVIII 9. 13866, 67, 72); Wagner, 
Finanzwissenschaft 152, 1883, 1#85 204 ff, II/ 1 1890 1 ff; 
Schäfftle, Steuerpolitik, 1880, S 51, 454 ff; Derselbe, 
Steuern 1 1895, ## 23, 142; Roscher-Gerlach, Finanz- 
wissenschaft" 1901, Föa, 22 f: Fr. J. Neumann, Die 
Steuer u. d. össentliche Interesse, 1889: Vocke, Finanz- 
wissensch. 1894 S. 85; v. Heckel, Finanzwissenschaft I, 1907, 
88 ff; Artitel „Gebühren“ von Schall in Schönberg III 1; 
v. Heckel im H#WStaats W: v. Mayr im WBVerwne# 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 2
	        
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