Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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XXXVII. 263 
befehl für das Fahrzeug selbst bei sich führen und sich ohne Umwege und ohne Aufent- 
halt zum Gestellungsort begeben. 
Die Benutzung von Fahrrädern ist Zivilpersonen gestattet, wenn sie eine vom 
Kreisdirektor, Bezirksamtmann oder Militärpolizeimeister ausgestellte, für den Mobil- 
machungsfall bestimmte schriftliche Erlaubnis oder den militärischen Einberufungs- 
befehl für ihre Person bei sich führen oder wenn sie auf der Rückfahrt vom Ge- 
stellungsort zum Heimatsort sind und einen Vermerk über ihre Entlassung haben; 
. die Verwendung von Luftfahrzeugen. 
Über landende Luftfahrzeuge ist sofort der nächsten Behörde, gleichgültig ob 
Militär= oder Zivil= (Orts-) Behörde, Mitteilung zu machen. 
Die Bemannung ist bis zur Ubernahme durch Militär oder durch eine Zivil- 
behörde festzuhalten. Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seines Inhaltes an 
Apparaten und dgl. sind möglichst zu vermeiden; eine Weiterfahrt ist aber auf jeden 
Fall zu verhindern. 
Die benachrichtigte Behörde verhaftet die Bemannung, sofern sie sich nicht als 
im deutschen Staatsdienst befindlich ausweist und nimmt ihr sämtliche Schriften, 
Karten, photographischen Apparate (ohne diese zu öffnen) und dgl. ab. 
Das Luftfahrzeug mit Inhalt wird beschlagnahmt. 
An Gouvernement Straßburg und Verkehrsofsizier vom Platz, Straßburg, 
Buchsweilerstr. 2, ist Meldung zu machen. Zivilbehörden machen außerdem Mitteilung 
an die nächste Militärbehörde. 
Unbemannte Luftfahrzeuge werden ebenso behandelt; 
  
die Anwendung von Lichtsignalen und anderen Verständigungsmitteln ohne 
Genehmigung der Militärbehörde; 
. die unbefugte Annäherung an Eisenbahnen, Telegraphen, Fernsprech= und 
Starkstromleitungen, elektrische Kraftwerke, Gas= und Wasserwerke, 
Brücken, Schleusen sowie sonstige Verkehrs-Kunstbauten außerhalb der öffent- 
lichen Wege; 
die Schiffahrt mit Schiffsgefäßen jeder Art, auch Fährboten und Fähren, 
a) auf dem Rhein oberhalb der Straßburg-Kehler Eisenbahnbrücke, 
b) auf dem ganzen Rhein im Befehlsbereich der Festung bei Dunkelheit und bei 
Nebel. 
) auf der Ill vom untersten Wehr bis zur Mündung in den Rhein. 
Die Gemeinden werden — abgesehen von der Ersatzpflicht für entstandenen Schaden 
— für alle in ihrem Bann vorkommenden Störungen jeder Art, insbesondere für 
Beschädigungen an Eisenbahnen, Telegraphen, Kunstbauten, Brücken und Kanälen, für 
Zusammenrottungen und Angriffe auf Personen und Eigentum sowie für die recht-
	        
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