Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gefängniswesen 
19 
  
3. Arten und Sinrichtungen der Gefäng- 
nisse. 
A. Bürgerliche Gefängnisse: 
I. Nach ihrem Zwecke unterscheidet man 
Zivil-, Polizei= und Kriminalgefängnisse. 
1. Die Zivilgefängnisse dienen zur 
Vollziehung der Straf= und Zwangshaft gegen 
Zeugen und Parteien in Zivil-, Straf-- und 
Verw Prozessen (z. B. ZBPO f/ 380, 390, 653, 
888 ff, 901 ff, G ss I78 ff, StP O 38 50, 69, 
95, das preuß. G v. 18. 2. 80, betr. das Ver- 
fahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, 
88 1, 43 (GS 59—67). In den ZivilGh wird 
der Sicherheitsarrest — 8PO 918 — sowie die 
nach 8 Jo der KonkO verhängte Haft voll- 
zogen. 2. In den Polizeigefängnissen 
(staatlichen oder kommunalen) werden Perso- 
nen ausgenommen, wenn ihr eigener Schutz 
(z. B. Verhütung der Wiederholung eines Selbst- 
mordversuchs) oder die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese 
Maßregel dringend erheischt; so nach dem preuß. 
G v. 12. 2.50 961(68 45 f). Die PolizeiG dienen 
zur vorläufigen Verwahrung von Schüblingen, 
von Ausgewiesenen, die dem Ausweisungsbefehl 
nicht Folge leisteten, von Auszuliefernden und 
zum Vollzuge polizeilicher Ordnungs= und 
Zwangsmaßregeln. In die PolizeiG pflegen auch 
die nach # 127 St POvorläufig Festgenommenen 
eingebracht zu werden. Sie dienen ferner zum 
Vollzuge der durch polizeiliche Strafverfügungen 
festgestellten Haftstrafen (St O s§ 453 ff). 
3. Die Kriminalgefängnisse sind 
Untersuchungs= oder StrafGh (Strafanstalten, 
d. h. Zuchthäuser). Die Scheidung nach dem 
Zwecke ist aber nicht überall durchgeführt. Wohl 
sind in den cigentlichen Strafhäusern in der Re- 
gel nur Strafgefangene untergebracht; meistens 
dienen aber die nämlichen Gefängnisse zur Auf- 
nahme vorläufig Festgenommener und Unter- 
suchungsgefangener, zur Vollstreckung von G= und 
Haftstrafen, sowie von Zwangshaft und Ord- 
nungsstrafen. In manchen G sind nur Männer 
oder Frauen verwahrt; für jugendliche Straf- 
gefangene sind teils besondere Anstalten vorhan- 
den, teils besondere Häuser oder Abteilungen in 
größeren G. Die Festungshaft wird entweder 
auf Festungen oder in besonderen Räumen von 
G vollzogen. Erkrankte Gefangene, die nicht we- 
gen ihrer Erkrankung entlassen werden, finden 
entweder in besonderen Räumen der Strafanstal- 
ten oder in solchen der Krankenhäuser Unterkunft. 
Die Grundsätze bestimmen in den vorgenann- 
ten Beziehungen: 
„# 1. Bei der Vollstreckung der gerichtlich erkannten 
Freiheitsstrasen werden die Strafgefangenen nach Mög- 
lichkeit getrennt von Gefangenen anderer Art untergebracht. 
2. Die Anstalten für Zuchthaussträflinge werden in be- 
sonderen Gebäuden eingerichtet. Ist eine solche Einrichtung 
nicht tunlich, so werden die Aufenthalts-, Arbeits-, Schlaf- 
und Erholungsräume für Zuchthaussträflinge von den glei- 
chen Räumen für Gefangene anderer Art vollständig getrennt 
gehalten. Im öbrigen werden die notwendigen Einrich- 
tungen getroffen, um jeden BVerkehr der Zuchthaussträflinge 
mit Gesangenen anderer Art zu verhüten; dies gilt insbe- 
sondere für gemeinsamen Gottesdienst und gemeinsamen 
Schulunterricht. ## 3. Weibliche Strafgefangene werden 
der Regel nach in besonderen Anstalten (Abteilungen) unter- 
gebracht. Sofern dies ausnahmsweise nicht tunlich ist, 
  
werden die notwendigen Einrichtungen getroffen, um 
jeden Berkehr zwischen weiblichen und männlichen Ge- 
fangenen zu verhüten. ## 4. Strafgesangene, welche das 
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von 
erwachsenen Gefangenen derart getrennt gehalten, daß 
jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen bleibt. Zur 
Verbüßung von Strafen, deren Dauer einen Monat über- 
steigt, werden sie der Regel nach in besonderen Anstalten 
(Abteilungen) untergebracht. Sie können darin bis zum 
vollendeten 20. Lebensjahre und, falls der dann noch zu 
verbüßende Strafrest die Dauer von 3 Monaten nicht über- 
steigt, bis zur Verbüßung dieses Strafrestes behalten wer- 
den. 1 5. Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird in der 
Regel ein Luftraum von 22 chm und für die Fenster eine 
Lichtfläche von 1 am als Mindestmaß angenommen; für 
Zellen, dic zum Aufenthalte nur bei Nacht und in der ar- 
beitsfreien Zeit oder zur Ausnahme nicht arbeitender Ge- 
sangener mit einer Strafzeit von höchstens 2 Wochen be- 
stimmt sind, beträgt das Mindestmaß des Luftraumes 
11 chm, das Mindestmaß der Lichtfläche des Fensters am. 
Jedes Bellenfenster wird so eingerichtet, doß es minde- 
stens zur Hälfte geöffnet werden lann. Räumc, welche zum 
gemeinschaftlichen Aufenthalt bei Tag und Nacht dienen, 
werden in der Regel nicht stärker belegt, als daß auf jede 
darin untergebrachte Person ein Lustraum von 16 chm 
entfällt. In gemcinschaftlichen Schlafräumen beträgt in der 
Regel der auf die Person entfallende Luftraum nicht weni- 
ger als 10, in gemeinschaftlichen Arbeitsräumen nicht weni- 
ger al? 8 chm. 1 6. Gefangene, welche Festungshaft ver- 
büßen (Festungsgesangene), werden in besonders dazu ein- 
gerichteten Zimmern von einfocher Ausstattung, getrennt 
von den für Gefangene anderer Art bestimmten Räumen, 
untergebracht. Die Gefangenen dürfen, soweit nicht für 
einzelne Fälle der Borstand Ausnahmen bewilligt, dic ihnen 
zugewiesenen Zimmer nur während der Zeit verlassen, 
welche ihnen zur Bewegung im Freien gewährt ist. 1 7. 
Sind vorübergehend wegen Ueberfüllung der Strafanstal- 
ten Abweichungen von den Grundsätzen über die Unter- 
bringung der Gefangenen nicht zu vermeiden, so werden die 
erforderlichen Maßnahmen durch die oberste Aussichtsbehörde 
getrofsen. 1 27. Die Behandlung erkrankter Gefangener 
findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt selbst oder 
in einer nur für erkrankte Gefangene bestimmten Anstalt 
statt. Nur sofern der Zustand des Erkrankten es erfordert, 
wird er in einer anderen von der Aussichtsbehörde bestimm- 
ten Heilanstalt untergebracht. Auf erkrankte Gefangene 
finden die Grundsätge über Trennung der Gefangenen 
(/1 2 und 4) keine Anwendung.“ 
In neuerer Zeit ist verschiedentlich der Gedanke 
der Errichtung von Strafirrenanstalten 
angeregt worden. Hier bestehen aber noch große 
Schwierigkeiten wegen der Unterhaltungspflicht 
und auch technischer Art. Bewährt haben sich die 
als Annexe von Strafhäusern eingerichteten Be- 
obachtungsanstalten für geistig erkrankte Ge- 
fangene, wo diese aber nur bis zur bald eintreten- 
den Genesung oder bis zur Einweisung in öffent- 
liche Irrenanstalten verbleiben. Die dauernde 
Verwahrung der irren Verbrecher in den öffent- 
lichen Irrenanstalten begegnet vielfachem Wider- 
spruch. Endlich sind Anstalten vorhanden zur 
Vollziehung der korrektionellen Nachhaft, St GB 
# 362, „Arbeitshäuser“, meist kommunale Ein- 
richtungen von Provinzen oder großen Städten 
unter staatlicher Oberaufsicht [Korrigen- 
denwesenl. 
Nicht zu den G sind zu rechnen die Zwangs- 
erziehungsanstalten für kriminelle Jugendliche 
.(87* 55, 56 StGB). [N Fürsorgcerziehungl. 
2 *
	        
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