Hafen (Eeehafen)
4 1. Allgemeines. 1 2. Hasfenbehörden. # 3. Hafsenord-
nung, Hafenpolizel. 1 4. Hasenabgaben. 1 5. Schutzgebiete.
5 1. Allgemeines.
1. Begriff: Rechtslage.
1. Häfen sollen Seeschiffen oder Binnenfahr-
zeugen eine geschützte Unterkunft oder darüber
hinaus eine bequeme Möglichkeit zum Laden und
Löschen bieten (Schutzhäfen — Verkohrs-Handels-
häfen). Eine besondere Rechtsstellung nehmen
die Kriegshäfen [Tlein. Unter den Han-
delshäfen unterscheiden sich in nicht weni-
gen Punkten rechtlich von den Seehäfen die
bloßen Binnenhäfen 17X Binnenschiffahrt,
Bodensec, Donauschiffahrt, Elbschiffahrt, Rhein-
schiffahrtl. Sechäfen müssen für Sercschiffe zu-
gänglich sein, brauchen aber keineswegs unmittel-
bar an der See zu liegen. Indessen wird nicht
jeder schiffstechnisch dazu verwendbare H. im
Binnenlande auch verwaltungsrechtlich in allen
Beziehungen als See H. behandelt.
Anhaltspunkte: Verzeichnis der bekanntesten dem Sce-
verkehr dienenden H. der Erde dherausgegeben im Auftrage
richsen, Die deutschen Seehäfen, 1889; Statistik des deut-
schen Reichs über die Seeschisfjahrt 1909 (Band 234).
Deutsche Häfen sind die H. des Reichs-
gebiets und der deutschen Kolonien (vgl. aber
§+# 6 Seem.O); wegen der abweichenden Behand-
lung der Kolonien unten 95.
Ueber Freihafen Zollwesen, über den Be-
griff des Heimathafens Flagge, Schiff.
2. Die SeeH. sind nicht Mreeresteile, sondern
Staatsgebiet und als solches der Staatsgewalt
unterworfen. Das hindert nicht, daß sie in ge-
wisser Hinsicht (z. B. in der Seestraßenordnung)
gesetzlich als „See“ behandelt werden. Das
Eigentum braucht allerdings nicht dem Staate zu-
zustehen, wiewohl dies in Alt-Preußen (AL#
#80 II 15, 5 21 II 14) „nach gemeinen Rechten“
der Fall ist. Doch sind selbst hier entgegenstehende
wohlerworbene Rechte erhalten geblieben (Pu-
blik. Pat. a VIII), namentlich das Eigentum von
Gemeinden, wie bei Stettin (nach Verleihungen
aus dem 14. Jahrh., vgl. R#E v. 3. 7. 07 im pr.
Vl 29, 286) oder in Schleswig-Holstein (Kiel!),
Hafen (Seehafen)
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In Mecklen burg sind die H.Anlagen Rostock
und Wismar städtisch. Auch in Olden burg
gelten einzelne H. als Staats-, andere als Ge-
meindceigentum. Nicht ausgeschlossen ist selbst
Eigentum Privater.
Der Umfang des H. Bezirks ist zumeist in den
H. Polizeiordnungen (unten # 3) abgegrenzt. Das
ist aber nicht schlechthin maßgebend. So werden
gerade polizeilich der Rechtslage des H. außer der
Wasserfläche auch die zugehörigen Anlagen auf
dem Lande folgen. „Enges“ Fahrwasser im
Sinne von §5 25 Seestraßen O braucht der H. nicht
immer zu sein.
II. Die Rechtsordnung der H. wird
durch reichsrechtliche Normen vielfach be-
troffen: grundlegend R#V a 4 Z. 2, 7, 9P, 13, 15,
à 8 Z. 2, 3, 4, namentlich a 33 f, 40, 54; Zoll VV
v. 8. 7. 67; HG Buch IV;: Normativbestimmun-
gen des Bundesrats für H. Regulative auf Grund
des § 90 des Zoll G v. 1. 7. 69 (R3B1l 88, 761; 06,
409). Sie ist aber im wesentlichen Landessache,
wie das u. a. a 30 Seestraßen O anerkennt und
findet sich in lokalen H. Ordnungen, in der Haupt-
sache übereinstimmend, geregelt. Gesetze sind es
in Hamburg (22. 6. 97 nebst V des Senats
v. 30. 6. 97) und Bremen (1I4. 10. 88, 22.
5. 04; Bremerhaven 20. 12. 90; Vegesack 8. 5. 01).
des preuß. Min für Handel und Gewerbe) 1008; Friede-
Senats v. 17. 8. 04t. In Oldenburg werden
Altona), Königsberg (das nebst Pillau und Memel
bei dem Niedergange Preußens vom Staate an
die Kaufmannschaft übertragen worden war).
Daß auch die Wasserfläche des als H. benutzten
Stroms vom Staate mitübertragen sei, wäre
rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. RG 3 v. 28.
11. 02, Bd. 53 S 98), ist aber nicht zu vermuten.
Es kommt auf die Prüfung im einzelnen Falle an.
Aus Gesetzsammlung 1875 Söf lassen sich die
damaligen fiskalischen Häsen in Preußen ersehen.
1) Gestützt für die Kieler Föhrde und ihre Vorstrände
auf Privilegien aus den Jahren 1334 und 1461; vom
preußischen Staate sowie vom Reiche jedoch bestritten.
Die Eigentumsfreiheitskloge der Stadt ist in der Berufung
vom Coc niel am 8. 11. O! abgewiesen worden. Die
Urteile sind abgedruckt in den Schleswig-Holsteinischen An-
zeigen 1903, S 33; 1905, S 33 ff; vgl. auch Mitteil. der
Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte, Heft 23.
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
In Lübeck ist es die Hafen= und Revier O des
die H.Ordnungen für staatliche H. durch das
Gesamtministerium, für die GemeindepH. durch
Gemeindestatut erlassen (nicht ganz genau Schük-
king, Staats Rd. Großh. Oldenburg 1911 S 367),
in Rostock und Wismar durch die Gemeindebe-
hörde. In Preußen sind staatliche Organe
insoweit berufen, als in der H. Ordnung polizei-
liche oder tarifarische Bestimmungen enthalten
sind (unten # 3, 4). Dazu treten interna-
tionale Abkommen wie Handelsverträge [s]
oder das über Maßregeln gegen Pest, Cholera und
Gelbfieber v. 3. 12. 03 (REl 1907 S 425).
III. Ueber die Einwirkung des Kriegs-
standes auf die deutschen HandelsH. J u. a.
Konterbande. Hervorgehoben sei als für den Be-
stand des H. bedeutsam die H. Sperre, deren in
8 24 RG über die Kriegsleistungen v. 13. 6. 73
(Rol 129) gedacht ist, sowie das Verbot, un-
verteidigte Häfen durch Seestreitkräfte zu be-
schießen (a 1 des Abkommens der lI. Haager
Friedenskonferenz v. 18. 10. 07 über die Be-
schießung durch Scestreitkräfte).
IV. In einzelner Hinsicht betrifft das Reichs-
recht selbst ausländische H., z. B. See-
mannsO 8#8 37, 60, 66, 67, 73 (unterscheidend für
das Rechtsverhältnis der Schiffsmannschaft), na-
mentlich aber sicht es eine Meldepflicht deutscher
Kauffahrteischiffe in ausländischen H. vor; ## Kon-
fuln 95. Internationale Satzung ist für deutsche
Schiffe in ausländischen Hüfen mehrfach maß-
gebend, z. B. Vt über den Suczkanal v. 29. 10. 88
(Fleischmann, Völkerrechtsquellen 220), Kongo-=
akte a 13, Brüsseler Antisklavereiakte a 9, Ber-
liner Vt v. 13. 7. 78 a 29 (Antivari).
2. Hafenbehörden. I. Die H. Verwaltung
ist in Preußen im allgemeinen dem Min für
Handel und Gewerbe (darunter der Reg Präsident),
in Oldenburg und Mecklenburg dem Min Inn
l
l
unterstellt, in den Hansestädten unter dem Se-
nate verschieden benannten und im Wirkungs-
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