Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Hafen (Eeehafen) 
4 1. Allgemeines. 1 2. Hasfenbehörden. # 3. Hafsenord- 
nung, Hafenpolizel. 1 4. Hasenabgaben. 1 5. Schutzgebiete. 
5 1. Allgemeines. 
1. Begriff: Rechtslage. 
1. Häfen sollen Seeschiffen oder Binnenfahr- 
zeugen eine geschützte Unterkunft oder darüber 
hinaus eine bequeme Möglichkeit zum Laden und 
Löschen bieten (Schutzhäfen — Verkohrs-Handels- 
häfen). Eine besondere Rechtsstellung nehmen 
die Kriegshäfen [Tlein. Unter den Han- 
delshäfen unterscheiden sich in nicht weni- 
gen Punkten rechtlich von den Seehäfen die 
bloßen Binnenhäfen 17X Binnenschiffahrt, 
Bodensec, Donauschiffahrt, Elbschiffahrt, Rhein- 
schiffahrtl. Sechäfen müssen für Sercschiffe zu- 
gänglich sein, brauchen aber keineswegs unmittel- 
bar an der See zu liegen. Indessen wird nicht 
jeder schiffstechnisch dazu verwendbare H. im 
Binnenlande auch verwaltungsrechtlich in allen 
Beziehungen als See H. behandelt. 
Anhaltspunkte: Verzeichnis der bekanntesten dem Sce- 
verkehr dienenden H. der Erde dherausgegeben im Auftrage 
richsen, Die deutschen Seehäfen, 1889; Statistik des deut- 
schen Reichs über die Seeschisfjahrt 1909 (Band 234). 
Deutsche Häfen sind die H. des Reichs- 
gebiets und der deutschen Kolonien (vgl. aber 
§+# 6 Seem.O); wegen der abweichenden Behand- 
lung der Kolonien unten 95. 
Ueber Freihafen Zollwesen, über den Be- 
griff des Heimathafens Flagge, Schiff. 
2. Die SeeH. sind nicht Mreeresteile, sondern 
Staatsgebiet und als solches der Staatsgewalt 
unterworfen. Das hindert nicht, daß sie in ge- 
wisser Hinsicht (z. B. in der Seestraßenordnung) 
gesetzlich als „See“ behandelt werden. Das 
Eigentum braucht allerdings nicht dem Staate zu- 
zustehen, wiewohl dies in Alt-Preußen (AL# 
#80 II 15, 5 21 II 14) „nach gemeinen Rechten“ 
der Fall ist. Doch sind selbst hier entgegenstehende 
wohlerworbene Rechte erhalten geblieben (Pu- 
blik. Pat. a VIII), namentlich das Eigentum von 
Gemeinden, wie bei Stettin (nach Verleihungen 
aus dem 14. Jahrh., vgl. R#E v. 3. 7. 07 im pr. 
Vl 29, 286) oder in Schleswig-Holstein (Kiel!), 
Hafen (Seehafen) 
  
  
305 
In Mecklen burg sind die H.Anlagen Rostock 
und Wismar städtisch. Auch in Olden burg 
gelten einzelne H. als Staats-, andere als Ge- 
meindceigentum. Nicht ausgeschlossen ist selbst 
Eigentum Privater. 
Der Umfang des H. Bezirks ist zumeist in den 
H. Polizeiordnungen (unten # 3) abgegrenzt. Das 
ist aber nicht schlechthin maßgebend. So werden 
gerade polizeilich der Rechtslage des H. außer der 
Wasserfläche auch die zugehörigen Anlagen auf 
dem Lande folgen. „Enges“ Fahrwasser im 
Sinne von §5 25 Seestraßen O braucht der H. nicht 
immer zu sein. 
II. Die Rechtsordnung der H. wird 
durch reichsrechtliche Normen vielfach be- 
troffen: grundlegend R#V a 4 Z. 2, 7, 9P, 13, 15, 
à 8 Z. 2, 3, 4, namentlich a 33 f, 40, 54; Zoll VV 
v. 8. 7. 67; HG Buch IV;: Normativbestimmun- 
  
gen des Bundesrats für H. Regulative auf Grund 
des § 90 des Zoll G v. 1. 7. 69 (R3B1l 88, 761; 06, 
409). Sie ist aber im wesentlichen Landessache, 
wie das u. a. a 30 Seestraßen O anerkennt und 
findet sich in lokalen H. Ordnungen, in der Haupt- 
sache übereinstimmend, geregelt. Gesetze sind es 
in Hamburg (22. 6. 97 nebst V des Senats 
v. 30. 6. 97) und Bremen (1I4. 10. 88, 22. 
5. 04; Bremerhaven 20. 12. 90; Vegesack 8. 5. 01). 
des preuß. Min für Handel und Gewerbe) 1008; Friede- 
Senats v. 17. 8. 04t. In Oldenburg werden 
  
Altona), Königsberg (das nebst Pillau und Memel 
bei dem Niedergange Preußens vom Staate an 
die Kaufmannschaft übertragen worden war). 
Daß auch die Wasserfläche des als H. benutzten 
Stroms vom Staate mitübertragen sei, wäre 
rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. RG 3 v. 28. 
11. 02, Bd. 53 S 98), ist aber nicht zu vermuten. 
Es kommt auf die Prüfung im einzelnen Falle an. 
Aus Gesetzsammlung 1875 Söf lassen sich die 
damaligen fiskalischen Häsen in Preußen ersehen. 
1) Gestützt für die Kieler Föhrde und ihre Vorstrände 
auf Privilegien aus den Jahren 1334 und 1461; vom 
preußischen Staate sowie vom Reiche jedoch bestritten. 
Die Eigentumsfreiheitskloge der Stadt ist in der Berufung 
vom Coc niel am 8. 11. O! abgewiesen worden. Die 
Urteile sind abgedruckt in den Schleswig-Holsteinischen An- 
zeigen 1903, S 33; 1905, S 33 ff; vgl. auch Mitteil. der 
Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte, Heft 23. 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
In Lübeck ist es die Hafen= und Revier O des 
die H.Ordnungen für staatliche H. durch das 
Gesamtministerium, für die GemeindepH. durch 
Gemeindestatut erlassen (nicht ganz genau Schük- 
king, Staats Rd. Großh. Oldenburg 1911 S 367), 
in Rostock und Wismar durch die Gemeindebe- 
hörde. In Preußen sind staatliche Organe 
insoweit berufen, als in der H. Ordnung polizei- 
liche oder tarifarische Bestimmungen enthalten 
sind (unten # 3, 4). Dazu treten interna- 
tionale Abkommen wie Handelsverträge [s] 
oder das über Maßregeln gegen Pest, Cholera und 
Gelbfieber v. 3. 12. 03 (REl 1907 S 425). 
III. Ueber die Einwirkung des Kriegs- 
standes auf die deutschen HandelsH. J u. a. 
Konterbande. Hervorgehoben sei als für den Be- 
stand des H. bedeutsam die H. Sperre, deren in 
8 24 RG über die Kriegsleistungen v. 13. 6. 73 
(Rol 129) gedacht ist, sowie das Verbot, un- 
verteidigte Häfen durch Seestreitkräfte zu be- 
schießen (a 1 des Abkommens der lI. Haager 
Friedenskonferenz v. 18. 10. 07 über die Be- 
schießung durch Scestreitkräfte). 
IV. In einzelner Hinsicht betrifft das Reichs- 
recht selbst ausländische H., z. B. See- 
mannsO 8#8 37, 60, 66, 67, 73 (unterscheidend für 
das Rechtsverhältnis der Schiffsmannschaft), na- 
mentlich aber sicht es eine Meldepflicht deutscher 
Kauffahrteischiffe in ausländischen H. vor; ## Kon- 
fuln 95. Internationale Satzung ist für deutsche 
Schiffe in ausländischen Hüfen mehrfach maß- 
gebend, z. B. Vt über den Suczkanal v. 29. 10. 88 
(Fleischmann, Völkerrechtsquellen 220), Kongo-= 
akte a 13, Brüsseler Antisklavereiakte a 9, Ber- 
liner Vt v. 13. 7. 78 a 29 (Antivari). 
2. Hafenbehörden. I. Die H. Verwaltung 
ist in Preußen im allgemeinen dem Min für 
Handel und Gewerbe (darunter der Reg Präsident), 
in Oldenburg und Mecklenburg dem Min Inn 
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unterstellt, in den Hansestädten unter dem Se- 
nate verschieden benannten und im Wirkungs- 
I. 20
	        
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