Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Hafen (Behörden, Polizei) 
  
kreise abgegrenzten Behörden; Hamburg: De- 
putation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe; 
Bremen: Deputation für H. und Eisenbahnen; 
Lübeck: Senatskommission für Handel und Schiff- 
fahrt l# Lübeck § 3 Z. 27. Die lokale H.Verwal- 
tung zeigt, bei Wahrung überkommener Organi- 
sationen, durch Beteiligung von Baubeamten 
und Lotsen an der Verwaltung große und nicht 
immer zweckmäßige Mannigfaltigkeit („Hafen- 
ämter“ z. B. in Emden, Geestemünde, (Schiff- 
fahrts= und|] „Hafenpolizeikommission“ z. B. in 
Memel, bestehend aus dem Landrat, dem Vor- 
steher des H. Bauamts und dem Lotsenkomman- 
deur), ähnlich Brake in Oldenburg. Regel- 
mäßig, aber nicht immer, steht diesen Organen 
auch die Hafen polizei zu (so nicht in Ham- 
burg, Lübeck). In Preußen ist die H. Polizei 
Ausgabe der Landes polizeibehörde (Reg Prä- 
sident), als deren Organe nur kraft Auftrags 
lokale Instanzen (z. B. für Königsberg der Polizei- 
präsident als „Hafenpolizeiverwaltung“", für Pil- 
lau der Lotsenkommandeur als „Hafenpolizeiver- 
walter“) fungieren. Es soll übrigens für nicht- 
fiskalische Häsen die Polizei mit Ausnahme der 
Wasserbaupolizei der Ortspolizeibehörde als Or- 
gan der Landespolizei übertragen werden (Min E 
v. 31. 10. 10, Ml f. H. u. Gew. 544). Dieser 
Aufbau wird für die Rechtsbehelfe gegen Verfü- 
gungen dieser Organe bedeutsam: da sie nicht als 
„Ortspolizeibehörde“ im Sinne der 88 127 ff LVG 
in Betracht kommen, so greifen die hier geordneten 
Rechtsbehelse nicht Platz (OVG 8, 383 in Kö- 
nigsberger Sache; die Entscheidung zeigt aber das 
Unzulängliche der Regelung); vielmehr diejenigen 
Behelfe, die gegenüber dem Reg Präsidenten ein- 
geräumt sind (OV#G 30, 293; 31, 236). 
Beamte der H. Behörden: H. Inspektoren, 
H. Meister und untere H. Polizeibeamte (Uniform 
in Preußen Mlf. H. u. Gew. 1903 S 11), u. U. 
auch die Lotsen (NI, namentlich für die Beauf- 
sichtigung der Seezeichen. In Hamburg sind be- 
sondere „Hafeninspektoren“ angestellt, denen die 
Fürsorge für den Schutz der H. Arbeiter „nach 
Analogie der den Fabrikinspektoren zustehenden 
Befugnisse“ übertragen ist (G v. 26. 11. 97, 
26. 4. Ol, bei Schaps S 286). 
Die Reichs aufsicht wird durch das Reichs- 
amt des Innern geübt. Ueber die Tätigkeit der 
Reichskommissare für das Auswanderungswesen 
Band 1 S 279. 
II. Die Aufgaben der H. Behörden sind 
nur zu geringem Teile gesetzlich spezialisiert (z. B. 
Anzeige von Seeunfällen an das zuständige See- 
amt, & 14 R v. 27. 7. 77) oder ausdrücklich zu- 
gewiesen (so an die Hafenpolizeibehörden in Preu- 
ßen die Geschäfte des Seemannsamtes nach der 
Seemansordnung in Häfen, wo keine Musterungs- 
behörde besteht, vgl. DAnw v. 21. 3. 03, Ml 
f. H. u. Gew. S 95). Wegen H. Polizei, Erlaß und 
Inhalt von Polizeiverordnungen vgl. § 3. 
III. Gegenüber fremden Handelsschiffen 
halten sich die H. Behörden nach internationalem 
Brauche von einem Einschreiten zurück, sofern es 
sich um strafbarc Handlungen lediglich unter der 
Schiffsmannschaft oder um Streit zwischen Ka- 
pitän und Mannschaft handelt. Wegen der frem- 
den Kriegesschisse Exterritorialität. 
§ 3. Hafenordnung, Hafenpolizei. 
1. Der Zutritt zu den Seehäfen steht jeder- 
  
  
  
mann offen (res communis omnium). Die Kauf- 
fahrteischiffe sämtlicher deutschen Staaten sind 
nach RV a 54 Abf 3 gleichmäßig zuzulassen und 
zu behandeln. Die Zulassung auch fremder Schiffe 
muß nach dem ungeschriebenen Völkerrechte als 
Regel gelten; die gleichmäßige Behandlung der 
Fremden pflegt durch die Handelsverträge (M 
gewährleistet zu werden. Nur für die Küsten- 
frachtfahrt von einem deutschen SeeH. nach 
einem andern stellt das R# v. 22. 5. 81 (Röl 97) 
den Grundsatz der Ausschließlichkeit für deutsche 
Schiffe auf; er ist aber durch zahlreiche Einzel- 
zugeständnisse durchbrochen. Ueber die Rechts- 
verhältnisse der Schiffsleute während des Auf- 
enthalts im H. z. B. 885 37, 90 Seemannsordnung. 
Fremde Kriegsschiffe im Zutritte zu beschränken 
(Bedingungen für Einlaufen und Aufenthalt, 
Ankerplatz, Zahl der Schiffe) ist völkerrechtlich 
zulässig. Näheres Perels, Internat. Seerecht § 14. 
II. Die Hafenpolizei umfaßt die Auf- 
gaben, die die Sicherheit und Ordnung der H.An- 
lagen und des Verkehrs innerhalb dieser Anlagen 
bezwecken. Der Sicherheit des Verkehrs 
dienen in erster Reihe die Vorschriften der See- 
straßenordnung, die auch für Häfen gilt, die mit 
der See im Zusammenhange stehen, insofern 
nichts Abweichendes bestimmt ist (a 30 Seestr.O). 
Schlechthin Geltung hat die Kais. V über das 
Ruderkommando v. 18. 10. 03 (Rechtsgültigkeit 
bezweifelt Binding, Lehrb. d. gem. d. Strafrechts, 
Bes. Teil II 14 1904 Sös). Die Beseitigung von 
Wracks u. dgl. kann die H. Behörde veranlassen 
(nach Strandungs O #25, in Fassung v. 30. 11. 01 
IREl 02 S 1). 
Dem Schutze der Gesundheit dient die 
Bek des Reichskanzlers v. 29. 8. 07 (RBl 563) 
über die gesundheitliche Behandlung der See- 
schiffe in deutschen Häfen, mit Rücksicht auf die 
Bestimmungen der internat. Uebereinkunft gegen 
Pest, Cholera und Gelbfieber v. 3. 12. 03 (REl 
07 S 425). Oldenburg und Bremen unterhalten 
ein gemeinschaftliches Quarantäncamt in Bremer- 
haven (GBl für Oldenburg 31 S 49). 
Schließlich stellt das Reich noch im StG B §9366 
Z. 10 eine Blankettsatzung zur Verfügung für 
Uebertretung der zur Erhaltung der Sicherheit, 
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den 
öffentlichen Wasserstraßen erlassenen Polizeiver- 
ordnungen. Zum Erlaß von Polizeiver- 
ordnungen zuständig ist in Preußen der 
Minister für Handel und Gewerbe, sofern sich die 
Anordnungen über das Gebict einer Provinz, der 
Ober-Präsident, sofern sie sich über das Gebiet 
eines Reg Bezirks hinaus erstrecken sollen, sonst 
der Reg Präsident (§8 136, 138 L V). 
Die Polizeiverordnungen für den H. pflegen 
zu regeln: den H. Bezirk, die H. Behörde; Ver- 
halten des Schiffs bei der Ankunft und bei der 
Abfahrt (Meldung), Anlegen, Festlegen und Ver- 
holen des Schiffs, Verhalten beim Fahren im 
Hafen, Benutzung der Lade= und Löschplätze (Si- 
cherheitsmaßnahmen), Besatzung der Schiffe 
(Nachtwache), Reinhaltung des H., Maßregeln 
gegen Feuersgefahr. 
# 4. Hafenabgaben. 
1. Sie werden von jeher als wirtschaftlich be- 
rechtigtes Entgelt für die Benützung des Hafens 
und seiner Einrichtungen im weitesten Sinne 
(also auch Hafenarzt) erhoben. Trotzdem sind nicht
	        
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