Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hafen (Abgaben, Schutzgebiete) 
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alle Abgaben, bloß weil sie während des Aufent- 
halts im H. zu entrichten sind, Hafenabgaben, 
z. B. nicht die Quarantäneabgaben (vgl. 8 621 
SGB, RGZ 25, 94), und selbstverständlich nicht 
die Zölle (X1, wenn auch ihre Erhebung für die 
Einrichtungen in den H. viclfach bestimmend ist. 
Die Abgabepflicht wurde und wird an so ver- 
schiedene Betätigungen oder Eigenschaften ge- 
knüpft, daß zwar gemeinsame Grundzüge unver- 
kennbar find, die Regelung im einzelnen aber, 
den Verhältnissen in den einzelnen Häfen ange- 
paßt, ein auch durch die Verschiedenheit der Be- 
zeichnung buntes Bild gibt. 
Zu scheiden sind (wichtig wegen II und III#: 
I1. Befahrungsabgaben: Hafengelder 
für ein= und ausgehende Schiffe, Hafenmeister- 
(Anweisungs-) Gebühren, Tonnengeld, Bakengeld, 
Ballastgeld usw. 
2. Benutzungsabgaben als Gegenlei- 
stung für die Benutzung von H. Einrichtungen, 
z. B. Lösch= und Ladestellen (Bohlwerksgelder, 
Standgelder, Lagergelder, Ueberladegebühren, 
Krangebühren, Wiegegebühren, Signiergebühren, 
Lichtgebühren, Unratgebühr usw. Wohl in diese 
Gruppe sind auch zu zählen: Brückenaufzugsgeld, 
Eisbrechergebühr. Zweifelhaft, ob überhaupt zu 
den H. Abgaben zu zählen: Kaikosten. 
Die Abgaben fallen dem Eigentümer des H. 
oder, was nicht immer zusammenzutreffen braucht, 
der betr. H. Anlage zu. Sic werden jedoch, auch 
  
—— —— — ——. 
wo es sich um Eigentum von Privatpersonen han- 
delt, in der Regel durch beamtete Organe einge- 
zogen. Das ist wesentlich für die Bestimmung als 
„öffentliche“ H.Abgaben (z. B. Schiffsgläubiger 
nach + 754 Z. 2 HGB). Zu eng ist die Auffas- 
sung (Schaps, Erkurs nach § 605 HC# und § 754 
Anm. 21: vgl. auch RG.39, 245), daß die Abgaben 
in öffentliche Kassen fließen müßten. 
II. Die Auflage der Abgaben kann 
in Preußen nur durch den Staat normiert 
werden (ALNR IlI 15 F 88, 91); dieses Recht ist 
auch nach § 5 KommAbg unberührt geblieben. 
Kommunen und Privaten kommt es nur kraft 
staatlicher Verleihung zu. Durch Kgl Erl v. 
4. 9. 82 (GS 360) ist die bis dahin durch Kal Ver- 
ordnung erfolgte Verleihung des Rechts auf Ver- 
kehrsabgaben sowie das Recht zur Feststellung der 
Tarife für H. an die Min öl und Finanzen unter 
Mitwirkung des Handelsministers übertragen 
worden, mit der Befugnis zur Weiterübertragung 
auf nachgcordnete Instanzen. 
Maßgebend ist jetzt der Min E v. 25. 6. 00 (Mli V 172). 
Darnach haben sich die Minister die Tarife für Befahrungs- 
abgaben (Streckentarife) schlechthin vorbehalten; die Fest- 
stellung der Tarife für örtliche Schissahrtsanstalten dagegen 
nur, soweit diese staatlich sind, und für nichtstaatliche An- 
stalten in denjenigen Häfen, die entweder überwiegend dem 
Secverkehr dienen und bei denen der Nettoraumgchalt der « 
TAbilSemiramis-Uwobeijedochwtcderzubeacly 
Schisse in einem der 3 letzten Jahre 250 000 chm erreicht 
bat, oder, wenn sie überwiegend dem Binnenverkehre dienen, 
sofern in einem der 3 letzten Jahre gelöschte und geladene 
Güter zusammen 100 000 t beirugen. Sonst kommt dem 
Reg Präsidenten die Tarisierung solcher Anstaltsabgaben zu. 
Die Tarife sind für die einzelnen H. erlassen. Es wird 
eine gewisse Gleichartigkeit der Tarife angestrebt, nament- 
lich auch dadurch, daß die Ren Präsidenten angewiesen 
sind, den für den H. zu Glückstadt (1909) geltenden Tarif 
so weit als möglich zugrunde zu legen. 
  
— — — — — — — 
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Die Verwaltung der zur Staatskasse fließenden 
H. Abgaben gebührt dem Minölll. (Erl v. 31. 12. 94, 
GS 95 S 43). 
III. Die Bemessung der Abgaben von 
See schiff und Ladung bindet die RV a 54 
Abs 3 (Zoll VLV à 25) an die „Selbstkostengrenze“, 
allerdings nur hinsichtlich der Benutzung der 
Schiffahrtsanstalten (anders Schiffahrtsabgaben, 
oben 1 487). Wegen der fremden Schiffe be- 
stimmen die Handelsverträge lT| und NV a 54 
Abs 5 (differenzielle Behandlung gegenüber den 
nichtdeutschen Schiffen ist Reichssache). 
Im einzelnen unterscheiden sich die Abgaben 
nicht nur der Art und Höhe nach in einzelnen H., 
sondern bei den einzelnen Arten auch durch die 
Grundsätze für die Bemessung. Namentlich zeigt 
sich dies beim Hafengelde, das bemessen wird: 
in den meisten Nordsceh. nach der Liegezeit, ab- 
gestuft nach dem Raumgchalt I(/| Schiff, Ver- 
messungs, in Hamburg und Altona nur von ein- 
kommenden Schiffen; in den preußischen OstseeH. 
und in Lübeck als Eingangs= und Ausgangshafen- 
geld nach dem Raumgehalt des Schiffes. Er- 
mäßigungen finden sich mehrfach für die Küsten- 
schiffahrt, den Zwischenhafenverkehr, auch Jahres- 
absindungen für regelmäßig verkehrende Schiffe; 
Befreiungen für Benutzung des H. in Notfällen, 
für Schiffe des Reichs, des eigenen Staates, u. U. 
auch anderer deutschen Staaten, für ausländische 
Kriegsschiffe. « 
Nach dem internationalen Abkommen v. 25. 
12. 04 sollen in Kriegszeiten Hospitalschiffe in 
den H. der Vertragsstaaten (auch Deutschland) 
von allen Gebühren und Abgaben befreit sein 
(Roal 1907 S 727). 
IV. Die Beitreibung der H.Abgaben erfolgt 
in Preußen im Verw Zwangsverfahren (* 1 Z. 4 
Kal Vv. 30. 7. 63, 1. 4. 58, 24. 11. 43, 30. 1. 45; 
*1 Z. 1b V. 22. 9. 67); hierbei sind allerdings, 
wenn dies auch nur in der Ueberschrift der Vv. 
1867 gesagt ist, „öfsentliche“ Abgaben vorauszu- 
setzen (ogl. oben 1). Auch für Oldenburg muß 
dies gelten, selbst wenn eine H. Ordnung dar- 
über nichts bestimmen sollte, sofern es Staats- 
oder Kommunaleinnahme ist (vgl. Schücking, 
St R. d. Großh. Oldenburg, 1911 S244 Anm. I.) 
s 6. Schutzgebiete. Die H. sind kraft Okku- 
pation des Landes als Eigentum des Reiches 
(Schutzgebietes) zu betrachten. Sie werden durch 
die Schutzgebietsverwaltung eingerichtet und nach 
und- nach dem öffentlichen Verkehre zugänglich 
gemacht. 
J. Die reichsrechtlichen Normen finden, soweit 
sie öffentlich rechtlicher Natur sind, auf die H. in 
den Schutzgebieten keine Anwendung, vor allem 
nicht die Schranken der R für die Höhe der Ab- 
gaben (oben & 4 III). In vereinzelten Beziehungen 
werden die Schutzgebiete allerdings dem Rechte 
für das deutsche „Inland“ unterstellt, so nach §6 
ten ist, daß auch hier die Bestimmungen für die 
H. des „Rrichsgebiets“ nicht für die Kolonien 
gaolten, z. B. also nicht § 37 SeemannsO, wo- 
nach die Schissemannschaft mit Löschen und La- 
den an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt 
werden darf. Die Ergänzung auch gerade nach 
dieser Richtung ist in den einzelnen Kolonien er- 
folgt durch Verordnungen der Gouverneure gemäß 
*l 15 Abs 3 SchutzgebcG, V d. RK v. 27. 9. 03 und 
20 "
	        
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