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Haftung Dritter (Voraussetzungen)
32; Zucker StG v. 27. 5. 96 (6. 1. 03) 1 58; Elbschifs-
Konvent. v. 13. 4. 44 a 301; Preuß. Forstdiebst G v. 15. 4. 78
* 11; Preuß. Feld- und Forstpol G v. 1. 4. 80 15 I; Preuß.
Jagd O v. 15. 7. 07 1 80 I. Aehnlich auch Preuß. G betr.
die Rheinschiffahrtsgerichte v. 8. 3. 79 1 13; Württ. Wirt-
schafts Abg G v. 4. 7.00 a 26; Württ. Bier St G v. 4. 7. 00 A 54,
wo die H. dadurch bedingt erscheint, daß dem Primus eine
Geldstrafe pp. wegen .. . auferlegt wird, oder von
den gegen den Schuldigen erkannten Geldstrafen pp.
die Rede ist.
Allein diese Ausdrucksweise darf nicht täuschen.
Die Meinung der hierher gehörigen Gesetze ist
keineswegs die, daß der rein prozessuale Alt der
Verurteilung des Primus die H. erzeuge. Dieser
Akt ist für die Entstehung der H. nicht erfor-
derlich, denn so sehr auch (s. S. 320) die Verur-
teilung des Primus prozessual erforderlich
ist für die Verurtcilung des Haftbaren, so
wenig ist sie materiellrechtlich von Belang; die
H. selber entspringt aus der Tat und ist schon vor
dem Urteil, das gegen den Primus ergeht, vor-
handen. Er ist andererseits nicht genügend: eine
unbegründete Verurteilung des Primus schafft
nicht die H., die vielmehr in solchem Falle selber
materiell unbegründet wäre (s. S. 320 Sp. 1 unten).
Es handelt sich also nur um eine ungenaue Aus-
drucksweise. Der Sinn aller einschlägigen Gesetze
ist vielmehr durchgängig der, daß die H. bedingt
ist durch das Vorliegen eines Strafanspruchs gegen
den eigentlich Schuldigen.
Unter welchen konkreten Umständen der eigent-
lich Schuldige sein Delikt begangen hat, ist im all-
gemeinen gleichgültig. Stellenweise wird jedoch
die H. durch die Deliktsbegehung nur dann
ausgelöst, wenn der Täter sein Delikt in einer be-
stimmten näher angegebenen Funktion begangen
hat (z. B. bei Ausführung der ihm von dem Haft-
baren übertragenen oder ein für allemal über-
lassenen Handels-, Gewerbe= und anderen Ver-
richtungen, VG F 153, Salzabg G v. 1867 5 17,
Statist G v. 1879 §5 17; vgl. ferner bayr. Forst G
v. 28. 3. 52 a 69 Ziff. 6 und 7).
b) Eine weitere Voraussetzung für den Eintritt
der H. ist fast durchweg ein bestimmtes
persönliches Verhältnis zwischen
Täter und Haftbarem — was für eins,
ist in den Gesetzen in schier unübersehbarer Weise
detailliert. Bald handelt es sich um ein familiäres
Angehörigkeitsverhältnis, sei es schlechtweg, sei
es um bestimmte Arten (Ehe; Kindes- oder gleich-
gestelltes Verhältnis des Täters zum Haftbaren):
bald um ein Hausgenossenschaftsverhältnis des
Täters zum Haftbaren als dem Hausherrn, bald
um ein Anstellungs= oder sonstiges kontraktliches
Verhältnis, auf Grund dessen Angelegenheiten
des Haftbaren durch den Täter besorgt werden
(Lehrlinge, Gesellen, Diener, Verwalter, Gehilfen,
Gewerbegehilfen, Hirten, Vertreter, Markthelfer,
Tagelöhner, Arbeiter, Geschäftsführer, Beauf-
tragte, Bevollmächtigte, Schiffsmannschaft usw. im
bunten Wechsel der Ausdrücke und der Funktionen).
Doch kommt es auch vor, daß nicht sowohl eine
persönliche, sondern eine sächliche Bezie-
hung die H. vermittelt; so haftet nach Elbschiff-
Konvent v. 13. 4. 44 a 30 „das Schiff“ (= der
am Schiff Berechtigte mit dem Schiff, also nur
beschränkt) für den Schiffsführer, sowie nach dem
Zollreglement zum deutsch-ägyptischen Handels Vt
v. 19. 7. 92 a 34, 36 1 „der Eigentümer der Wa-
ren“, mit bezug auf welche Schleichhandel oder
Zollkontravention begangen ist.
Vereinzelt wird von einer besonderen persön-
lichen oder sächlichen Beziehung des Haftbaren
zu dem Täter bezw. dem tatbefangenen Sach-
gegenstand ganz abgeschen und statt dessen darauf
abgestellt, ob der Haftbare Teilnehmer an der
Tat war (vgl. nachstehend c), so wenn im Zoll-
reglement zum deutsch-ägyptischen Handels Vt
v. 19. 7. 92 a 34, 36 I1 eine H. des Teilnehmers
schlechthin statuiert wird.
Tc) Unter den Voraussetzungen zu a und b tritt
a) nach einer Reihe von Gesetzen die H. ein
ohne Rücksicht darauf, ob dem Haft-
baren aus seinem Verhalten irgendwie ein Vor-
wurf gemacht werden kann, m. a. W., ob ihn
irgend ein Verschulden trifft.
So nach B3G 1 153“ (Eisenbahnverwaltungen und
Dampsschiffahrtsgesellschaften); SalzabgG##v. 1867 1 17;
StatistG v. 1879 1 17; Zoll Regl zum deutsch-ägyptischen
Handels Bil v. 19. 7. 92 a 34 (Eigentümer der Waren), 36 I
(Eigentümer der Waren und Schiffskapitäne); Elbschiffahrts-
konvention v. 13. 4. 44 a 30; Preuß. G betr. die Rhein-
schiffahrtsgerichte v. 8. 3. 79 3 13; Bayr. Pol St GB a#122 II;
Württ. Weidech v. 26. 3. 73 a 85; Württ. Forststraf G
v. 2. 9. 79 a 18; Württ. Sportel G v. 16. 8. 11 a 15 V
Württ. Gew StG v. 28. 4. 73 (8. 8. 03) a 106; Württ.
Wandergew. St G v. 15. 12. 99 (8. 8. 03) a 26; Württ.
Eink St G v. 8. 8. 03 a 70 a. E., 71; Württ. Kapitalsteuer G
v. 8. 8. 03 a 23 a. E., 24.
6) Andere Gesetze lassen die H. nur dann ein-
treten, wenn der Haftbare im Hin-
blick auf die Tat des Primus in
Schuld war. So muß sich nach dem deutsch-
ägyptischen Zollreglement v. 19. 7. 92 a 34, 36 I
(soweit es sich nicht um die Haftung der Waren-
eigentümer und Schiffskapitäne handelt) und nach
dem Preuß. FischereiG v. 30. 5. 74 7# 52 das
schuldhafte Verhalten des Haftbaren geradezu als
„Teilnahme“ im strafrechtlichen Sinne an der Tat
des Primus darstellen.
Nach R v. 8. 7. 68 betr. die subsidiäre H. des
Brennereiunternehmers ##1 Ziff. 2, Branntwein-
steuer G v. 8. 7. 68 + 66, R v. 8. 7. 68 betr die
subsidiäre H. des Braucreiunternehmers §# l1e,
BrauSt v. 31. 5. 72 J+ 38, RG v. 19. 7. 69
betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu ge-
werblichen Zwecken §& 4, Zucker StE v. 27. 5. 96
(6. 6. 03) § 58 muß der Haftbare bei Auswahl und
Anstellung des Primus fahrlässig zu Werke ge-
gangen sein, nach BranntwStu v. 24. 6. 87
#32 muß er es unterlassen haben, die zu vertre-
tende Person von der Zuwiderhandlung abzu-
halten; nur wird unter bestimmt aufgeführten
Voraussetzungen (wissentliche Anstellung oder
Beibehaltung eines nach der gleichen Richtung
hin vorbestraften Verwalters usw.) die Schuld
durch das Gesetz präsumiert.
Eine große Zahl von Gesetzesbestimmungen
geht endlich dahin, daß die H. nicht auszusprechen
sei, wenn der Nachweis gelinge, daß die Tat ohne
Wissen des Haftbaren verübt sei (so VZG 8 153
Ziff. 1, 3, Salzabg G v. 1867 & 17, Statist G v.
1879 &+17, Spielkartenstempel G v. 3. 7. 78 J# 18,
Tabak StG v. 16. 7. 79 § 43, Zigarett StG v.
3. 6. 06 5 21, Schaumwein StGv. 9. 5. 02 920),
oder der Nachweis, daß entweder die Tat nicht
mit seinem Wissen verübt sei, oder er sic nicht ver-
hindern konnte (so Preuß. Forstdiebst G v. 15.