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(so RG, betr. die subsidiäre H. des Brennerei-
unternehmers, v. 8. 7. 68 5 1, Branntwöt v.
8. 7. 68 § 66, RG v. 8. 7. 68 betr. die subsidiäre
H. des Brauereiunternehmers § 1, R v. 19.
7. 69 betr. die Steuerfreiheit des Branntweins pp.
#s 4, Braut G v. 31. 5. 72 F 38, Zucker St Gv.
27. 5. 96 5 58, Elbschiff Konvent. v. 13. 4. 44
a 30 Ziff. 1, letztere mit der Erweiterung, daß
gegen den Vormann weder die Geldstrafe noch
die subsidiäre Gefängnisstrafe vollstreckbar ge-
wesen sein darf). »
Ueber die Frage nach der sachlichen Bedeutung
dieser Verschiedenheit im Ausdruck ist unten 87 Ziff.
2 zu handeln. Dagegen ist hier noch zu bemerken,
daß nirgends ein Verschulden des Haftba-
ren daran, daß der Anspruch gegen den Primus
aus fällt, verlangt wird. Uebrigens kommt
gelegentlich auch eine doppelte Subsidiarität vor,
so in ElbschiffKonvent. v. 13. 4. 44 a 30", wo
zunächst (neben andern Personen) der Schiffs-
führer subsidiär haftet, und erst hinter diesem der
am Schiff Berechtigte mit dem Schiff. Z
b) Seltener sind die Fälle, in denen die H. eine
unmittelbare, eine Solidar= oder Mithaf-=
tung ist (so deutsch-ägyptisches Zoll Regl v. 19.
7. 92 a 34, 36 I, Württ. GewSt G v. 28. 4. 73
[8. 8. 03] a 106). Die H. ist hier unbedingt, sie
rangiert mit der auf den gleichen Inhalt gehenden
Verbindlichkeit des Täters derart, daß der Haft-
bare angefaßt werden kann ohne Rücksicht darauf,
ob die Heranziehung des Täters zu der Leistung
ebensogut möglich wäre. Natürlich aber erlischt
die H. auch in diesen Fällen dadurch, daß der
Täter zahlt.
Die Solidar . ist insofern eine ungewöhnliche
Erscheinung, als sie das in der Natur der Sache
begründete Reihenfolgeverhältnis verschiebt und
auffallenderweise einen bloß in lockerer Be-
ziehung zu der Tat Stehenden ebenso behandelt,
wie den primo loco („eigentlich“) Schuldigen.
Schon deshalb versteht es sich von selbst, daß alle
Haftungen, die nicht im Gesetz unzweideutig als
solidarische markiert sind, nur subsidiär sind, was
sich übrigens in der Regel auch aus dem Wort-
laut: „Haftung" „für" den Anderen ergibt, ein
Wortlaut, der bei Fehlen des Zusatzes „solidarisch“
nur sehr gezwungen aus Mithaftung bezogen
werden könnte (daher umichtig Pötsch 33-34.
Richtig Hümmer 90-91; Vaillant 31).
5 3. Charakter der Haftung. Abgesehen von
den in § 2 erörterten Punkten ist die gesetzliche
Regelung des Instituts der H. eine sehr dürftige
und lückenhafte.
1. Der Ausdruck „Haftung“ läßt zunächst einen
Zweifel nach der Richtung hin aufkommen,
welcher Art das Rechtsverhältnis
zwischen dem Berechtigten und dem Haftbaren ist.
Bedeutet die „Haftung" germanistischer Termi-
nologie entsprechend, daß der Haftbare keine Lei-
stungspflicht hat, sondern nur die Befriedigung
des Berechtigten aus seinem Vermögen zu dulden
hat? Oder siellt die H. trotz dieses Namens eine
wirkliche Leistungs-(Zahlungs-) Pflicht dar?
Ein Teil der einschlägigen Gesetze scheint auf
die erstere Auffassung hinzudeuten: Die R v.
8. 7. 68 betr. die subsidiäre H. des Brennerei-
unternehmers bezw. des Brauereciunternehmers
§5D1, ferner das Branntwein St G v. 8. 7. 68 566,
Haftung Dritter (rechtliche Eingliederung)
4 und das Brausteuer G v. 31. 5.72 5 38 sprechen
von H. des Haftbaren „mit seinem Vermögen“,
also scheinbar unter Ablehnung einer obligatori-
schen (persönlichen) Leistungspflicht. Doch dürfte
hierauf kein Gewicht zu legen sein, da hierbei
offenbar nur an den Gegensatz der Vermögens-
strafe zu der etwaigen für den Unvermögensfall
in Betracht kommenden Freiheitsstrafe zu denken
ist. Grundsätzlich wird vielmehr die Zahlung als
Inhalt einer Obligation des Haftbaren aufzu-
fassen sein, da diese Lösung praktisch einfacher ist
und sich Bedenken aus der Person des Haftbaren
nicht erheben. Nur in Fällen des a 30 Ziff. 2 der
Elbschiff Konvention v. 13. 4. 44 liegt die Sache
anders; hier haftet „das Schiff“ für den Schiffs-
führer, d. h. es besteht gegen den am Schiffe Be-
rechtigten kein obligatorischer Anspruch auf Er-
legung der Summc, sondern nur ähnlich wie bei
der Grundschuld eine Befugnis des Berechtigten
sich aus dem Schiffe zu befriedigen, ein Anspruch
gegen den am Schiffe Berechtigten, diese Befric-
digung (Vollstreckung) zu dulden.
2. Schwieriger ist die Frage, welchem
Rechtsteil die H. angehört.
a) Zwar kann insofern kein Zweifel obwalten,
als es sich um die H. für „Wertsersatz“
oder „Entschädigung“" handelt. Die An-
sprüche auf Ausgleichung des Schadens, der aus
einer unerlaubten Handlung entstanden ist, sind
bürgerlichrechtliche und ändern diesen
ihren Charakter weder dadurch, daß ein „Dritter"“,
einerlei ob mitschuldig oder nicht, in sie verstrickt
wird, noch dadurch, daß das Aufkommenmüssen
für den Schaden nur bedingt (subsidiär) gestaltet
wird.
b) Lebhaft umstritten ist dagegen die Frage,
ob die H. für die Geldstrafe bürgerlichrecht-
lichen — oder strafrechtlichen — oder öffentlich-
rechtlichen, aber nicht strafrechtlichen (also verwal-
tungsrechtlichen) Charakter habe, oder ob sie von
Allem etwas sei oder umgekehrt als „undenkbares.
Rechtsgebilde“ (Kronecker) nirgends richtig unter-
zubringen sei. Dabei wird regelmäßig die Ein-
heitlichkeit des Instituts als selbstverständlich
unterstellt. In Wahrheit wird aber zu unter-
scheiden sein:
a) In denjenigen Haftungsfällen, in denen ein
eigenes, wenn auch cv. gesetzlich präsumiertes,
Verschulden des Haftbaren im Hinblick auf die
Tatbegehung Voraussetzung der Hastung ist, ist
die „Haftbarkeit“ eine strafrechtliche, also
= Strafbarkeit. Denn hier wird der Haftbare
augenscheinlich um deswillen zu der Leistung
herangezogen, weil er schuldhaft die Tat des
Täters ermöglicht hat, weil er m. a. W. schuldhaft
Beihilfe dazu goeleistet hat, sei es durch po-
sitives Handeln, z. B. durch Uebertragung der
Dienstverrichtung, die die Tatbegehung ermög-
lichte, an den Täter, sei es als negative Beihilfe
durch Unterlassung der Verhinderung des Delikts.
Der Haftbare tritt als mitschuldiger Gehilfe in
den Strafnexus ein. Die wesentlichen Züge der
Strafe: vom Staate für schuldhaftes Verhalten
verhängtes Uebel — sind ja unzweifelhaft vor-
handen.
Anomal ist dabei allerdings zunächst die Starr-
heit der Strafe des Teilnehmers, die indes in den
absolut bestimmten Strafdrohungen ihr Seiten-
das R# betr. die Steuerfreiheit usw. v. 19. 7. 69 stück findet. Anomal ist ferner die Verkoppelung