Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Haftung Dritter (Einzelheiten) 
  
solcher Delikte in Geldstrafe genommen werden. 
Unerklärt endlich auch, weshalb die Garanten H. 
nicht u. U. zu kräftigeren Mitteln als bloßer 
Geldstrafe greift. Vor allem aber hilft die Ga- 
rantenhaftungstheorie darüber nicht hinweg, daß 
Unschuldige „gestraft“ werden sollen. Aehnliche 
Einwendungen sind auch gegen die Deutung der 
H. als einer „kriminellen Bürgschaft“ (Binding) 
geltend zu machen. 
Gar keine Rolle darf in dem Streit um die Na- 
tur des Instituts der Umstand spielen, daß sich das 
Verfahren, in dem die H. festgestellt wird, in den 
Formen des Strafprozesses abspielt (s. unten 
*5), als ob damit die kriminelle Natur der H. 
bewiesen wäre. Denn es gibt eben Strafpro- 
zesse für (Zivilsachen und für) Verw Sachen. Das 
Argument würde auch zuviel beweisen, denn da- 
nach wären auch der Wertsersatz und die H. dafür, 
die ja auch strafprozessual verhängt werden, 
Strafen. 
JP) Insoweit es sich endlich um H. für die gegen 
den eigentlich Schuldigen erwachsenen Ver- 
fahrenskoste nhandelt, hat man es mit einer 
kostenrechtlichen, also im ordentlichen Strafprozeß 
mit einer justizverwaltungsrechtlichen, im Polizei- 
und sonstigen Administrativstrafverfahren mit 
einer verwaltungsrechtlichen Erscheinung zu tun. 
Dies auch dann, wenn die H. für die Kosten nur 
aus schuldhafter Teilnahme an dem Delikt (s. 
S. 310) entspringt. Man könnte hier zwar 
auch daran denken, daß der Betrag, der für den 
eigentlich Schuldigen durch Strafe und Kosten 
gebildet wird, für den Haftbaren einheitlich seine 
„Strafe“ ausmachte; und der Umstand, daß dann 
der nur „Haftbarc“ höher gestraft würde, als der 
eigentlich Strafbare, würde bei der Irregularität 
des ganzen Instituts kein Gegenargument sein. 
Näher liegt aber die Auffassung, daß die Kostenlast 
ihren nichtkriminellen Charakter auch dann be- 
wahrt, wenn ein Dritter, und wäre er schuldiger 
Tatteilnehmer, in sie verstrickt wird, da im Kosten- 
recht ja höchstens auf die Verschuldung mit Bezug 
auf die Kostenverursachung, nicht aber auf die 
Tatschuld abgestellt wird. 
§s# 4. Folgerungen. Von der so gewonnenen 
Grundlage aus ergiebt sich (das Nachstehende 
meist sehr umstritten): 
1. Die Haftung für Wertsersatz 
oder Entschädigung ist in allen Punk- 
ten nach bürgerlichem Recht zu behandeln, 
so anlangend die H. juristischer Personen, 
die H. bei Geschäftsunfähigkeit usw., die Frage 
nach dem Erlöschen der H., der Zahlung durch 
Dritte, die Frage des Regresses usw. Inwieweit 
landesrechtliche, eine solche H. festsetzende Be- 
stimmungen gültig sind, bemißt sich nach EcG# z. 
B (namentlich a 107). 
2. Die kriminelle (verschuldenvorausset- 
zende) Haftung für die Geldstrafe un- 
tersteht den Grundsätzen des Strafrechts. 
Irrig ist zwar die Vorstellung, als ob die Haf- 
tungselber eine Strafe wäre, als ob die ge- 
wöhnliche Liste der Strafarten durch die weitere 
Strafart „Haftung für Geldstrafen“ zu ergänzen 
wäre. Die „Haftung“ ist vielmehr nur das formal- 
juristische Element, die juristische Bezichung. Die 
Strafe ist auch bei der „Haftung“ einfach Geld- 
strafc. Ihre Eigenheit liegt nicht in ihr selbst, 
sondern in der Art, wie sie mit der Tat verknüpft 
  
ist: bei subsidiärer H. ist die Strafe nur bedingt, 
nämlich unter der Bedingung des Ausfalls der 
Strafe gegenüber dem Primus, angedroht (vyl. 
Beling, Lehre vom Verbrechen S 70 Xll); bei 
solidarischer sind 2 Geldstrafansprüche derart in- 
einander verschlungen, daß die Befriedigung des 
einen auf den anderen hinüberwirkt. Aber un- 
beschadet der Verkoppelung mit der Tätergeld- 
strafe und unbeschadet ihrer etwaigen Bedingtheit 
hat auf diese Geldstrafen das Strafrecht nach den 
gewöhnlichen Regeln Anwendung zu finden, so- 
weit nicht Anlaß vorliegt, aus der Natur des In- 
stituts Abweichungen herzuleiten. 
a) Deshalb kann Landesrecht H. Gesetze 
dieser Art insoweit aufstellen, als es sich um Tat- 
bestände handelt, die nach EStGB §5 2 dem 
Landesrecht zur Verfügung gestellt sind. (Wäre die 
2 selber eine besondere Strafart, so könnte sich 
zandesrecht ihrer nach EStGB K 5 u. 6 nicht 
bedienen, und daran könnte auch StG B § 361° 
Abss 2 nichts ändern, da er Landesgesetze voraus- 
setzt, die nach EStGB ös 2 ff gültig sind, und 
nicht selber die Grenze zwischen zulässigem und 
unzulässigem Landesrecht normieren, sondern nur 
das Verhältnis der Landeshaftungsgesetze zum 
g 361 AbfsI regeln will.) 
b) Das der H. zu unterstellende Verhalten — 
die Teilnahme durch Ermöglichung der Begehung 
des Delikts — muß, um wirklich zur H. zu führen, 
die Merkmale einer „strafbaren Hand- 
lung“ an sich tragen. Daher keine H. juristischer 
Personen oder von Personenverbänden, die nicht 
einmal juristische Persönlichkeit haben. Daher 
ferner keine H., wenn das Verhalten durch einen 
Unrechtsausschließungsgrund gedeckt ist (binden- 
der Befehl usw). Daher keine H. von Geistes- 
kranken, Kindern, sowie solchen Jugendlichen und 
Taubstummen, die der durch St GB # 57, 58 
geforderten „Einsicht“ ermangeln (daß Kinder pp. 
auch von der Tatbegehung „wissen“ können, 
worauf Havenstein Gewicht legt, ist mit Rück- 
sicht auf das oben S 311 Ausgeführte unerheblich). 
Daher auch keine H., soweit ein „persönlicher 
Strafausschließungsgrund“ bei dem Haftbaren 
vorliegt. 
c) Die in den Haftungsgesctzen aufgestellten 
besonderen Persönlichkeitsrequisite müssen einer- 
seits, brauchen aber andererseits auch nur in dem 
Zeitpunkt des Teilnahmeverhal- 
tens des Haftbaren gegeben zu sein. 
Ist z. B. der Ehegatte für haftbar erklärt, so ist nur 
der damalige Ehegatte haftbar, dieser aber auch 
dann, wenn er nachmals aufhört, Ehegatte des 
eigentlich Schuldigen zu sein. 
d) Der H. Anspruch ist genau so höchstper- 
sönlich, wie jeder Strafanspruch. Er entsteht 
nur aus eigenem schuldhaftem Verhalten des 
Haftbaren, nicht aus solchem Verhalten seines 
gesebliehen oder sonstigen Vertreters. Es gibt auch 
eine Vertretung in der Strafduldung, das Zah- 
lungsangebot eines „Vierten" wäre zurückzu- 
weisen, Zahlung durch Vierte wäre in gleichem 
Umfange Begünstigung, wie sonst bei Geldstrafe. 
Irgend ein Rückgriff des zahlenden Haftbaren 
etwa an den eigentlich Schuldigen ist ausge- 
schlossen. Mit dem Tode des Haftbaren vor 
Rechtskraft der die H. aussprechenden Entschei- 
dung fällt die H. zu Boden (im anderen Falle 
8 30 StGB).
	        
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