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Haftung Dritter (Verfahren im allgemeinen)
i) Begnadigung ist hier als Erlaß publi-
zistischer Forderungen möglich. Verjährung
ist ausgeschlossen. Z
4. Die Haftung für die Prozeß-
kosten folgt den Regeln der St PO und der sie
ergänzenden Reichs= und Landes Gesetze über
Kostentragung überhaupt. Dabei ist landesrecht-
liche Normierung solcher H. auch für Kosten, deren
Tragung sich nach dem Reichsrecht bestimmt, für
gültig zu erachten, da die kostenrechtlichen Be-
stimmungen des Reichsrechts dadurch keinen Ab-
bruch erleiden.
z 5. Allgemeine Regeln für das Verfahren in
Hastungssachen. Als Gegenstand einer
behördlichen Prozedur gedacht,
in der der H. Anspruch geltend gemacht wird, ist
die H., soweit sie Straf H. für die Geldstrafe ist,
„Strafsache“, soweit sie H. für Wertsersatz (Ent-
schädigung) ist, „Zivilsache“, soweit sie nicht-
kriminelle H. für die Geldstrafe ist, „Verwaltungs-
sache“, soweit sie endlich Kosten H. ist, straspro-
zessuale Kostenangelegenheit. Indessen lassen
sämtliche H. Gesetze mindestens implicite erken-
nen, daß die Feststellung und Verwirklichung
der H. in allen Fällen auf dem Wege des
Strafprozesses vor sich gehen soll. Es
wird also dadurch der Strafrechtsweg für gewisse
„bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" und „Verwal-
tungssachen“ normiert; hinsichtlich der Prozeß-
kostenhaftung besteht die Besonderheit darin, daß
die Kostenhaftungsfrage aus der Stellung eines
bloßen Annexes des Strafprozesses gegen den
„eigentlich Schuldigen“ zum Range eines wahren
Prozeßgegenstands erhoben wird. Der Grund-
gedanke dieser Regelung ist offenbar der, daß die
H. Frage so eng mit der Deliktsfrage zusammen-
hängt, daß dieselbe Stelle, die diese entscheidet,
zweckmäßigerweise auch mit jener befaßt wird.
Alle diese Verschiebungen begegnen, soweit sie
aus reichsrechtlicher Quelle fließen, keinem An-
stand. Soweit sie landesrechtlichen Ursprungs
sind, kann ein Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit
der landesrechtlich normierten Verschiebung höch-
stens hinsichtlich der zivilrechtlichen H. (für Werts-
ersatz oder Entschädigung) auftauchen. Da je-
doch diese H. ein landesrechtlich geregeltes Rechts-
verhältnis betrifft, Landesrecht dabei durch BGW
a 107 gedeckt ist, und Landesrecht die Freihcit hat,
landeszivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten dem or-
dentlichen Zivilrechtsweg zu entziehen, so muß
jeder Zweifel verstummen. Daß Landesrecht
landesverwaltungsrechtliche Angelegenhciten auf
den (reichsrechtlich für sie ja nicht verbotenen)
Strafrechtsweg verweisen, und strafsprozessuale
Kostenfragen zum Gegenstande eines Strafpro-
zesses (statt bloßer Angliederung an einen andern
Strafprozeß) machen kann, unterliegt keinem
Bedenken.
Im einzelnen gelten für das H. Strafverfahren
solgende Regeln:
1. Das Verfahren gehört a) grundsätzlich nach
GVG l 13 vor die ordentlichen Straf-
gerichte und hat sich dort b) grundsätzlich in
den Formen des ordentlichen Straf-
prozesses abzuspielen. Indessen ergibt sich
zu a) aus dem soeben erwähnten Konnex-
gedanken, daß eine H., dic sich auf einen vor be-
Deshalb gehört bei militärgerichtlich abzuur-
teilenden Delikten auch die H. Frage vor die
Militärgerichte; bei stromgerichtlich abzuurtei-
lenden Delikten auch die H. Frage vor die betr.
Stromgerichte (vgl. auch Preuß. G betr. die
Rheinschiffahrts-Gerichte v. 8. 3. 79 § 13, Preuß.
Gbetr. die Elbzollgerichte v. 9. 3. 79 8 7).
Deshalb gehört ferner bei Straffällen, die der
Abrügung durch die Polizei oder durch Zoll= oder
Steuerbehörden unterliegen, auch die H.Frage
vor diese Organe (vorbehaltlich der S 321 Ziff. 3
zu erörternden Frage, ob die der Strafverfügung
bezw. dem Strafbescheid reichsrechtlich gesetzten
Grenzen etwa das administrative Strafverfahren
hier ausschließen). Doch ist in einer Reihe von
Steuergesetzen (Branntwein-- und Brausteuer-
gesetze, Schaumwein-, Zigaretten-, Zuckersteuer-
gesetz) für die Verhängung der H. ausdrücklich
ein richterliches Erkenntnis verlangt, sodaß
hier kein Administrativstrafprozeß platzgreift.
Zu b. Auch der Satz, daß eine H., wenn sie vor
ein ordentliches Strafgericht gehört, dort im ordent-
lichen Verfahren zu traktieren ist, hat nur grund-
sätzliche, nicht ausnahmslose Bedeutung. Ist für
einen Straffall selber ein besonderes Verfahren
(Strafbefehlsverfahren, Forst= oder Feldrüge-
verfahren) vorgesehen, so ergreift dieses auch die
daran anschließende H. Frage, soweit nicht die der
betr. Prozedur gezogenen Grenzen etwas an-
deres bedingen.
2. Einerlei, vor welche Stelle der H. Prozeß ge-
hört und welche Prozedur für ihn gilt: in allen
Fällen muß behauptet werden, daß die Haf-
tung mit dem Straffall (oder anders
ausgedrückt der H. Anspruch gegen den Dritten
mit dem Strafanspruch gegen den eigentlich
Schuldigen) zusammen „die Strassache“ bil-
det. Es handelt sich keineswegs um mehrere
Strafsachen, die etwa nach den Regeln des „Zu-
sammenhangs" im Sinne der 8/8 3, 13 pp. StpO
zu behandeln wären. Der Zusammenhang ist
vielmehr ein viel engerer: er bewirkt Erstreckung
der Strassache, die an sich aus dem Strafanspruch
gegen den eigentlich Schuldigen besteht, auf die
H. Ansprüche als Akzessorien. Dicse bilden also
mit jenem zusammen derart eine Einheit, daß sie
ihm nur adhärieren, und irgend ein abgespalteter
Sonderprozeß ihretwegen nicht stattfinden kann.
Daß die H. keine selbständige Strafsache, sondern
nur akzessorischer Zusatz der eigentlichen Straf-
sache ist, ergibt sich vor allem aus der Interessen-
lage. Einerseits nämlich ist es für die Behörden
keinc unbillige Zumutung, die Angelegenheit ein-
heitlich zu erledigen, vom behördlichen Stand-
punkte aus ist ja diese einheitliche Erledigung im
Gegenteil die praktischere. Andererseits hat der
als haftbar in Anspruch zu Nehmende ein berech-
tigtes Interesse daran, daß er nicht separat ver-
solgt werde. Dazu kommt, wenigstens bei der
fubsidiären H., eine bisher noch nicht genügend
beachtete prozessuale Cigentümlichkeit des H. Pro-
zesses. Da nämlich bei jener H. der Anspruch sich
erst mit dem Unvermögen bezw. der Unbeitreib-
lichkeit in der Person des cigentlich Schuldigen pu-
rifiziert und bis dahin nur als ein bedingter exi-
stiert, so müßte, da der Strasprozeß eine Klage
auf künftige bedingte Leistung sonst nicht kennt,
sondere Gerichte oder VerwBehörden verwiesenen
Straffall bezieht, auch ihrerseits dorthin gehört. Eintritt der Bedingung gewartet werden, und
allgemeinen Regeln gemäß notwendig erst auf den