Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Haftung Dritter (Verfahren im allgemeinen) 
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wäre ein Sonderprozeß wegen der subsidiären H. 
nicht nur zulässig, sondern auch nur allein zu- 
lässig und zwar als nachfolgender Strafprozeß. 
Wenn allseitig angenommen wird, daß die H. Frage 
trotz der Bedingtheit der H. schon im eigentlichen 
Strafprozeß mittraktiert werden kann, so be- 
ruht diese Abweichung von den allgemeinen Re- 
geln des Strafprozesses eben auf der innigen Zu- 
sammengehörigkeit der Haftungs= mit der eigent- 
lichen Strafsache. Ist der Zusammenhang aber 
derart innig, dann hieße es diesen maßgeblichen 
Gesichtspunkt wiederum verleugnen, wollte man 
ceinen nachfolgenden oder gar vorangehenden 
H. Prozeß zulassen. Die bloße Zulassung ciner 
Kombination von Delikts- und H. Frage zu gleich- 
zeitiger Prozedur wäre Unmotiviert, wenn sie 
nicht zugleich eine Ausschließung der Sonder- 
prozedur bedeutete. 
Endlich fällt, wenn auch nur mehr formell, so 
doch unterstützend ins Gewicht, daß auch überall 
da, wo sonst im Strafprozeß Tatfolgen, die nicht 
den eigentlichen Strafanspruch ausmachen, an 
dem Strafrechtswege partizipieren, grundsätzlich 
ein Sonderprozeß um ihretwillen unstatthaft ist 
(man denke an Buße, Ueberweisung an die Lan- 
despolizeibehörde usw.), und da, wo es anders 
sein soll, ausdrückliche Bestimmungen getroffen 
sind (wie z. B. in StE B F#542). Daß cs sich bei 
diesen analogen Erscheinungen nicht, wie hier, um 
Tatfolgen gegen Dritte, sondern um solche gegen 
den Täter selbst handelt, ist von untergcordneter 
Bedeutung, das Gemecinsame ist einmal die bloße 
Akzessorietät all dieser Tatfolgen mit bezug auf 
den Strafanspruch, und sodann der innige Konnex 
dieser mit jenem. 
Allenfalls könnte die kriminelle H. für die 
Geldstrafe (S 312 Ziff. 2b a) als eine selbständige 
Strassache aufgefaßt werden, da sie nur einc cigen- 
artige Strafbarkeit wegen Teilnahme an der Tat 
darstellt, und die gesonderte Verfolgung von Teil- 
nehmern im Sinne der 88 47 f f StEh zulässig 
ist. Indessen dürfte kein genügender Grund be- 
stchen, diese H. anders als die sonstigen H. Fälle zu 
behandeln, da sie eben auch eine Hineinzichung 
des Haftbaren in die den eigentlich Schuldigen 
treffende Geldstrafe ist und sich so wesentlich von 
der (unstarren) H. als regulärer „Teilnehmer“ 
unterscheidet. 
Mithin sind nicht nur diejenigen ausdrücklichen 
lung" des Haftbaren und dergl. sprechen (wie 
z. B. Bayr. Forst G v. 28. 3. 52 a 69), streng, d. h. 
im Sinne olligatorischer konnexer Behandlung 
auszulegen (so Hümmer), sondern es ist auch da, 
wo eine Vor= oder Nachprozedur nicht ausdrücklich 
erwähnt ist, deren Unzulässigkeit anzunehmen (so 
Vaillant 20). Die gegenteilige, z. B. in RVt 
12, 212; 27, 336; 21, 333, sowie von v. Kries, 
Pötsch usw. vertretene Auffassung ist nicht zu 
billigen. 
Ist sonach ein isolierter H. Prozeß un- 
zulässig, so ergeben sich daraus folgende 
Konsequenzen: 
a) In den Fällen, in denen der Straffall selber 
im Wege des Administrativstrafverfahrens ab- 
gerügt werden könnte, die H. aber nur durch 
Richterspruch verhängt werden kann (S316 Sp. 2), 
würde das Beschreiten des ersteren Weges ein 
Fallenlassen der Mitheranziehung des Haftbaren 
  
bedeuten. Soll dies vermieden werden, so muß 
notwendig die Strafsache als Ganzes vor die Ge- 
richte gebracht werden. Die Auffassung, daß in 
diesen Fällen 2 getrennte Prozesse zulässig seien, 
muß um so mehr abgelehnt werden, als diese sich 
sogar vor verschiedenen Behörden abspiclen 
würden, und damit der enge Zusammenhang noch 
viel gründlicher zerrissen würde, als wenn es sich 
um 2 gesonderte Verfahren vor derselben Be- 
hörde handeln würde. 
b) Unterwirft sich der eigentlich Schuldige der 
Strafe im Wege des Submissionsver- 
fahrens, so kommt es zu keinem Strafprozeß 
gegen ihn und fällt folgeweise auch die H. Frage 
prozessual aus (hier kann nur die eigene Sub- 
misstn des Haftbaren Abhilfe gewähren, s. un- 
en 3). 
JMe) Ist der eigentliche Strafprozeß unstatthaft, 
etwa wegen Exterritorialität des Täters, so ist 
auch ein H. Prozeß unmöglich. Man könnte in 
diesen Fällen, wo die konnexe Behandlung recht- 
lich unmöglich ist, allerdings den isolierten H. Pro- 
zeß für zulässig erklären wollen. Aber demgegen- 
über müßte wiederum durchschlagend sein die 
Erwägung, daß ein solcher doch nur zu einem be- 
dingten Urteil führen könnte (Bedingung nachfol- 
gender Verurteilung des Täters usw.), und damit 
möglicherweise eine ganz überflüssige Belästigung 
des Vertretungspflichtigen darstellen kann, die 
dieser sich muß verbitten können. 
d) Wird im Strafprozeß gegen den eigentlich 
Schuldigen rechtskräftig ein Urteil erlassen, ohne 
daß zugleich die H. des Dritten ausgesprochen 
wäre, so ist die prozessuale Geltendmachung der 
letzteren sortan ausgeschlossen genau wie sonstige 
vergessene Partikeln der Strafsache (Nebenstrafen, 
Buße usw.) sich durch die Uebergehung im Urteil 
erledigen. Das Urteil enthält im Hinblick auf die 
übergangenen Punkte einc latente Freisprechung, 
die natürlich an der Rechtskraft des Urteils parti- 
zipiert und einer Nachtragsprozedur entgegensteht. 
Bildet so die H. Frage grundsätzlich nur einen 
Bestandteil im eigentlichen, gegen den cigentlich 
Schuldigen zu führenden Strafprozaß, so ist doch 
a) ein isolierter H. Prozeß insoweit zulässig, 
als dies ausdrücklich im Gesetz erklärt ist (vgl. 
z. B. Preuß. G betr. d. Verw Stri Verf. v. 26. 
7. 97 & 51, 36 IV, Württ. Fiskal Str Pr G v. 
25. 8. 79 à 31). Zu beachten bleibt dabei nur, daß 
Gesetzesbestimmungen, die von „Mit verurtei- 
  
Landesrecht solche Sonderbestimmungen nur mit 
bezug auf solche Prozeduren tressen kann, die ihm 
zur Regelung freigegeben sind, und dies nur ohne 
Beeinträchtigung der durch Reichsrecht geregelten 
Prozeduren (EstPO # 6). Deshalb sind die zit. 
Bestimmungen des preuß. Rechts zwar gültig, 
soweit sic eine Zerlegung des Strafbescheidsver- 
fahrens in ein solches gegen den eigentlich Schul- 
digen und ein solches gegen den Haftbaren zulassen; 
sie sind aber ungültig, insoweit sic auch nach einem 
gerichtlichen Strafverfahren gegen die 
eigentlich Schuldigen ein Strafbescheidsverfahren 
gegen den Haftbaren zulassen wollen; denn das 
gerichtliche Strafverfahren untersteht dem Reichs- 
recht, und dieses duldet eine Herausnahme der 
H. Frage aus dem Prozeßgegenstand nicht (s. 
vorher Spatte 1). 
Selbstverständlich ist, daß Landcsrecht einen 
isolierten H. Prozeß nach erfolgter Submission 
des eigentlich Schuldigen zulassen kann.
	        
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