Haftung Dritter — Hagelversicherung
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Voraussetzungen und Verhängbarkeit von den
Voraussetzungen und der Verhängbarkeit der Geld-
strafhaftung unabhängig ist. Denn die Abgabe
bleibt unzweifelhaft Abgabe, auch wo sie von
einem zweiten nicht einmal notwendig an der
Hinterziehung schuldhaft beteiligten Individuum
eingehoben wird; die Deutung dieser H. als einer
Strafe (so z. B. Württ. Finanz Min, Beiblatt zum
Al des Württ. Steuerkollegiums 3, 82) ist
ebenso unnatürlich wie unnötig. De lege ferenda
begegnet dieses Institut deshalb keinem Anstand,
weil es sich um Gefälle handelt, die sich gerade an
die eigenen Angelegenheiten des Haftbaren haften,
sodaß es nicht einmal auffällig wäre, wenn sie
ihm ohne weiteres und direkt auferlegt wären.
Aus der rein verwaltungsrechtlichen Natur die-
ser H. folgt, daß sie prozessual genommen keine
„Strafsache“ ist. Sie gehört somit nicht auf den
Strafrechtsweg und kann folgeweise auch nicht
durch Strafbescheid verhängt oder durch Antrag
auf gerichtliche Entscheidung an das Gericht ge-
bracht werden, ist viclmehr rein verwaltungsbe-
hördlich zu erledigen. Wird sie von der die H. für
Geldstrafen aussprechenden Verw Behörde äußer-
lich mit in den betr. Strafbescheid ausgenommen,
so bleibt die Verhängung doch eine innerlich ge-
sonderte.
In diesem Sinne richtig das Reichsgericht (St 32,
304), Löwe-Hellweg, Bonnenberg, Katzenstein
(AMN Hoavenstein, Löbe, sowie das Wuürtt.
Finanzministerium).
Allerdings verhält sich der Strafprozeß nicht
völlig spröde gegen VerwSachen; auch solche
können auf den Strafrechtsweg verwiesen
werden. Aber hinsichtlich der reichsrechtlich nor-
mierten Fällen der Gefälls H. fehlt es an einer
solchen Verweisung im Reichsrecht und durch
Landesrecht können Reichsverwaltungssachen dem
Strafrechtswege nicht überwiesen werden. Dem-
nach kann die strafprozessuale Erledigung derarti-
ger H. nur da stattfinden, wo es sich um landes-
rechtliche Gefälle handelt und zugleich das betr.
Landesrecht die Verweisung aus den Strafrechts-
weg vorgenommen hat. Wo letzteres geschehen
ist, da wird allerdings auch die Erledigung durch
den Strafbescheid des § 459 St PO als zulässig
zu erachten sein, ungceachtet § 459 seinem Wort-
aut nach diese Fälle nicht deckt.
Literatur: Kronecker in Goltd Arch 28, 16
(1880); Lucas, Subjekt. Verschuldung (1883); Meisel
im FinanzArch 5, 44 (1888); Rotering, Polizciüber=
tretungen (1888); iegner-Gunüchtel in 3 f. SirRW
8, 260 (1888); Leverkühn in Goltd Arch 38, 290 (1891);
Haimann, Die rechtliche Natur der fsubsidiär. Ver-
tretungsverbindlichkeit (Diss. 18392); Engels in ZStrW
12, 127 (1592); etker, Kriminelle und zivilc H. Dritter
nach hessischen Rechtsquellen (1892); O. Mayer 1, 465
(1895); Büren, Die subsid. H. für Geldstrasen (Diss.
1996); Kaulla, Die rechtl. Natur der Defraudation
(Tiss. 1897); Letker in ZS###W 17, 493 (1897); Reuß,
Die H. Dritter nach bayr., preuß. und Rcichsstrasgesetzen
(1900); Weberim GerS 58, 73 (l901); Goldschmidt,
Die Deliktsobligationen des VerwRechts (1905); Dronke
in 3Strm. 26, 632 (1906); Pötsch, Die subsid. H. für
fremde Geldstrasen (1907); Katzenstein, Preuß. G betr.
das Verw Strafverfahren v. 26. 7. 97 (1907); Galli in
Gruchots Beitr. 52, 492 (1908); Schöten sack im Ger S
72, 152 (1908)) Hümmer, Jorstrügeversahren im rechts-
rhein. Bayern (1908); Baillant, Forstrügeverfahren
(1908); Gutmann, Die Natur der Geldstrafe (1909);
Deumer im Ger # 75, 360 (1910); Oetker Ger # 76,
347 (1910); zu 8: Kremski im Kommunalürch 2, 593.
— Ferner die dem Strafrecht, dem Strasprozeßrecht, dem
Forstrecht und dem Zoll- und Steuerrecht gewidmeten
systematischen und kommentatorischen Darstellungen.
Beling.
Hagelversicherung
#n 1. Wirtschaftliche Bedeutung. # 2. Entwicklung der
Hagelversicherung. #1 3. Die Norddeutsche Hagelversiche-
rungegesellschaft. 4. Die Bayrische Landes-Hagelversiche-
rungsanstalt.
# 1. Wirtschaftliche Bedentung. Die nieder-
fallenden Hagelkörner beschädigen nicht nur die
Feldfrüchte, sondern auch die Handelspflanzen,
den Wein, den Hopfen und nicht zum Mindesten
auch den Wald, an dem oft viele Jahre die nach-
teiligen Einwirkungen eines Hagelschlages her-
vortreten. Was in gemäßigtem Klima der Land-
bau hervorbringt, ist das Produkt großer Auf-
wendung von Arbeitskraft und Kapital. Dem
Landwirt, der den Boden der einfachen Natural-
wirtschaft längst verlassen hat, erwächst die Not-
wendigkeit, in dem Geldwert seiner Ernten eine
möglichst entsprechende Vergütung für den Auf-
wand an Kapital und Arbeitskraft zu erlangen.
Dieser Notwendigkeit verdankt die H. ihre Ent-
stehung.
Den Hagel selbst zu verhindern — über seine
Entstehung gehen die Ansichten noch vielfach aus-
einander — ist nach bisheriger Erfahrung unmög-
lich. Das früher in Oesterreich, Jtalien und Frank-
reich versuchte Hagelschießen hat sich nicht bewährt.
In Bayern wurde das Hagelschießen schon unter
Kurfürst Max Josef verboten.
Die Versicherung gegen Hagelschaden erwies
sich infolge des Umstandes möglich, daß die Spu-
ren des Hagels an den Pflanzen, der sog. An-
schlag leicht zu erkennen sind. Wenn ein Hagel-
korn eine grüne Pflanze trifft, und der Schlag
stark genug ist, um sowohl die Oberhaut des be-
troffenen Pflanzenteiles als auch die unter dieser
liegenden, das Blattgrün (Chlorophyll) enthal-
tenden Zellen zusammenzugquetschen, dann ent-
steht an der getroffenen Stelle ein Fleck von
weißlich-grauer Färbung, der in der H.Technik
„Anschlag" genannt wird. Die Instruktion für die
Hagelschadenschätzer lautet fast bei allen Anstalten:
„ohne Anschlag kein Hagel und Anschlag nur auf
der Wetterseite“.
Die H. geht davon aus, daß es auf einem grö-
Hheren Gebiete regelmäßig eine Reihe von Bezir-
ken gibt, wo Hagelschäden eintreten, während die
Mehrzahl der Bezirke erfahrungsgemäß von
Hagel freibleibt. Durch die Beiträge aller Be-
zirke sollen die Mittel beschafft werden, um den
Grundbesitzern in den beschädigten Bezirken eine
Entschädigung gewähren zu können, mit anderen
Worten, die Schäden sollen von möglichst vielen
Schultern getragen und dadurch für die Betroffe-
nen erträglicher werden.
§ 2. Entwicklung der Versicherung in Deutsch-
land. Die H. erlangte erst vor ungefähr 80 Jah-
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