Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
  
  
  
  
  
326 Hagelversicherung — Hamburg 
II. Rechnungsergebnisse. 
Einnahmen Ausgaben 
□ 
r Ausbez. Uebr# 
Proz. ebrige 
Staats- Zuschuß ,- Entschä- drsar Beitrags= Verwal- Ablleferung 
7 Beitrag Zinsen aus dem Summa bgesch an den 
5 zuschuß Reservefond digung a Ee . Erhebung tungs- Reservesond 
188441 986, 440 0OO 316,14 — 182,302,56 74 289 100 8 144,099928,05 102 640,52 
1890 999 as 40 000 — 5997,.451045 251,39 1 003 739 99020 4“486, 532 012,86 13,00 
1900 2 474 605, 20, 200 O0O00 10 659,30 904 938,65 8 590 203,158 486 019 67 48 459,55 56 679,01 — 
1909 14 721 935,00 200 o000 àb0, OO — 4923 935,00 3 210 000 100 85 000,00 175 000,00 1 553 935,00 
  
  
  
  
  
Bayern ist der einzige deutsche Staat, der die H. 
selbst in die Hand nahm und dadurch dem Grund- 
besitz einen wesentlichen Dienst erwies. Durch 
das Vorgehen Bayerns wurde der Versicherungs- 
gedanke in weiteren Kreisen lebendig. Parallel 
mit der großartigen Entwicklung der bayrischen 
Landesanstalt ging auch eine nicht unbedeutende 
Zunahme der H. bei den Privatgesellschaften. 
Diese hatten im Jahre 1884 nur 6100 Versicherte, 
im Jahre 1903 40 000 Versicherte. Der deutsche 
Landwirtschaftsrat, der sich mit der H. des öfteren 
in verdienstvoller Weise beschäftigte, bemerkt in 
bezug auf die bayerische Anstalt: 
„Tatsächlich bildet die Bersicherung gegen Hagelschaden 
beim großen Grundbesitzer die Regel, beim kleinen die Aus- 
nahme. Mag dies in gewissen Vorurteilen oder häufig auch 
in der Unkenntnis des H. Wesens beruhen, gewiß ist, daß 
auch die Organisation und Entwicklung der bestehenden 
Institute ein Hindernis bildet, die Teilnahme an der H. auf 
die weiten Kreise des bäuerlichen Besitzes auszudehnen. 
Daß eine hierauf abzielende praktische Ausführung möglich 
sei, hat die Errichtung einer Landes-H. Anstalt im König- 
reich Bayern bewiesen. Die Leistungen dieser Anstalt 
während der Zeit ihres Bestehens lassen die Annahme 
gerechtfertigt erscheinen, daß die Kal bayer. Staatsregierung 
mit der Errichtung dieser Anstalt den richtigen Weg be- 
schritten hat.“ 
Aehnlich äußert sich Buchenberger in seinen 
„Grundzügen der deutschen Agrarpolitik“ 177. 
Onellen und Literatur: Rc# über den Ver- 
sicherungs V##v. 30. 5. 08 II. Abschn. 8. Tit. 45 108—115; 
Veröffentlichungen und Geschäftsberichte des Kais. Auf- 
sichtsamts für Privatversicherung; Das bayr. H. G v. 13. 
2. 84/4. 4. 10 erläut. von v. Haag und v. Jan, 1910; 
Rohrbeck, Die Organisation der H. vornehmlich in 
Deutschland, 1909; Versicherungsbedingungen, heraus- 
gegeben vom D. Verein für Versicherungswissenschaft, 
1910; Jubiläums- Denkschrift der bayr. Landes. H. Anstalt, 
1908; Faßbender, I., Taxation der Hagelschäden, 
Prag. 1910 (Selbswerlag); Suchsland, Die H. Frage, 
1890; Jüthe, Reform des D. H. Wesens, 1894; F. Gru- 
ner, Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens der 
Norddeutschen H. Gesellschaft, 18941; A. Buchenber. 
ger, Grundzüge der deutschen Agrarpolitik, 1897. 
von Haag. 
haltehinder 
Biehlkinder 
  
  
  
  
  
  
Hamburg 
Greie und Hausestadt) 
Bundesrat: 1 Mitglied; Reichstag: 3 Abgeordnete 
Größe: 413,71 qkm 
Einwohner: 1 014 664 (am 1. 12. 1910); davon 
in der Stadt Hamburg: 931 035 
Etat 1909: 144 786 375 Mk. 
# 1. Verfassungsgeschichte. # 2. Staatsgebiet und Bevöl- 
kerung. 1 3. Senat. Bürgerschaft. 4 4. Die Berwaltung. 
45. Einzelne Verw Zweige. 1 6. Mittel und Kontrollen der 
Verwaltung. 
# 1. Berfassungsgeschichte. Der heutige Stadt- 
staat H. hat seinen Ursprung von einem Kastell 
genommen, das Karl der Große auf der Geest- 
höhe zwischen Alster und Elbe errichtete und zum 
Sitz des später nach Bremen verlegten Erzbistums 
machte. Neben dieser Altstadt ward durch den 
Grafen von Holstein 1188 eine neue Handelsstadt 
mit Hilfe des Lokators Wirad von Böizenburg 
gegründet (1248 Verschmelzung). Die Ham- 
burgische Verfassungsgeschichte ist nichts anderes 
wie die Entwicklung der erzbischöflichen und gräf- 
lichen Kommune zum modernen Staat. 
Die erste bis zur Reformation reichende Ver- 
fassungsperiode macht in ihren Anfängen durch 
den Besitz des Marktpolizeirechts, durch die Teil- 
nahme am gräflichen Gericht, durch den Erwerb 
der städtischen Autonomie (der Kore 1292), durch 
die Niederschrift des Stadtrechtes, durch Exemtion 
von Heerbann und Landesverteidigung, durch Be- 
seitigung des gräflichen Vogtes, die vereinigten 
Kommunen zu einer selbständigen Stadt. Das 
Handelsbündnis mit Lübeck (1241), die selbstän- 
dige Teilnahme von H. an den Kriegen der Hol- 
steinischen Grasen mit Dänemark, Steuer= und 
Zollfreiheit und Münzgerechtigkeit verwandeln 
die Stadt in einen Staat (1510 freie Reichsstadt). 
Nachdem so der Stadtrat im Verhältnis zu den 
Bürgern zu einer Obrigkeit geworden war, erfolgt 
in den drei ersten Rezessen (1410, 1458, 1483) 
Ei süseinundersebun zwischen Rat und Bürger- 
aft. 
Die zweite Periode baut auf den durch die Re- 
formation geschaffenen kirchlichen Organen die 
sogen. bürgerlichen Kollegien als Vertreter der 
Bürgerschaft neben der alten Urversammlung der 
erbgesessenen Bürgerschaft auf. Seit Mitte des
	        
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