326 Hagelversicherung — Hamburg
II. Rechnungsergebnisse.
Einnahmen Ausgaben
□
r Ausbez. Uebr#
Proz. ebrige
Staats- Zuschuß ,- Entschä- drsar Beitrags= Verwal- Ablleferung
7 Beitrag Zinsen aus dem Summa bgesch an den
5 zuschuß Reservefond digung a Ee . Erhebung tungs- Reservesond
188441 986, 440 0OO 316,14 — 182,302,56 74 289 100 8 144,099928,05 102 640,52
1890 999 as 40 000 — 5997,.451045 251,39 1 003 739 99020 4“486, 532 012,86 13,00
1900 2 474 605, 20, 200 O0O00 10 659,30 904 938,65 8 590 203,158 486 019 67 48 459,55 56 679,01 —
1909 14 721 935,00 200 o000 àb0, OO — 4923 935,00 3 210 000 100 85 000,00 175 000,00 1 553 935,00
Bayern ist der einzige deutsche Staat, der die H.
selbst in die Hand nahm und dadurch dem Grund-
besitz einen wesentlichen Dienst erwies. Durch
das Vorgehen Bayerns wurde der Versicherungs-
gedanke in weiteren Kreisen lebendig. Parallel
mit der großartigen Entwicklung der bayrischen
Landesanstalt ging auch eine nicht unbedeutende
Zunahme der H. bei den Privatgesellschaften.
Diese hatten im Jahre 1884 nur 6100 Versicherte,
im Jahre 1903 40 000 Versicherte. Der deutsche
Landwirtschaftsrat, der sich mit der H. des öfteren
in verdienstvoller Weise beschäftigte, bemerkt in
bezug auf die bayerische Anstalt:
„Tatsächlich bildet die Bersicherung gegen Hagelschaden
beim großen Grundbesitzer die Regel, beim kleinen die Aus-
nahme. Mag dies in gewissen Vorurteilen oder häufig auch
in der Unkenntnis des H. Wesens beruhen, gewiß ist, daß
auch die Organisation und Entwicklung der bestehenden
Institute ein Hindernis bildet, die Teilnahme an der H. auf
die weiten Kreise des bäuerlichen Besitzes auszudehnen.
Daß eine hierauf abzielende praktische Ausführung möglich
sei, hat die Errichtung einer Landes-H. Anstalt im König-
reich Bayern bewiesen. Die Leistungen dieser Anstalt
während der Zeit ihres Bestehens lassen die Annahme
gerechtfertigt erscheinen, daß die Kal bayer. Staatsregierung
mit der Errichtung dieser Anstalt den richtigen Weg be-
schritten hat.“
Aehnlich äußert sich Buchenberger in seinen
„Grundzügen der deutschen Agrarpolitik“ 177.
Onellen und Literatur: Rc# über den Ver-
sicherungs V##v. 30. 5. 08 II. Abschn. 8. Tit. 45 108—115;
Veröffentlichungen und Geschäftsberichte des Kais. Auf-
sichtsamts für Privatversicherung; Das bayr. H. G v. 13.
2. 84/4. 4. 10 erläut. von v. Haag und v. Jan, 1910;
Rohrbeck, Die Organisation der H. vornehmlich in
Deutschland, 1909; Versicherungsbedingungen, heraus-
gegeben vom D. Verein für Versicherungswissenschaft,
1910; Jubiläums- Denkschrift der bayr. Landes. H. Anstalt,
1908; Faßbender, I., Taxation der Hagelschäden,
Prag. 1910 (Selbswerlag); Suchsland, Die H. Frage,
1890; Jüthe, Reform des D. H. Wesens, 1894; F. Gru-
ner, Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens der
Norddeutschen H. Gesellschaft, 18941; A. Buchenber.
ger, Grundzüge der deutschen Agrarpolitik, 1897.
von Haag.
haltehinder
Biehlkinder
Hamburg
Greie und Hausestadt)
Bundesrat: 1 Mitglied; Reichstag: 3 Abgeordnete
Größe: 413,71 qkm
Einwohner: 1 014 664 (am 1. 12. 1910); davon
in der Stadt Hamburg: 931 035
Etat 1909: 144 786 375 Mk.
# 1. Verfassungsgeschichte. # 2. Staatsgebiet und Bevöl-
kerung. 1 3. Senat. Bürgerschaft. 4 4. Die Berwaltung.
45. Einzelne Verw Zweige. 1 6. Mittel und Kontrollen der
Verwaltung.
# 1. Berfassungsgeschichte. Der heutige Stadt-
staat H. hat seinen Ursprung von einem Kastell
genommen, das Karl der Große auf der Geest-
höhe zwischen Alster und Elbe errichtete und zum
Sitz des später nach Bremen verlegten Erzbistums
machte. Neben dieser Altstadt ward durch den
Grafen von Holstein 1188 eine neue Handelsstadt
mit Hilfe des Lokators Wirad von Böizenburg
gegründet (1248 Verschmelzung). Die Ham-
burgische Verfassungsgeschichte ist nichts anderes
wie die Entwicklung der erzbischöflichen und gräf-
lichen Kommune zum modernen Staat.
Die erste bis zur Reformation reichende Ver-
fassungsperiode macht in ihren Anfängen durch
den Besitz des Marktpolizeirechts, durch die Teil-
nahme am gräflichen Gericht, durch den Erwerb
der städtischen Autonomie (der Kore 1292), durch
die Niederschrift des Stadtrechtes, durch Exemtion
von Heerbann und Landesverteidigung, durch Be-
seitigung des gräflichen Vogtes, die vereinigten
Kommunen zu einer selbständigen Stadt. Das
Handelsbündnis mit Lübeck (1241), die selbstän-
dige Teilnahme von H. an den Kriegen der Hol-
steinischen Grasen mit Dänemark, Steuer= und
Zollfreiheit und Münzgerechtigkeit verwandeln
die Stadt in einen Staat (1510 freie Reichsstadt).
Nachdem so der Stadtrat im Verhältnis zu den
Bürgern zu einer Obrigkeit geworden war, erfolgt
in den drei ersten Rezessen (1410, 1458, 1483)
Ei süseinundersebun zwischen Rat und Bürger-
aft.
Die zweite Periode baut auf den durch die Re-
formation geschaffenen kirchlichen Organen die
sogen. bürgerlichen Kollegien als Vertreter der
Bürgerschaft neben der alten Urversammlung der
erbgesessenen Bürgerschaft auf. Seit Mitte des