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Hamburg (Verwaltung)
wo die örtlichen Behörden nach Maßgabe der LGO
unter Kontrolle zweier Senatoren als Landherren
und ihrer juristischen und technischen Oberbeamten
die verschiedenen VerwZweige mehr oder minder
selbständig besorgen. «
Die eigentliche Staatsverwaltung, die für die
Stadt H. sämtliche VerwDinge besorgt, weil ne-
ben dem Staat H. eine Kommune H. nicht besteht,
und die für das Landgebiet die nicht den Lokal-
behörden überwiesenen Verw-ufgaben wahr-
nimmt, wird geübt entweder von rein-senatori-
schen Behörden oder von Behörden, welche aus
Senatsmitgliedern und Bürgern gemischt sind,
oder endlich von Hamburgischen anderen Behör-
den kraft Hamburgischer oder reichsrechtlicher
Organisation.
Die senatorischen Behörden be-
stehen entweder aus einem Vorstand und mehre-
ren Mitglicdern (Kommission für Reichs= und aus-
wärtige Angelegenheiten, Eisenbahn-, Post= und
Telegraphen, Zoll-Angelegenheiten, Militär-Kom-
mission und Justizverwaltung), oder werden bu-
reaukratische wie Polizeibehörde, Landherren-
schaften von einem senatorischen Chef geleitet oder
stehen endlich unter Aufsicht von Senatoren
(Erbschaftsamt, Aufsichtsbehörde für die Standes-
ämter, Innungen usw.). In den aus Senatoren
und Bürgern gemischten Deputatio-
nen liegt das Schwergewicht der Verwaltung
nach der Finanzseite. Hier ernennt der Senat ein
oder mehrere Mitglieder, die präsidieren. Die
bürgerlichen Mitglieder werden entweder unter
besonderen Kautelen von der Bürgerschaft aus
ihrer Mitte erwählt (z. B. Finanz-, Steuer-,
Pensionskassen-, Beleuchtungswesen-, Schlachthof-,
Gefängnis-Deputation u. a. m.). In viele solche
Deputationen entsendet außerdem die Finanz-
deputation ihre Mitglieder (Bau--Deputation,
Krankenhaus-, Armenkollegium, Feuerkasse u. a.
m.). Eine dritte Kategorie von Deputationen hat
auch noch anderweit entsendete Mitglieder (in-
direkte Steuern, Zwangserziehung, Medizinal-
kollegium, Oberschulbehörde, Waisenhaus u. a. m.),
die wegen des speziellen Interesses das geistige
Ministerium, die Schulsynode, das Armenkolle-
gium, die Handelskammer ufsw. ihrerseits depu-
tieren. .
Die Deputationen haben innerhalb ihrer ge-
setzlichen Kompetenzen und des Gebrauchs eine
gewisse Autonomie. Das Plenum verfährt kolle-
gial und hat alle Sachen von pekuniärer oder
prinzipieller Bedeutung zu erledigen. Der Vor-
sitzende hat gewisse materielle Befugnisse, die im
wesentlichen sich auf Eilsachen, unbedcutende
Angelegenheiten und auf solche Dinge, die den
Betrieb der Deputation betreffen, beziehen.
Von den Verw Behörden ohne Senatoren sind
die wichtigsten die Handelskammecr, die
aus 24 von den gesamten eingetragenen Kauf-
leuten (dem ehrbaren Kaufmann) gewählten
Mitgliedern besteht, und die aus Gewerbeabtei-
lungs-Wahlen hervorgehende Gewerbekam-
mer. Von den Hamburger Behäörden reichsrecht-
lichen Ursprungs mögen das Secamt, die Strand-
ämter, die Standesämter, die Schiedsgerichte und
die Zollbehörden hervorgehoben werden.
Eine ausdrückliche Kompetenz-Abgrenzung aller
Behörden durch Gesetz gibt es nicht, sondern diese
erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen.
Die gesamten Behörden sind nach Maßgabe
ihres Bedürfnisses mit einem Stamm ständiger
und bezahlter Berufsbeamten ausgestattet im
Gegensatz zu den ehrenamtlich tätigen bürgerlichen
Mitgliedern.
Eine Rangordnung hat die Hamburger
Beamten-Hierarchie nicht, maßgebend
ist vielmehr die Gehaltsordnung, welche die ge-
samten Beamten in 21 Gehaltsklassen, von 1300
bis 1700 Mk. beginnend, bis 8000—12 000 Mk.
zerlegt. Das Beamtenrecht zeigt keine besonderen
Abweichungen von der allgemeinen Norm.
5. Einzelne Verwaltungszweige. a) Die
Finanzverwaltung ist an letzter Stelle
in die Hand der Finanzdeputation, des Organs
des Hamburgischen Fiskus, gelegt. Die Finanz-
deputation ist an Stelle der rein bürgerlichen
Kammer getreten, welche ihrerseits 1563 die aus-
schließliche Finanzverwaltung des Rats abgelöst
hatte. An technischen Finanzbehörden stehen
unter ihr die Hauptstaatskasse, das Revisions= und
Kontrollbureau, die Staatsschuldenverwaltung.
Die Finanzdeputation schließt alle die Staats-
kasse verbindlich machenden Kontrakte ab, alle
Zahlungen des Staates gehen auf sie zurück.
In H. gilt das System des jährlichen beweglichen
Budgets, sämtliche Staatsausgaben und Ein-
nahmen müssen jedes Jahr durch ein formelles
Gesetz, dem eine sehr genaue Prüfung durch den
Budget-Ausschuß der Bürgerschaft vorausgeht,
neu bewilligt werden. Dieses Budget wird so
vorbereitet, daß alle Behörden ihre Sonderbud-
gets der Finanzdeputation zu einem bestimmten
Termin einreichen. Diese faßt dann im General-
Budget alle Einnahmen und Ausgaben des
Staates zusammen, und zwar je nach ihrer Natur
durch Einrückung in das ordentliche oder außeror-
dentliche Budget. Nachträgliche Bewilligungen,
die verfassungsmäßig vorgesehen sind, werden
behandelt wie ursprüngliche. Die Bewilligung
gilt nur so, daß spätestens bis zum 30. 6. des dem
Budgetjahr folgenden Jahres mit der Veraus-
gabung der bewilligten Summe der Anfang zu
machen ist. In gleicher Weise stellt die Finanz-
deputation die Staatsabrechnungen her. Das
Hamburger Budget ist geschlossen und gebunden.
Alle Auszahlungen der Hauptstaatskasse können
nur auf eine bestimmte Rubrik des Staatsbudgets
angewicsen werden; Verschiebungen der Posten
in sich sind verboten.
b) Der Polizeibehörde sind die ge-
samten Aufgaben der Sicherheitspolizei einschließ-
lich Vorbeuge= und Unfallpolizei zugewiesen,
namentlich aber auch die für H. als Hafenort
besonders wichtige Medizinal- und Hygiene-Polizei
(Wohnungspflege, Auswandererwesen).
c) Handel und Gewerbe werden gepflegt
durch die Einrichtungen der Handelskammer
(der die Börse mit ihren Annexen untersteht), der
Seemannskasse, die Schifferalten und den Komplex
von Einrichtungen, der sich um den Betrieb der
Hafen= und Kaianlagen gruppiert. Neben der
Gewerbekammer und der Detaillistenkammer ist
durch Gv. 2. 11. 96 noch eine besondere Schank-
konzessions-Behörde etabliert.
4) Kirche und Staat sind in H. ge-
trennt, jedoch erkennt der Staat in der Kirche eine
eminente Anstalt des öffentlichen Rechts, woraus
er das Recht staatlicher Anerkennung und Aufsicht