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der für die Warenverteilung dadurch wirkt, daß er
Waren zwar im eigenen Namen, aber im Auftrage
und auf Rechnung eines dritten berufsmäßig an-
und verkauft. Endlich sind dem H. die Nebenge-
werbe des H. zuzurechnen, z. B. die Spedition,
das Geschäft des Lagerhalters, die Gewerbe der
H. Agenten, der H. Mäkler und derjenigen Per-
sonen, welche als selbständige Unternehmer die
Menge, Art und Beschaffenheit von Waren fest-
stellen. Die Verfrachtungsgewerbe dienen zwar
überwiegend der Güterverteilung; da sie aber
auch für die Gütererzeuger und Privatpersonen
tätig sind, werden sie in Verbindung mit der ge-
werbsmäßigen Personenbeförderung besser als
eine selbständige Unterabteilung des Gewerbes
angesehen I/ Gewerbepolizeil.
Ein erheblich umfassenderer Inhalt ist dem Begriffe des
H. in der privatrechtlichen Gesetzgebung
beigelegt. Nach § 1 OGB sind als H. Gewerbe nicht nur der
H. in der oben dargelegten volkswirtschaftlichen Bedeutung
und seine Nebengewerbe anzusehen, sondern auch die Be-
arbeitung und Verarbeitung von Waren und zwar gleich-
viel, ob sie der Unternehmer auf eigene Rechnung ausführt
(Eigenproduktion), oder für andere übernimmt (Lohnpro-
duktion); im letzteren Falle jedoch mit der Einschränkung,
daß der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinaus-
geht, serner die Beförderungs- und Berfrachtungsgewerbe,
das Verlagsgeschäft, der nicht handwerksmäßige Druckerei-
betrieb, sodann nach 1 2 das. alle gewerblichen Unterneh-
mungen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ersordern, worunter
insbesondere die nicht ganz unbedentenden Betriebe der
Urproduktion fallen, endlich nach 1 3 unter den dort ange-
führten Voraussetzungen land= und forstwirtschaftliche
Nebengewerbe.
In der Verwaltungsgesetzgebung
wird mit dem Begriffe des H. in verschicdenen
Gesetzen eine verschiedene Bedeutung verbunden.
Die Gew)p faßt den H. als eine Unterabteilung
des Gewerbes auf und begrenzt ihn, soweit sie
für ihn besondere Vorschriften enthält z. B. bei
der Regelung der Sonntagsruhe, im wesentlichen
in derselben Weise, wie es im Eingange geschehen
ist. Nach dem H. Kammergesetz hingegen stellen
die H. Kammern ] Vertretungen des H. in dem
durch das H##B festgelegten Umfange dar.
Im folgenden wird der Begriff H., sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben ist, in dem Sinne
gebraucht, der ihm im Eingang dieses Paragraphen
beigelegt ist.
##2. Arten des Handels. Der H. ist entweder
Binnen= (Inlands-) oder Auslandshan-
del. Der Binnen H. bewirkt die Verteilung im
Inlande befindlicher Güter an Abnehmer im
Inlande, der AuslandsH. entweder die Einfuhr
ausländischer Waren für den heimischen Bedarf
(Einfuhr H.) oder die Ausfuhr inländischer oder
im Inlande befindlicher Waren ins Ausland (Aus-
fuhr H.) oder endlich die Zufuhr von Waren aus
cinem ausländischen Staate in einen andern aus-
ländischen Staat (internationaler Zwischenhandel).
Erfolgt im letzteren Falle die Güterbewegung durch
das IJnland, so spricht man von Durchfuhr= oder
Transithandel.
Der H. ist ferner entweder Großhandel
oder Kleinhandel (DetailH.). Das Unter-
seheidungsmerkmal bildet nicht den Umfang des
Geschäfts, sondern den Personenkreis, mit dem es
der H. zu tun hat. Der Großhandel vermittelt
Handel (Arten)
den Verkehr zwischen dem Hersteller der Waren
oder dem Importeur einerseits und den die Waren
im großen beziehenden Geschäftsleuten, Fabri-
kanten, Detailhändlern, Exporteuren andererseits;
er spielt sich zwischen Fachleuten ab. Der Klein-
handel hingegen führt die Waren dem Publikum
zu unmittelbarem Verbrauche zu. Der Klein H.
wird in kleineren Orten regelmäßig von einem oder
wenigen Kaufleuten betrieben, die, um die Be-
dürfnisse des Publikums zu befriedigen, die ver-
schiedensten Waren führen müssen. Mit zuneh-
mender Bevölkerung tritt eine Spezialisierung
des H. ein, es bilden sich besondere Geschäfte etwa
für Kolonial- und Delikateßwaren, für Manu-
fakturwaren, Eisenwaren usw. Im Innern von
Großstädten schreitet diese Spezialisierung so weit
vor, daß Spezialgeschäfte, die sich hier vielfach
auf einen einzelnen Artikel beschränken (Kaffee,
Tee, Hüte, Schirme usw.) zur Regel werden.
Neuerdings sind im Gegensatz hierzu vielfach
Großbetriebe entstanden, die möglichst viele Wa-
rengattungen führen, aber im Unterschiede von
den Gemischtwarenhandlungen der kleineren Ort-
schaften mit Vorräten, wie sie sonst nur bei Spe-
zialgeschäften üblich sind (Warenhäuser Ü#/,
Bazare).
Weiter wird zwischen se ßhaftem Han-
del und Wanderhandel (5 60) unterschieden.
Der seßhafte H. wird von einer festen Geschäfts-
stelle aus betrieben, der GroßH. im Kontor, der
Klein H. im Verkaufsladen, in dem sich regel-
mäßig ein größerer Warenvorrat befindet. Der
Wander . ist eine Form des Wandergewerbesl#l;
er setzt voraus, daß jemand außerhalb seines Wohn-
orts ohne Begründung einer gewerblichen Nieder-
lassung und ohne vorgängige Bestellung in eigner
Person Waren feilbietet, Warenbestellungen auf-
sucht oder Waren bei anderen Personen als bei
Kaufleuten oder an anderen Orten als in offenen
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankauft
(GewO # 55). Erfolgt eine derartige Geschäfts-
tätigkeit am Orte des Wohnsitzes oder der gewerb-
lichen Niederlassung, sei es auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten, sei es von Haus zu Haus, so gilt sie als
stehendes Gewerbe und wird als örtlicher
Wanderhandel (ambulanter H.) bezeichnet.
II. Der Julandshandel
53. Voraussetzungen des stehenden Handels-
betriebs; allgemeine Pflichten des Kauf-
manns. Für den H. gilt wie für das Gewerbe
im allgemeinen der Grundsatz der Gewerbefrei-
heit (GewO & 1); Ausnahmen und Beschränkungen
bedürfen einer reichsgesetzlichen Grundlage. Für
die Eröffnung eines laufmännischen Betriebes
besteht lediglich eine Anzeigepflicht; die Anzeige
ist zugleich mit der Betriebseröffnung an die für
den Betriebsort landesrechtlich zuständige Be-
hörde — in den meisten deutschen Staaten die
Gemeindebehörde (Bayern, Sachsen) oder den
Gemeindevorstand (Preußen, Württemberg, Hes-
sen, Oldenburg), in Baden und Lübeck die Orts-
polizeibehörde — zu erstatten. Buch= und Kunst-
händler, Antiquarc, Leihbibliothekare, Inhaber
von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften,
Zeitungen und Bildern haben ferner der zuständi-
gen Behörde ihres Wohnorts — in Preußen und