Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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der für die Warenverteilung dadurch wirkt, daß er 
Waren zwar im eigenen Namen, aber im Auftrage 
und auf Rechnung eines dritten berufsmäßig an- 
und verkauft. Endlich sind dem H. die Nebenge- 
werbe des H. zuzurechnen, z. B. die Spedition, 
das Geschäft des Lagerhalters, die Gewerbe der 
H. Agenten, der H. Mäkler und derjenigen Per- 
sonen, welche als selbständige Unternehmer die 
Menge, Art und Beschaffenheit von Waren fest- 
stellen. Die Verfrachtungsgewerbe dienen zwar 
überwiegend der Güterverteilung; da sie aber 
auch für die Gütererzeuger und Privatpersonen 
tätig sind, werden sie in Verbindung mit der ge- 
werbsmäßigen Personenbeförderung besser als 
eine selbständige Unterabteilung des Gewerbes 
angesehen I/ Gewerbepolizeil. 
Ein erheblich umfassenderer Inhalt ist dem Begriffe des 
H. in der privatrechtlichen Gesetzgebung 
beigelegt. Nach § 1 OGB sind als H. Gewerbe nicht nur der 
H. in der oben dargelegten volkswirtschaftlichen Bedeutung 
und seine Nebengewerbe anzusehen, sondern auch die Be- 
arbeitung und Verarbeitung von Waren und zwar gleich- 
viel, ob sie der Unternehmer auf eigene Rechnung ausführt 
(Eigenproduktion), oder für andere übernimmt (Lohnpro- 
duktion); im letzteren Falle jedoch mit der Einschränkung, 
daß der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinaus- 
geht, serner die Beförderungs- und Berfrachtungsgewerbe, 
das Verlagsgeschäft, der nicht handwerksmäßige Druckerei- 
betrieb, sodann nach 1 2 das. alle gewerblichen Unterneh- 
mungen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer 
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ersordern, worunter 
insbesondere die nicht ganz unbedentenden Betriebe der 
Urproduktion fallen, endlich nach 1 3 unter den dort ange- 
führten Voraussetzungen land= und forstwirtschaftliche 
Nebengewerbe. 
In der Verwaltungsgesetzgebung 
wird mit dem Begriffe des H. in verschicdenen 
Gesetzen eine verschiedene Bedeutung verbunden. 
Die Gew)p faßt den H. als eine Unterabteilung 
des Gewerbes auf und begrenzt ihn, soweit sie 
für ihn besondere Vorschriften enthält z. B. bei 
der Regelung der Sonntagsruhe, im wesentlichen 
in derselben Weise, wie es im Eingange geschehen 
ist. Nach dem H. Kammergesetz hingegen stellen 
die H. Kammern ] Vertretungen des H. in dem 
durch das H##B festgelegten Umfange dar. 
Im folgenden wird der Begriff H., sofern nicht 
ausdrücklich anders angegeben ist, in dem Sinne 
gebraucht, der ihm im Eingang dieses Paragraphen 
beigelegt ist. 
##2. Arten des Handels. Der H. ist entweder 
Binnen= (Inlands-) oder Auslandshan- 
del. Der Binnen H. bewirkt die Verteilung im 
Inlande befindlicher Güter an Abnehmer im 
Inlande, der AuslandsH. entweder die Einfuhr 
ausländischer Waren für den heimischen Bedarf 
(Einfuhr H.) oder die Ausfuhr inländischer oder 
im Inlande befindlicher Waren ins Ausland (Aus- 
fuhr H.) oder endlich die Zufuhr von Waren aus 
cinem ausländischen Staate in einen andern aus- 
ländischen Staat (internationaler Zwischenhandel). 
Erfolgt im letzteren Falle die Güterbewegung durch 
das IJnland, so spricht man von Durchfuhr= oder 
Transithandel. 
Der H. ist ferner entweder Großhandel 
oder Kleinhandel (DetailH.). Das Unter- 
seheidungsmerkmal bildet nicht den Umfang des 
Geschäfts, sondern den Personenkreis, mit dem es 
der H. zu tun hat. Der Großhandel vermittelt 
  
Handel (Arten) 
den Verkehr zwischen dem Hersteller der Waren 
oder dem Importeur einerseits und den die Waren 
im großen beziehenden Geschäftsleuten, Fabri- 
kanten, Detailhändlern, Exporteuren andererseits; 
er spielt sich zwischen Fachleuten ab. Der Klein- 
handel hingegen führt die Waren dem Publikum 
zu unmittelbarem Verbrauche zu. Der Klein H. 
wird in kleineren Orten regelmäßig von einem oder 
wenigen Kaufleuten betrieben, die, um die Be- 
dürfnisse des Publikums zu befriedigen, die ver- 
schiedensten Waren führen müssen. Mit zuneh- 
mender Bevölkerung tritt eine Spezialisierung 
des H. ein, es bilden sich besondere Geschäfte etwa 
für Kolonial- und Delikateßwaren, für Manu- 
fakturwaren, Eisenwaren usw. Im Innern von 
Großstädten schreitet diese Spezialisierung so weit 
vor, daß Spezialgeschäfte, die sich hier vielfach 
auf einen einzelnen Artikel beschränken (Kaffee, 
Tee, Hüte, Schirme usw.) zur Regel werden. 
Neuerdings sind im Gegensatz hierzu vielfach 
Großbetriebe entstanden, die möglichst viele Wa- 
rengattungen führen, aber im Unterschiede von 
den Gemischtwarenhandlungen der kleineren Ort- 
schaften mit Vorräten, wie sie sonst nur bei Spe- 
zialgeschäften üblich sind (Warenhäuser Ü#/, 
Bazare). 
Weiter wird zwischen se ßhaftem Han- 
del und Wanderhandel (5 60) unterschieden. 
Der seßhafte H. wird von einer festen Geschäfts- 
stelle aus betrieben, der GroßH. im Kontor, der 
Klein H. im Verkaufsladen, in dem sich regel- 
mäßig ein größerer Warenvorrat befindet. Der 
Wander . ist eine Form des Wandergewerbesl#l; 
er setzt voraus, daß jemand außerhalb seines Wohn- 
orts ohne Begründung einer gewerblichen Nieder- 
lassung und ohne vorgängige Bestellung in eigner 
Person Waren feilbietet, Warenbestellungen auf- 
sucht oder Waren bei anderen Personen als bei 
Kaufleuten oder an anderen Orten als in offenen 
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankauft 
(GewO # 55). Erfolgt eine derartige Geschäfts- 
tätigkeit am Orte des Wohnsitzes oder der gewerb- 
lichen Niederlassung, sei es auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 
Orten, sei es von Haus zu Haus, so gilt sie als 
stehendes Gewerbe und wird als örtlicher 
Wanderhandel (ambulanter H.) bezeichnet. 
II. Der Julandshandel 
53. Voraussetzungen des stehenden Handels- 
betriebs; allgemeine Pflichten des Kauf- 
manns. Für den H. gilt wie für das Gewerbe 
im allgemeinen der Grundsatz der Gewerbefrei- 
heit (GewO & 1); Ausnahmen und Beschränkungen 
bedürfen einer reichsgesetzlichen Grundlage. Für 
die Eröffnung eines laufmännischen Betriebes 
besteht lediglich eine Anzeigepflicht; die Anzeige 
ist zugleich mit der Betriebseröffnung an die für 
den Betriebsort landesrechtlich zuständige Be- 
hörde — in den meisten deutschen Staaten die 
Gemeindebehörde (Bayern, Sachsen) oder den 
Gemeindevorstand (Preußen, Württemberg, Hes- 
sen, Oldenburg), in Baden und Lübeck die Orts- 
polizeibehörde — zu erstatten. Buch= und Kunst- 
händler, Antiquarc, Leihbibliothekare, Inhaber 
von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, 
Zeitungen und Bildern haben ferner der zuständi- 
gen Behörde ihres Wohnorts — in Preußen und
	        
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