Handel (Schranken für die Zulassung)
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Bayern der Ortspolizeibehörde — bei der Eröff-
nung des Gewerbebetriebs das Lokal desselben,
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren späte-
stens am Tage seines Eintritts anzuzeigen (GewO
8 14). [ Gewerbepolizei].
Für die Kaufleute im weiteren Sinne des HGB
(s. oben §& 1) sind durch dieses Gesetz verschiedene
Pflichten begründet, insbesondere die Verpflich-
tung zur Führung einer Firma und ihrer Anmel-
dung beim Registergericht (Amtsgericht) behufs
Eintragung in das öffentliche H. Register und Be-
kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und
den vom Registergericht bestimmten Blättern
(HGB ## 8—37) und die Verpflichtung zu ord-
nungsmäßiger Buchführung, zur Aufbewahrung
der empfangenen sowie von Abschriften der abge-
sendeten H. Briefe, zur jährlichen Aufstellung eines
Inventars und einer Bilanz (HPGB 715§8 38—49).
Diese Vorschriften finden jedoch auf Handwerker
und auf solche Personen, deren Gewerbebetrieb
nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus-
geht, sogenannte „Minderkaufleute", keine Anwen-
dung (HGB 8 4). Von der Ermächtigung der
Landesregierungen, die Grenze des Kleingewerbes
näher festzusetzen (PÖG#B 8 4 Abs 3) ist in Preu-
ßen bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Für Gewerbetreibende, die einen offenen
Laden haben oder Gast= und Schank-=
wirtschaft betreiben, ist durch GewO # la,
eingefügt durch E z. HGB aà9, die Verpflich-
tung begründet, ihren Familiennamen mit min-
destens einem ausgeschriebenen Vornamen an
der Außenseite oder am Eingange des Ladens
oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift
anzubringen. Vollkaufleute haben überdies ihre
Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden
oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers
mit den ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen,
so genügt die Anbringung der Firma. Bei offe-
nen H. Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien sind in glei-
cher Weise die Namen der persönlich haftenden
Gesellschafter anzubringen; sind mehr als zwei
vorhanden, so genügt die Angabe, der Namen von
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer
Beteiligten andeutendem Zusatze, sofern nicht
die PolBehörde im einzelnen Falle die Angabe
der Namen aller anordnet. Auf Gesellschaften
ohne persönlich haftende Gesellschafter (Aktien-
gesellschaften, Genossenschaften, G. m. b. H.)
findet die Vorschrift keine Anwendung.
4. Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung
zu einzelnen Handelsgewerben.
1. Zum Betriebe der Gastwirtschaft,
Schankwirtschaft und des Klein-
handels mit Braunntwein oder
Spiritus ist eine behäördliche Erlaubnis er-
forderlich, die zu versagen ist, wenn der Nachfu-
chende unzuverlässig ist, oder das Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen
Anforderungen nicht genügt. Außerdem kann
landesrechtlich die Erlaubnis zum Ausschänken von
Branntwein oder zum Klein H. mit Branntwein
oder Spiritus allgemein, die Erlaubnis zum Be-
triebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken
anderer geistiger Getränke als Branntwein in
Ortschaften unter 15.000 Einwohner ohne wei-
teres, in größeren Ortschaften auf Grund eines
Ortsstatuts von dem Nachweise eines vorhande-
nen Bedürfnisses abhängig gemacht werden
(GewO s 33). Von dieser Bestimmung haben
alle Bundesstaaten, außer Hamburg und Bremen,
Gebrauch gemacht. Ueber die Erteilung der Er-
laubnis befindet in Preußen der Kreis (Stadt-aus-
schuß, in Städten mit mehr als 10 000 Einwoh-
nern der Magistrat, gegen deren Entscheidung
das Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist (Zust G
8 114), in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde,
in München der Magistrat (V v. 29. 3. 92 5/812),
im Kgr. Sachsen die Amtshauptmannschaft oder
der Magistrat unter Mitwirkung des Bezirksaus-
schusses, in Württemberg das Oberamt, in Baden
der Bezirksrat [J Gewerbepolizei S. 2461.
Zum Betriebe des Pfandleihgewer-
bes, als welches auch der gewerbsmäßige Ankauf
beweglicher Sachen mit Gewährung des Rück-
kaufsrechtes gilt, ist behördliche Erlaubnis vorge-
schrieben, die bei Unzuverlässigkeit des Nachfu-
chenden zu versager ist. Landesrechtlich kann fer-
ner bestimmt werden, daß die Erlaubnis durch
Ortsstatut vom Nachweise eines vorhandenen Be-
dürfnisses abhängig gemacht werden darf (GewO
#34). Von dieser Ermächtigung ist in allen größe
ren Bundesstaaten (Preußen, Bayern, Kgr.
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-
Lothringen) Gebrauch gemacht worden. Die Zu-
ständigkeit ist in den einzelnen Bundesstaaten ähn-
lich wie für die Erlaubnis zur Gast= und Schank-
wirtschaft geregelt [J Pfandleiher, Gewerbepo-
lizeil.
Auf Grund der durch GewO # 34 Abs 3 der
Landesgesetzgebung vorbehaltenen Befugnis, den
Handel mit Giften genehmigungspflichtig
zu machen, ist die Genehmigungspflicht in den
Bundesstaaten allgemein begründet, in Preußen
durch die Pr. Gew O v. 17. 1. 45 in der Fassung
des G v. 22. 6. 61 § 49. Außerdem sind infolge
der Bundesrats Beschl v. 29. 11. 94, 17. 5. 01
und 1. 2. 06 von den Bundesregierungen überein-
stimmende Vorschriften über den Verkehr mit
Giften erlassen worden [J Giftverkehr, Gewerbe-
polizeil.
Apotheker 'T bedürfen in persönlicher Be-
ziehung einer Approbation, die auf Grund eines
Nachweises der Besähigung erteilt wird (Gew-O
§ 29), serner für die Errichtung oder Verlegung
einer Apotheke nach Maßgabe der landesrechtlichen
Regelung, der dieser Gegenstand durch GewO #6
vorbehalten ist, einer Konzession.
2. Eine Reihe von Gewerben können ohne be-
hördliche Genehmigung betrieben werden; wenn
sich aber Tatsachen herausstellen, welche die Un-
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf
diesen Gewerbebetrieb dartun, so ist der Betrieb
zu untersagen. Die Wiederaufnahme eines
auf diese Weise ur tersagten Betriebes kann von
der Landeszentralbehörde oder einer anderen von
ihr bestimmten Behörde gestattet werden, sofern
seit der Untersagung mindestens ein Jahr ver-
flossen ist (GewO § 35). Von H.Gewerben fallen
unter diese Bestimmung:
Der Trödelhandel, d. i. der H. — auch
der GroßH. — mit gebrauchten Kleidern, ge-
brauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, der
Klein H. mit altem Metallgerät, mit Metallbruch
oder dergleichen, der KleinH0. mit Garnab-
fällen oder Dräumen von Seide, Wolle,