Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Handel (Schranken für die Zulassung) 
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Bayern der Ortspolizeibehörde — bei der Eröff- 
nung des Gewerbebetriebs das Lokal desselben, 
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren späte- 
stens am Tage seines Eintritts anzuzeigen (GewO 
8 14). [ Gewerbepolizei]. 
Für die Kaufleute im weiteren Sinne des HGB 
(s. oben §& 1) sind durch dieses Gesetz verschiedene 
Pflichten begründet, insbesondere die Verpflich- 
tung zur Führung einer Firma und ihrer Anmel- 
dung beim Registergericht (Amtsgericht) behufs 
Eintragung in das öffentliche H. Register und Be- 
kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und 
den vom Registergericht bestimmten Blättern 
(HGB ## 8—37) und die Verpflichtung zu ord- 
nungsmäßiger Buchführung, zur Aufbewahrung 
der empfangenen sowie von Abschriften der abge- 
sendeten H. Briefe, zur jährlichen Aufstellung eines 
Inventars und einer Bilanz (HPGB 715§8 38—49). 
Diese Vorschriften finden jedoch auf Handwerker 
und auf solche Personen, deren Gewerbebetrieb 
nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus- 
geht, sogenannte „Minderkaufleute", keine Anwen- 
dung (HGB 8 4). Von der Ermächtigung der 
Landesregierungen, die Grenze des Kleingewerbes 
näher festzusetzen (PÖG#B 8 4 Abs 3) ist in Preu- 
ßen bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
Für Gewerbetreibende, die einen offenen 
Laden haben oder Gast= und Schank-= 
wirtschaft betreiben, ist durch GewO # la, 
eingefügt durch E z. HGB aà9, die Verpflich- 
tung begründet, ihren Familiennamen mit min- 
destens einem ausgeschriebenen Vornamen an 
der Außenseite oder am Eingange des Ladens 
oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift 
anzubringen. Vollkaufleute haben überdies ihre 
Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden 
oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der 
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers 
mit den ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, 
so genügt die Anbringung der Firma. Bei offe- 
nen H. Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien sind in glei- 
  
cher Weise die Namen der persönlich haftenden 
Gesellschafter anzubringen; sind mehr als zwei 
vorhanden, so genügt die Angabe, der Namen von 
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer 
Beteiligten andeutendem Zusatze, sofern nicht 
die PolBehörde im einzelnen Falle die Angabe 
der Namen aller anordnet. Auf Gesellschaften 
ohne persönlich haftende Gesellschafter (Aktien- 
gesellschaften, Genossenschaften, G. m. b. H.) 
findet die Vorschrift keine Anwendung. 
4. Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung 
zu einzelnen Handelsgewerben. 
1. Zum Betriebe der Gastwirtschaft, 
Schankwirtschaft und des Klein- 
handels mit Braunntwein oder 
Spiritus ist eine behäördliche Erlaubnis er- 
forderlich, die zu versagen ist, wenn der Nachfu- 
chende unzuverlässig ist, oder das Lokal wegen 
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen 
Anforderungen nicht genügt. Außerdem kann 
landesrechtlich die Erlaubnis zum Ausschänken von 
Branntwein oder zum Klein H. mit Branntwein 
oder Spiritus allgemein, die Erlaubnis zum Be- 
triebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken 
anderer geistiger Getränke als Branntwein in 
Ortschaften unter 15.000 Einwohner ohne wei- 
teres, in größeren Ortschaften auf Grund eines 
  
Ortsstatuts von dem Nachweise eines vorhande- 
nen Bedürfnisses abhängig gemacht werden 
(GewO s 33). Von dieser Bestimmung haben 
alle Bundesstaaten, außer Hamburg und Bremen, 
Gebrauch gemacht. Ueber die Erteilung der Er- 
laubnis befindet in Preußen der Kreis (Stadt-aus- 
schuß, in Städten mit mehr als 10 000 Einwoh- 
nern der Magistrat, gegen deren Entscheidung 
das Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist (Zust G 
8 114), in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde, 
in München der Magistrat (V v. 29. 3. 92 5/812), 
im Kgr. Sachsen die Amtshauptmannschaft oder 
der Magistrat unter Mitwirkung des Bezirksaus- 
schusses, in Württemberg das Oberamt, in Baden 
der Bezirksrat [J Gewerbepolizei S. 2461. 
Zum Betriebe des Pfandleihgewer- 
bes, als welches auch der gewerbsmäßige Ankauf 
beweglicher Sachen mit Gewährung des Rück- 
kaufsrechtes gilt, ist behördliche Erlaubnis vorge- 
schrieben, die bei Unzuverlässigkeit des Nachfu- 
chenden zu versager ist. Landesrechtlich kann fer- 
ner bestimmt werden, daß die Erlaubnis durch 
Ortsstatut vom Nachweise eines vorhandenen Be- 
dürfnisses abhängig gemacht werden darf (GewO 
#34). Von dieser Ermächtigung ist in allen größe 
ren Bundesstaaten (Preußen, Bayern, Kgr. 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß- 
Lothringen) Gebrauch gemacht worden. Die Zu- 
ständigkeit ist in den einzelnen Bundesstaaten ähn- 
lich wie für die Erlaubnis zur Gast= und Schank- 
wirtschaft geregelt [J Pfandleiher, Gewerbepo- 
lizeil. 
Auf Grund der durch GewO # 34 Abs 3 der 
Landesgesetzgebung vorbehaltenen Befugnis, den 
Handel mit Giften genehmigungspflichtig 
zu machen, ist die Genehmigungspflicht in den 
Bundesstaaten allgemein begründet, in Preußen 
durch die Pr. Gew O v. 17. 1. 45 in der Fassung 
des G v. 22. 6. 61 § 49. Außerdem sind infolge 
der Bundesrats Beschl v. 29. 11. 94, 17. 5. 01 
und 1. 2. 06 von den Bundesregierungen überein- 
stimmende Vorschriften über den Verkehr mit 
Giften erlassen worden [J Giftverkehr, Gewerbe- 
polizeil. 
Apotheker 'T bedürfen in persönlicher Be- 
ziehung einer Approbation, die auf Grund eines 
Nachweises der Besähigung erteilt wird (Gew-O 
§ 29), serner für die Errichtung oder Verlegung 
einer Apotheke nach Maßgabe der landesrechtlichen 
Regelung, der dieser Gegenstand durch GewO #6 
vorbehalten ist, einer Konzession. 
2. Eine Reihe von Gewerben können ohne be- 
hördliche Genehmigung betrieben werden; wenn 
sich aber Tatsachen herausstellen, welche die Un- 
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf 
diesen Gewerbebetrieb dartun, so ist der Betrieb 
zu untersagen. Die Wiederaufnahme eines 
auf diese Weise ur tersagten Betriebes kann von 
der Landeszentralbehörde oder einer anderen von 
ihr bestimmten Behörde gestattet werden, sofern 
seit der Untersagung mindestens ein Jahr ver- 
flossen ist (GewO § 35). Von H.Gewerben fallen 
unter diese Bestimmung: 
Der Trödelhandel, d. i. der H. — auch 
der GroßH. — mit gebrauchten Kleidern, ge- 
brauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, der 
Klein H. mit altem Metallgerät, mit Metallbruch 
oder dergleichen, der KleinH0. mit Garnab- 
fällen oder Dräumen von Seide, Wolle,
	        
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