Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Handel (Dampfersubvention) 
337 
  
AuslandsH#. in volkswirtschaftlicher Hinsicht ihre Auf- 
merksamkeit zugewandt. Während die Einfuhr mancher Er- 
zeugnisse erwünscht sein konnte, insbesondere solcher, welche 
die Lebensverhältnisse der Bevölkerung verbesserten oder 
kür ihre wirtschaftliche Tätigkeit geeignete Rohstoffe lie- 
ferten, bereiteten andere aus dem Auslande eingehenden 
Waren der heimischen Gütererzeugung mehr oder weniger 
fKt#rken Wettbewerb und beeinträchtigten dadurch die Ren- 
tabilität dieser Tätigkeit. Schon frühzeitig sind die Staaten 
dazu gelangt, solchen unerwünschten Wettbewerb sei es durch 
völlige Einfuhrverbote IX1 sei es durch Belastung der ein- 
gehenden Waren mit Abgaben (Zöllen) entgegenzuwirken. 
Und ähnlich verhielt es sich mit der Ausfuhr. Die Ausfuhr 
überschüssiger Rohstosse und gewerblicher Erzeugnisse, die 
über den heimischen Bedarf hergestellt werden konnten, 
wurde gern gesehen und unterstützt, die Ausfuhr hingegen, 
die dem Lande notwendige Bedarfsartikel entzog, verboten 
oder durch Ausfuhrabgaben erschwert. Diese auf die För- 
derung der heimischen Volkswirtschaft abzielende Regelung 
des Auslands H. wurde der Grundgedanke eines vollständigen 
wissenschaftlichen Systems, des Merkantilismus, das 
die Handelspolitik der europäischen Staaten lange Zeit hin- 
durch stark beeinflußt hat. Im vorigen Jahrhundert ging 
von Großbritannien eine Gegenbewegung aus, die die gün- 
stigste Gestaltung der Bolkswirtschaft in dem freiesten Wett- 
bewerb, nicht nur im Inlande, sondern auch im internatio- 
nalen H. Berkehr erblickte und den Verkehrshemmnissen, die 
in den Ein= und Ausfuhrverboten und den Schutzzöllen 
errichtet waren, den Grundsatz des Frei H. gegenüberstellte. 
Danach werden Zölle nur insoweit gebilligt, als sie Be- 
steuerungszwecke verfolgen und desbalb ausländische Waren 
nur in demselben Maße treffen, als die gleichartigen inländi- 
schen Erzeugnisse mit einer entsprechenden Verbrauchs- 
abgabe belastet sind. Das Frelhandelssystem hat in 
den kontinentalen Staaten Europas wohl vorübergehende 
Erfolge erzielt, ist indessen bald wieder ausgegeben worden 
und selbst in England neuerdings stark bedroht. Die meisten 
Staaten, auch Deutschland, stehen aus dem Standpunkte des 
Schutzes der nationalen Arbeit, vermeiden dabei aber die 
Uebertreibungen des Merkantilismus. Mit dem System 
der Ausfuhrzölle ist meist grundsätlich gebrochen worden, 
ebenso sind Ein= und Ausfuhrverbote aus rein volkswirt- 
schaftlichen Gründen im allgemeinen nicht mehr üblich. Da- 
gegen spielen Ein fuhrzölle im Auslands H. eine um so größere 
Rolle. Die Erschwerung, die sich hieraus für den internatio- 
nalen Güteraustausch ergibt, liegt nicht nur in der Höhe der 
Zollbelastung, sondern auch in der Unsicherheit, die dadurch 
entsteht, daß jederzeit durch einen gesetzgeberischen Akt Acn- 
derungen in den Zollsätzen — es sind das fast stets Er- 
höhungen — herbeige führt werden können. Ein Gegen- 
gewicht bilden die Zoll- und H. Verträge, die von den H. Staa- 
ten in großer Zahl geschlossen sind. Sie werden regelmäßig 
auf einen längeren Zeitraum vereinbart — die deutschen 
Berträge im allgemeinen auf 12 Jahre — und sichern, da 
für die wichtigsten Waren entweder die autonomen oder 
ermäßigten Zölle als für diese Zeit unüberschreitbar fest- 
gelegt werden, eine gewisse Stetigkeit der Berhältnisse 
Handelsverträge S. 3551. 
z 9. Die rechtlichen Grundlagen des deutschen 
Aunslandshandels. Nach a 33 RV bildet Deutsch- 
land ein von gemeinschaftlicher Zollgrenze um- 
gebenes Zoll= und Handelsgebiet. 
An das Zollgebiet angeschlossen sind das Groß- 
herzogtum Luxemburg und mit Rücksicht auf ihre 
geographische Lage einige österreichische Gemein- 
den. Nicht in das Zollgebiet einbezogen ist Hel- 
goland. Ueber das Nähere / Zoll. 
Um den Absatz von Waren, die durch Belastung 
mit Zoll oder Verbrauchsabgaben für das Inland 
  
einen Preisaufschlag erhalten, zu ermöglichen oder 
zu erleichtern, werden bisweilen Ausfuhr- 
vergütungen AÜU gewährt. 
Im Unterschied zum Merkantilsystem werden 
mit Ein= und Ausfuhrverbotenl# grund- 
sätzlich rein wirtschaftliche Zwecke nicht verfolgt. 
Erstere dienen vielmehr hauptsächlich; zur Abwehr 
von Gefahren, die der Gesundheit von Mensch und 
Tier oder dem Gedeihen von Pflanzen drohen, 
letztere kommen meist nur vor, um Notständen 
vorzubeugen oder bei Krieg oder Kriegsgefahr 
eine Schädigung des Inlands zu verhindern. 
6su10. Die staatliche Fürsorge für den Aus- 
landshandel. 
1. Mit der zunehmenden Bedeutung des Aus- 
lands H. für die Volkswirtschaft geht Hand in 
Hand eine wachsende Fürsorge der Staaten für 
dessen Entwicklung und Erleichterung. Wenn 
diese sich in erheblich stärkerem Maße dem Aus- 
fuhr- als dem Einfuhrhandel zuwendet, so liegt 
dies teils daran, daß der Bezug fremder Waren 
sich meist ohne Schwierigkeiten bewerkstelligen 
läßt, während die Gewinnung und Erhaltung 
fremder Märkte für heimische Erzeugnisse oft 
Erschwernissen durch die ausländische H. Politik 
begegnet, teils aber auch daran, daß die Ausfuhr 
für volkswirtschaftlich besonders wertvoll ange- 
sehen zu werden pflegt, weil sie nicht allein dem 
Kapital die Möglichkeit zu erfolgreicher Betätigung 
bietet, sondern auch für die wachsende Bevölkerung 
vermehrte Arbeitsgelegenheit schafft. Eine un- 
mittelbare finanzielle Unterstützung der Ausfuhr 
durch den Staat wird zwar nach Möglichkeit ver- 
mieden; in Deutschland wenigstens ist sie mit der 
Beseitigung der Ausfuhrprämie für Zucker durch 
die Brüsseler Zuckerkonvention (Ausfuhrver- 
gütung #1 a. E.] völlig in Wegfall gekommen. 
Dagegen wird die Ausfuhr durch Maßnahmen 
der Eisenbahnverwaltung, insbesondere herab- 
gesetzte Frachten für Ausfuhrgüter (Ausnah- 
metarife), in erheblichem Umfange gefördert. 
Auch die aus der Reichskasse erfolgende Sub- 
ventionierung von Dampferlinien, 
die der Förderung des unmittelbaren Verkehrs 
nach überseeischen Ländern dient, wirkt in dieser 
Richtung. Es handelt sich hierbei um Postdampf- 
schiffverbindungen 
1) mit Ostasien und Australien, die infolge der 
Gesetze vom 6. 4. 85 (RGl 85), 27. 6.87 (Rl 
275), 20. 3. 93 (Rö Bl 95), 13. 4. 98 (RGBl 163), 
3,6. 08 (RoSnl 361) und 8. 3. 09 (Röl 317) vom 
Norddeutschen Lloyd in Bremen; 
2) mit Ost= und Südafrika, die infolge der 
Gesetze vom 1. 2. 90 (Röl 10) und vom 25. 
5. 00 (REl 239) von der Deutschen Ostafrika- 
Linie in Hamburg gegen Gewährung finanzieller 
Unterstützung (und unter Anforderung gewisser 
Leistungen) durch das Reich unterhalten werden. 
Am bedeutungsvollsten für die Entwicklung der 
Ausfuhr ist die Handelsvertragspolitik (NI), 
mit dem Ziele auf dem Wege langfristiger ver- 
tragsmäßiger Vereinbarungen einerseits für einen 
längeren Zeitraum nachteilige Aenderungen in 
den Zollverhältnissen der ausländischen Staaten 
nach Möglichkeit auszuschließen, andrerseits die 
auf Zöllen und sonstigen Maßnahmen fremder 
Staaten beruhenden Erschwerungen unserer Aus- 
fuhr auf ein erträgliches Maß herabzumindern 
und ihr jedenfalls den Vorteil zu sichern, dort 
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.