Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Handel 
  
einen breiten Raum ein. In der Provinzial= und 
Lokalinstanz werden die H.Angelegenheiten teils 
von den Behörden der inneren Verwaltung bear- 
beitet, teils von den dem H. Minister unmittelbar 
unterstellten H. Kammern und den diesen gleich- 
stehenden kaufmännischen Korporationen (XHan- 
delskammernl. Unter der Oberaussicht des 
H. Ministers stehen die Börsen INl und deren Ein- 
richtungen. Die von diesen bestellten Staats- 
kommissare sind Organe des H. Ministers. Er ist 
auch höchste Instanz für die Märkte IXI, zum Teil 
unter Beteiligung des Landwirtschaftsministers. 
Der preußische Volkswirtschaftsrat, der durch V 
v. 17. 11. 80 zur Beratung des H. Ministers über 
wichtige wirtschaftliche Gesetzesvorschläge geschaf- 
fen war, ist seit Jahrzehnten nicht mehr berufen 
worden (vgl. den Art. „Volkswirtschaftsrat“ von 
Gneist in der 1. Auflage dieses Wörterbuchs). 
Neben den amtlichen H. Vertretungen, den Han- 
delskammern und kaufmännischen Korporationen, 
bestehen auch in Preußen zahlreiche freie Vereine, 
die sich wirtschaftlich betätigen. Sie stehen, ebenso 
wie die im §& 11 erwähnten für das Reichsgebiet 
errichteten Vereinigungen zum Teil in lebhaftem 
Verkehr mit dem Ministerium. 
In den übrigen deutschen Staa- 
ten sind die H. und Gewerbeangelegenheiten 
dem Min Inn zugewiesen. In Württemberg 
ist in der diesem Min unterstellten Zentralstelle 
für Gewerbe und H. ein besonderes Organ für 
diese Geschäfte errichtet. In den meisten Staaten 
bestehen als amtliche H. Vertretungen H. Kam- 
mern, bisweilen H.= und Gewerbekammern. 
V. Anhang: Ausstellungswesen. 
I. Wesen und Arten der Ausstel- 
lungen. Ausstellungen sind ein Mittel des Wett- 
bewerbs. Gleichartige Erzeugnisse verschiedener 
mit einander in Wettbewerb stehender Personen 
oder Unternehmungen werden der Oeffentlichkeit 
zu gleicher Zeit und am gleichen Orte vorgeführt, 
damit für den Beschauer die Möglichkeit gegeben 
ist, die verschiedenen Leistungen mit einander zu 
vergleichen und bei etwaigem Bedarf danach seine 
Entscheidung zu treffen. Häufig ist mit einer Aus- 
stellung eine Beurteilung der ausgestellten Gegen- 
stände durch ein sachverständiges, zu dem Zwecke 
besonders geschaffenes Preisrichterkollegium (Jury) 
verbunden, durch das für die besten Leistungen 
Auszeichnungen, Medaillen, Diplome u. dergl. 
verliehen werden. 
Nach der Persönlichkeit des Unternehmers un- 
terscheidet man staatliche, sonstige öffentliche und 
private Ausstellungen, nach der Art der Ausstel- 
lungsgegenständc einerseits landwirtschaftliche und 
gewerbliche oder industrielle Ausstellungen, an- 
dererseits Spczialausstellungen, die sich auf ein 
einzelnes Gebiet beschränken, und allgemeine 
Ausstellungen, in denen die verschiedenen Zweige 
des wirtschaftlichen Lebens vorgeführt werden. 
Je nachdem Ausstellungswaren eines bestimmten 
Orts oder einer Provinz oder des ganzen Landes 
zugelassen sind, spricht man von lokalen, provin- 
ziellen und Landesausstellungen. Diesen natio- 
nalen Ausstellungen gegenüber stehen die inter- 
nationalen Ausstellungen, in denen die verschie- 
denen Staaten mit einander in Wettbewerb treten. 
Diese können sich als Spezialausstellungen auf 
  
  
ein einzelnes Gebiet des Wirtschaftslebens be- 
schränken oder allgemeineren Charakter haben. 
Den Höhepunkt des Ausstellungswesens stellen 
die internationalen Weltausstellungen dar, auf 
denen die wirtschaftlichen und z. T. auch kultu- 
rellen Leistungen (Unterrichtswesen, Medizinal- 
wesen, Wohlfahrtspflege) aller Nationen zur Vor- 
führung zugelassen sind. Die erste Weltausstel- 
ung fand 1851 in London statt, eine spätere 
ebendort 1862. Wiederholt hat Frankreich die 
Völker zu friedlichem Wettkampf auf eine Welt- 
ausstellung nach Paris geladen (1855, 1867, 1878, 
1889, 1900); seinem Beispiele ist in mehrfachen 
Ausstellungen Belgien (1897, 1910) und die Re- 
publik der Vereinigten Staaten von Amerika 
(Bhiladelohia 1876, Chicago 1893, San Louis 
1904) gefolgt. Auch in Wien (1873) und Austra- 
lien (Sydney 1879/80, Melbourne 1880 und 
1888) haben Weltausstellungen stattgefunden und 
seit einer Reihe von Jahren plant Japan eine 
solche für Tokio. Deutschland hat es bisher ver- 
mieden, eine allgemeine Weltausstellung in Szene 
zu setzen. 
Ueber den Nutzen des Ausstellungswesens gehen die 
Meinungen auseinander. Daß brtliche und Provinzial-Aus. 
stellungen sowie auch Spezlalausstellungen einen befruch- 
tenden Einfluß auf die wirtschaftliche und technische Ent- 
wicklung üben können, wird anerkannt. Dagegen stehen 
weite Kreise namentlich der Großindustrie den Weltaus- 
stellungen, namentlich wenn sie sich in der Schnelligkeit wie- 
in den letzten Jahrzehnten wiederholen, ablehnend gegen- 
über und meinen, daß die für die Beschickung ausgewendeten 
Ovfer an Mühen und Kosten durch Erfolge in vermehrtem 
Absatz oder technischen Fortschritten in der Regel nicht aus- 
geglichen werden. Wenn diese sich dennoch bisher an den 
Weltausstellungen beteiligt haben, ließen sie sich dabel we- 
niger von ihrem eigenen Vorteil leiten als von dem Gedan- 
ken. mit ihrer Teilnahme einer nationalen Pflicht zu ge- 
nügen. 
II. Amtliche Förderung des Aus- 
stellu ngwesen- Auf dem Gebiete des 
andwirtschaftlichen Ausstellungswesens 
entfalten die Landwirtschaftskammern eine um- 
fassende Tätigkeit, indem sie regelmäßig Kreis-, 
Bezirks= und Provinzialausstellungen veranstal- 
ten. Daneben finden Ausstellungen statt, die von 
landwirtschaftlichen Vereinen, und Vichausstel- 
lungen, die von Zuchtverbänden und Herdbuch- 
esellschaften veranlaßt werden. Hervorzuheben 
find ferner die allgemeinen deutschen Wanderaus- 
stellungen, die von der deutschen Landwirtschafts- 
gesellschaft ins Leben gerufen sind. Die Prämiie- 
rungsbestimmungen bedürfen in Preußen der 
Genehmigung des Min Landw. Das hat aber 
nicht gehindert, daß die Regelung je nach den ört- 
lichen Verhältnissen verschiedenartig erfolgt ist. 
Einheitliche Grundsätze bestehen nur für die Prä- 
miierung von Rindvieh auf Grund von Vorschlägen 
des Landesökonomiekollegiums von 1891, die den 
landwirtschaftlichen Vertretungen vom Min Landw 
zur Beachtung mitgeteilt sind, und für die Prä- 
miierung von Pferdezuchtmaterial nach Anre- 
gungen der Landespferdezuchtkommission. Die 
Auszeichnungen bestehen in Ehrenpreisen und 
Geldprämien. In der Ausführung der Prämiie- 
rungen sind die Landwirtschaftskammern völlig 
selbständig. 
Als Mittel zur Förderung gewerblicher 
Ausstellungen kommen insbesondere in Betracht:
	        
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