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teren Beweggründen Ausstellungen ins Leben ge-
rufen werden, deren wesentlicher Zweck darin be-
steht, Medaillen und Diplome gegen Entgelt ohne
voraufgegangenen ernstlichen Wettbewerb zu er-
teilen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
„wilden oder Winkelausskellungen“" hat der Ge-
brauch von Scheinauszeichnungen durch Gewerbe-
treibende zur geschäftlichen Reklame einen die
Lauterkeit des Wettbewerbs schwer beeinträch-
tigenden Umfang angenommen. Da die allge-
meinen Strafbestimmungen gegen dieses Unwesen
keinen genügenden Schutz gewähren und nament-
lich der Tatbestand des Betruges in einem zur
Verurteilung genügenden Maße nicht immer fest-
zustellen ist, ist versucht worden, in dem G gegen
den unlauteren Wettbewerb v. 7. 6. 09 gegen die
Mißbräuche im Ausstellungswesen vorzugehen.
Nach 3 dieses Gesetzes kann, wer in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
über den Besitz von Auszeichnungen unrichtige
Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein
eines besonders günstigen Angebots hervorzu-
rufen, auf Unterlassung der unrichtigen Angabe
in Anspruch genommen werden. Wer wissentlich
derartige unwahre und zur Irreführung geeignete
Angaben in der Absicht macht, den Anschein eines
besonders günstigen Angebots hervorzurufen,
wird nach § 4 mit Gefängnis bis zu einem Jahr
und Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer
dieser Strafen belegt. Die öffentliche Klage ist
davon abhängig, daß dies im öffentlichen Interesse
liegt (5 22). Von der Erwägung ausgehend, daß
die Allgemeinheit ein lebhaftes Interesse an der
Bekämpfung des Medaillenschwindels hat, ist die
Staatsanwaltschaft in verschiedenen Bundesstaa-
ten, so in Preußen und Bayern, angewiesen wor-
den, in diesen Fällen regelmäßig von der Verwei-
sung auf den Weg der Privatklage Abstand zu
nehmen und geeignetenfalls die öffentliche Klage
zu erheben. Wenn die angegebenen s 3 und 4
versagen, kann unter Umständen die General-
Llausel des §& 1 die Handhabe zu einem Einschreiten
ieten.
Von den Verw Behörden ist der Kampf gegen
die Schwindelausstellungen ebenfalls energisch
ausgenommen worden. In Preußen sind durch
MinE v. 5. 4. 04 die Reg Präsidenten angewiesen,
sobald sie Kenntnis davon erhalten, daß in ihrem
Bezirk eine schwindelhafte Ausstellung geplant
werde, möglichst vor deren Eröffnung die fest-
gestellten Tatsachen durch Veröffentlichung zur
allgemeinen Kenntnis zu bringen. Trotz dieser
Maßnahmen ist es nicht gelungen, des Medaillen-
schwindels Herr zu werden, zumal sie ausländi-
schen Schwindelausstellungen gegenüber versagen.
In der Erkenntnis, daß ein durchgreifender Erfolg
nur auf der Grundlage internationaler Abma-
chungen erhofft werden kann, haben die inter-
nationalen Ausstellungskonferenzen von Paris
(1906) und Brüssel (1908), die sich mit dieser
Frage beschäftigt haben, deren internationale
Regelung in dem Sinne empfohlen, daß in den
einzelnen Staaten eine Kontrolle über die Ver-
leihung und den Gebrauch von Ausstellungsaus-
zeichnungen eingeführt werde. Ob diese Bestre-
bungen Erfolg haben werden, läßt sich zur Zeit
nicht übersehen.
Handel — Handelskammern
Literatur: Außer den ange führten Gesetzen ist als
Materialiensammlung auf das Deutsche Handels-
archiv hinzuweisen, ferner auf die Nachrichten des Reichs-
amts des Innern und die Reichsstatistik über den Auslands-
handel (oben § 10 8 2). Ferner von Landmann, Kom-
mentar zur GewO“ 1911; F. Hoffmann, Desgl. 1910;
Freih. v. Ausseß Wiesinger, Die Zölle und Steuern",
1900; Troje= Düffe, Das Vereinszoll G v. 1. 7. 69,
1910; endlich die systematischen Darstellungen des H. von
Lexis, van der Boroht, 1900 u. a., und Lusensky,
Der H. im HB der Gesetzgebung von Graf Huede Grais
1904; G. Cohn, Nationalökonomie des H.= und Verkehrs-
wesens 1898; B. Mataja, Die Reklame 1910.
Kusensky
andelsgremien (Bayern
v2 1 —t Zif ers )
Handelskammern
(Handelsbertretungen)
1. Begriff und Ausdehnung (Bestand). 1 2. Ent-
stehung der deutschen Handelsvertretungen. # 3. Handels-
kammer-Gesetzgebung der deutschen Staaten. # 4. Wahl-
systeme. # 5. Errichtung, Wahlrecht, Wahlverfahren, Kon-
stituierung, Auflösung. # 6. Beitragsleistung. # 7. Wesen
und Ausgaben im allgemeinen. 7 8. Einzelne Aufgaben.
0#. Sekretariat (Syndikus), Erweiterung des Kreises der
Mitwirkenden, Beteiligung an Vereinen, Zweckverbände.
Handelskammer-Verbände. ## 10. Der deutsche Handels-
tag. # 11. Auslands-Handelskammern, Handelssachver-
ständige im Ausland. 4 12. Internationaler Zusammen-
schluß.
IS#chK — Handels= und Gewerbekammer; S#— Handels-
kammer; H## — Handelskammergesetz; # — Korporation
der Kaufmannschaft; DoeT — Deutscher Handelstag.]
8 1. Begriff und Ausdehnung#).
I. Begriff. Die HK sind: auf Gesetz oder
Verordnung beruhende, aus Wahlen hervor-
gegangene Ausschüsse selbständiger Gewerbe-
treibender zur Vertretung der Gesamtinteressen
von Handel, Industrie und Schiffahrt eines
räumlich begrenzten Bezirkes (Staates oder staat-
lichen Gebietsteiles). Sie sind zur Zeit weder
reichsgesetzlich organisiert noch in freier Entwick-
lung lückenlos über das ganze Gebiet des Deutschen
Reiches ausgedehnt. Eine Vereinheitlichung der
amtlichen Handelsvertretungen durch die Reichs-
gesetzgebung (a 4 Z. 1, 2 RV) — die am 30. 10. 78
durch den DH angeregt worden war, aber an
dem Widerstande der süddeutschen HK scheiterte,
weil diese den Verlust des damals noch in weitem
Umfange bestehenden organisatorischen Zusam-
menhanges der HK mit dem Handwerk nicht zu-
geben wollten — wird sich mit der Zeit doch nicht
umgehen lassen, zumal nachdem das Reich die
Errichtung und Organisation von Handwerks-
kammern (1897) geregelt hat.
1) Ueber Handels- und Gewerbekammern,
vgl. J 3 und S. 3671 Gewerbevereine oben S. 257.
Korporation der Kaufmannschaft ##2#e.
Detaillisten vertretung §§# 3, 8. Z. 1, 99, Z. 3.
Vertretung der Handlungsgehilfsen vol. 898, 8. 8.