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Handelskammerm (Organisation; Handelstag)
steht ein Sekretär (Syndikus), der in Preußen
mittelbarer Staatsbeamter ist, also der Diszipli-
narbefugnis des Reg Präsidenten untersteht und
wie jeder Staatsbeamte von der Regierung auf
das Interesse des Staates beeidigt wird (vgl.
Verh. der Ver. der HGK Sekr. zu München, 1908).
2. Die Handelsgremien sind eine Art
örtlich eng begrenzter, nicht ganz vollwertiger H#K.
(s. Der Handelsvorstand Nürnberg 1560—1910,
Sss). Sie sind nur in Bayern eingerichtet und
bestehen hier jetzt laut Min Entschl. v. 15. 12. 08,
18. 5. 09 und 10. 2. 10 in 35 kleineren Ortschaften.
Sie haben die Befugnis, für ihren Bezirk Ur-
sprungszeugnisse und dergl. Bescheinigungen aus-
zustellen, dürfen aber nur einen Farbstempel, kein
Siegel, führen, und zwar ohne Königskrone (1).
Sonst liegt ihnen wie den HK, an deren Wahlen
sie übrigens auch beteiligt sind, die Förderung und
Vertretung der Interessen von Handel, Industrie,
Schiffahrt und Bergbau ihres Bezirkes ob, sie
haben bei der Ernennung der Handelsrichter mit-
zuwirken, den HKX Material für die Abfassung des
Jahresberichtes zu liefern usw. In örtlichen An-
gelegenheiten verkehren sie direkt mit den Behör-
den; in wichtigeren Fällen haben sie die HOK zu
benachrichtigen. Beim Verkehr mit dem Min
haben sie sich stets der Vermittelung der HK zu
bedienen (HOn V I§ 1 u. 16, Min E v. 18. 5. 09).
3. Die Kommissionen (Fachkommissio-
nen) umfassen nicht nur, wie die Ausschüsse, eine
Auswahl von HMitgliedern, sondern suchen aus
der HKWählerschaft für bestimmte Aufgaben Mit-
arbeiter heranzuziehen. Sie sollen das Interesse
für die Hn Tätigkeit mehren, und der HK neue
Informationsquellen erschließen. Die Fachkom-
missionen sind nicht ganz ohne Gefahr für die
HKTätigkeit; denn wenn sie nicht „Dekorations-
stück“ bleiben, so belasten sie stark die selbständige
Arbeit der H#Kz auch neigen sie dazu, die HKK Son-
derinteressen dienstbar zu machen. Besondere
Bedeutung haben neuerdings die Kleinhan=
delsausschüsse (richtiger -Kommissionen)
der H#K erlangt, insofern sie einen Ersatz für De-
taillistenkammern bilden. Einige HK haben diese
Kommissionen nicht auf den Klein handel be-
schränkt, sondern auch Kleingewerbetreibende zu-
gelassen. In Bayern ist gesetzlich bei jeder HK
eine Kommission (gen. Ausschuß) der Klein-
gewerbetreibenden aus 4—6 nicht dem
Handwerk angehörigen Kleingewerbetreibenden
des § 4 HGB zu bilden.
Aehnlich verhält es sich mit den Kommissionen
für Handlungsgehilfen. Sie sind eine
Art Surrogat für dic Handlungsgehilsenkammern.
Freiwillig wurden sie bislang nur von den H#K
Magdeburg, Mannheim, Köln, Frankfurt a. Main,
Bromberg und Solingen geschaffen. In Bayern
ordnete das neue H## die Bildung von Kommis-
sionen aus 6—14 Vertretern der Handlungsgehil-
sen und technischen Angestellten bei jeder OK an.
Die Mitglieder sind zu den einschlägigen Bera-
tungen der H# zuzuziehen und haben die Rechte
und Pflichten von H#K Mitgliedern (V 8§# 14 u. 15).
4. Beteiligung an Vereinen. Es
ward von jeher als „unwirtschaftlich" empfunden,
daß bei vielen Materien, wie namentlich bei den
meisten wichtigen Gesetzentwürfen dieselbe Arbeit!
von allen 150 HK zu leisten sei. Die H#K bedienen
sich daher schon seit längerer Zeit bewährter
Vereine, wie des „Zentralvereins für Binnen-
schiffahrt", des „Deutschen Verbandes für das
kaufmännische Unterrichtswesen" des „Handels-
vertragsvereins“ usw., um bei wichtigen Fragen
nicht mehr durch eigene Ausarbeitungen sondern
vielmehr indirekt durch die Beeinflussung der
Stellungnahme dieser Instanzen zu wirken.
5. Zweckverbände schufen sich die HK fuͤr gewisse
Einzelausfgaben, so die großenteils von der HK zu Magdeburg
angeregten Berbände, die Vorschriften für Sachverständige
und deren Handhabung vereinbarten, beispielsweise für
Probenehmer von Zucker und von Melasse, von Handels-
düngemitteln und Kraftfuttermitteln, von Getreide, Oel-
saaten und Hülsenfrüchten, von Sämereien usw.; desgl. die
Vorschriften für Bücherrevisoren, für Handelschemiker und
für Dispacheure; ferner die Vereinigungen zur Auslobung
von Prämien für die Aufdeckung von Schiffdiebstählen und
Hehlereien (Jahrbuch 516—534); endlich Arbeitsausschüsse
am Rhein und an der Elbe zur Bekämpsfung der Schiffahrts-
abgaben; Hauptstelle für deutsche Eisenbahnfragen in
Mannheim.
6. Handelskammervereinigungen
und Verbände. Viele HK sind an HKVer-
bänden beteiligt. Seit Jahren fest gefügt sind die
Beratungen der HK im Königreich Sachsen und
reich an nützlichen Arbeiten die des Verbandes
mitteldeutscher HK, des niederrheinisch-westfäli-
schen Industriebezirks usw.
5 10. Der deutsche Handelstag ist eine nicht-
amtliche HK Vereinigung, die seit 1899 wieder
sämtliche deutschen amtlichen Handelsvertretun-
gen umschließt. Es gehören ihm übrigens aus
früheren Zeiten noch einige Vereine an. Seit
der Gründung des DHT (1861 in Heidelberg)
haben 37 Vollversammlungen stattgefunden. Die
Druckberichte hierüber, die Ausschuß-Berichte und
die Mitteilungen an die Mitglieder, d. h. die HK,
enthalten ein gut Stück deutscher Wirtschafts-
geschichte der letzten 50 Jahre (von einer Fest-
schrift ist 1911 Band I erschienen).
1. Dic Satzungen des DH wurden wie-
derholt geändert, das letzte Mal auf Anregung der
HK zu Magdeburg (Festschrift 1876/1906) im
Jahre 1901. Höchstes Organ des DS# ist die
Vollversammlung, die gewöhnlich im
Jahr nur einmal zusammentritt. Sie wird von
den HK mit beliebig viel Abgesandten beschickt,
die alle Stimmrecht haben, wenn nicht nach HK
(Plural-Stimmrecht, gestaffelt nach den Beiträgen
bis zu 7 Stimmen) abgestimmt wird.
Die Schwerkraft der Wirksamkeit des DH liegt
seit seinem Bestehen (ein „Vorstand“ wurde zwar
1901 geschaffen, aber mit unzulänglichen Befug-
nissen ausgestattet) im großen Ausschuß, dessen
Beratungen sich durch Gründlichkeit, Sachkunde,
politische Erfahrung und Bedeutsamkeit des be-
teiligten Personenkreises auszeichnen.
Der Ausschuß setzt sich solgendermaßen zusammen: Die-
jenigen Mitglieder, für die ein Jahresbeitrag von mindestens
1000 Mk. festgesetzt ist, entsenden aus ihrer Mitte je 1, die
Aeltesten der Kaufmannschaft und die OK zu Berlin je 2
Personen in den Ausschuß. Die Vollversammlung wählt
außerdem 24 Personen, die einem Mitalied des deutschen
Handelstages angehören müssen. Der Ausschuß selbst kann
noch 8 Personen zuwählen, die nicht einem Mitglied des
deutschen Handelstages anzugehören brauchen. Zu den
Obliegenheiten des Ausschusses gehören u. a. die Fest-
stellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Ver-
heandlungen für die Vollversammlung, dic selbständige Er-