Handelsverträge( Bestand)
listen an demselben Tage in der Hauptstadt eines
der beiden Staaten Zug um Zug ausgetauscht
werden. Nun handelt es ich darum, die Stellung
zu bestimmen, welche die Delegation gegenüber
den Forderungen des andern Teils einzunehmen
hat. Das Verfahren ist im wesentlichen das
gleiche wie bei der Aufstellung unserer Forderungs-
liste. Auch hier pflegt vor endgültiger Anweisung
der Delegation der wirtschaftliche Ausschuß gut-
achtlich gehört zu werden. Nach diesen Vorberei-
tungen beginnen die eigentlichen Vertragsver-
handlungen, die in mündlicher Beratung zwischen
den Delegationen der beiden Staaten geführt
werden und bei dem außerordentlich großen Stoff,
der zu bewältigen ist, in der Regel mehrere Mo-
nate in Anspruch nehmen. Bisweilen ergibt sich
dabei daraus ein Aufschub, daß sich die eine oder
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die andere Delegation durch den Verlauf der Ver-
handlungen genötigt sieht, neue Anweisungen ihrer
Regierung einzuholen. Die Delegationen schlie-
ßen ihre Tätigkeit mit der Paraphierung des Ver-
trags. Findet er in der von den Delegationen ver-
einbarten Form die Zustimmung der beiderseiti-
gen Regierungen, — in Deutschland des Kaisers
und des Bundesrats (s. § 3) — so erfolgt der for-
melle Abschluß durch die hierzu beauftragten Be-
vollmächtigten. Die weiteren Erfordernisse für die
Gültigkeit des Vertrags richten sich in jedem der
Vertragsstaaten nach seinen staats= und verfas-
sungsrechtlichen Bestimmungen. In Deutschland
bedarf es der Genehmigung durch den Reichstag.
Ist auch diesen Anforderungen genügt, so erfolgt
als Schlußakt die Ratifizierung, womit der Ver-
trag endgültig wird.
5 5. Uebersicht über die derzeit (Ende 1911) bestehenden Handelsverträge des Deutschen Reichs.
Land
(Datum des Vertrages)
Dauer und
Kündigungsfrist
Art des Bertrages
(Tarif ft — Meg Bt)
Bemerkungen
Belgien
6. 12. 91 (Rönl 92 S 244)
und Zusatz Bi 22. 6. 04 (RG.
Bl 05 S 509)
Gulgarien
1. 8. 05 (Rcl 06 S 1)
Dänemark
Bit mit Preußen 17. 6.
1819 (GS 183) und 26. 5.
46 GS 327)0
Frankreich
Fricdens Vt v. 10. 5. 71
(RGBl 2231)
Griechenland
9. 7. 84 (RGBl 85 S
Italien
6. 12. 91 (RGBIl 92 S 97)
und Zusatz Bt 8. 12. 04
(RGBl 05 6 413)
Montenegro .
18.6.07(RGB108828)
Nieberlande
Vt mit Preußen 31. 12.
(G##52 S 145)
Norwegen
Vl mit Preußen 14. 3.
1827(68 39). Außerdem Vt
mit Hamburg und Bremen.
(41), Oldenburg (43), Meck-
lenburg und (43) Lübeck (52)
Bis 31. 12. 17,
sodann einjährige
Kündigung
Bis 28. 2. 11,
seitdem einjährige
Kündigung
Kündigungsfrist
von 6 Monaten
Unkündbar
Einjährige Kündi-
gung
Bis 31. 12. 17,
sodann einjährige
Kündigung
Bis 31. 12. 1917,
sodann einjährige
Kündigung
Einjährige Kündi-
gung
Einjährige Kündi-
gung
I. Europa:
Gegenseitiger Tarif= und
MBeg Bt
Gegenseitiger Tarif- und
MBeg Vt
Gegenseitige MBeg, auch für
die dänischen Kolonien geltend
Gegenseitige MBeg, jedoch
unter Beschränkung auf Groß-
britannien, Belgien, Nieder-=
lande, Schweiz, Oesterreich,
Rußland
Gegenseitiger Taris. und
MBegVBt
Gegenseitiger Tarif. und
MBeg Vt
Gegenseitia MBeg
Gegenseitig MBeg, auch für
die niederländischen Kolonien
geltend
Gegenseitig MBeg
Kündigung bisher nicht erfolgt. Erstreckt
sich auch auf Ostrumelien
Außerdem Bt mit Oldenburg 31. 3. 41
und Mecklenburg-Schwerin 25. 11. 45.
— Die Vt werden als für das Deutsche
Reich geltend angesehen
Mit Tunis besteht rechtlich, mit den an-
dern fran ösischen Kolonien tatsächlich
Mecg, jedoch unbeschadet ciner Vorzugs-
stellung Frankreichs in seinen Kolonien
Der V#t war zunächst für eine Dauer von
10 Jahren geschlossen; nach deren Ablauf
kann er mit einjähriger Frist gekündigt
werden
Auf die italienischen Kolonien erstreckt
sich die MBeg nicht
Der Vtl wird als für das Deutsche Reich
geltend angesehen
Die Vt werden als für das Deutsche Reich
geltend angesehen. Sie waren mit
Schweden-Norwegen geschlossen und
gelten jetzt nur noch für Norwegen. Val.
Schweden