Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Handelsverträge( Bestand) 
listen an demselben Tage in der Hauptstadt eines 
der beiden Staaten Zug um Zug ausgetauscht 
werden. Nun handelt es ich darum, die Stellung 
zu bestimmen, welche die Delegation gegenüber 
den Forderungen des andern Teils einzunehmen 
hat. Das Verfahren ist im wesentlichen das 
gleiche wie bei der Aufstellung unserer Forderungs- 
liste. Auch hier pflegt vor endgültiger Anweisung 
der Delegation der wirtschaftliche Ausschuß gut- 
achtlich gehört zu werden. Nach diesen Vorberei- 
tungen beginnen die eigentlichen Vertragsver- 
handlungen, die in mündlicher Beratung zwischen 
den Delegationen der beiden Staaten geführt 
werden und bei dem außerordentlich großen Stoff, 
der zu bewältigen ist, in der Regel mehrere Mo- 
nate in Anspruch nehmen. Bisweilen ergibt sich 
dabei daraus ein Aufschub, daß sich die eine oder 
  
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die andere Delegation durch den Verlauf der Ver- 
handlungen genötigt sieht, neue Anweisungen ihrer 
Regierung einzuholen. Die Delegationen schlie- 
ßen ihre Tätigkeit mit der Paraphierung des Ver- 
trags. Findet er in der von den Delegationen ver- 
einbarten Form die Zustimmung der beiderseiti- 
gen Regierungen, — in Deutschland des Kaisers 
und des Bundesrats (s. § 3) — so erfolgt der for- 
melle Abschluß durch die hierzu beauftragten Be- 
vollmächtigten. Die weiteren Erfordernisse für die 
Gültigkeit des Vertrags richten sich in jedem der 
Vertragsstaaten nach seinen staats= und verfas- 
sungsrechtlichen Bestimmungen. In Deutschland 
bedarf es der Genehmigung durch den Reichstag. 
Ist auch diesen Anforderungen genügt, so erfolgt 
als Schlußakt die Ratifizierung, womit der Ver- 
trag endgültig wird. 
5 5. Uebersicht über die derzeit (Ende 1911) bestehenden Handelsverträge des Deutschen Reichs. 
  
  
Land 
(Datum des Vertrages) 
Dauer und 
Kündigungsfrist 
  
  
Art des Bertrages 
(Tarif ft — Meg Bt) 
  
Bemerkungen 
  
  
Belgien 
6. 12. 91 (Rönl 92 S 244) 
und Zusatz Bi 22. 6. 04 (RG. 
Bl 05 S 509) 
Gulgarien 
1. 8. 05 (Rcl 06 S 1) 
Dänemark 
Bit mit Preußen 17. 6. 
1819 (GS 183) und 26. 5. 
46 GS 327)0 
Frankreich 
Fricdens Vt v. 10. 5. 71 
(RGBl 2231) 
Griechenland 
9. 7. 84 (RGBl 85 S 
Italien 
6. 12. 91 (RGBIl 92 S 97) 
und Zusatz Bt 8. 12. 04 
(RGBl 05 6 413) 
Montenegro . 
18.6.07(RGB108828) 
Nieberlande 
Vt mit Preußen 31. 12. 
(G##52 S 145) 
Norwegen 
Vl mit Preußen 14. 3. 
1827(68 39). Außerdem Vt 
mit Hamburg und Bremen. 
(41), Oldenburg (43), Meck- 
lenburg und (43) Lübeck (52) 
  
Bis 31. 12. 17, 
sodann einjährige 
Kündigung 
Bis 28. 2. 11, 
seitdem einjährige 
Kündigung 
Kündigungsfrist 
von 6 Monaten 
Unkündbar 
Einjährige Kündi- 
gung 
Bis 31. 12. 17, 
sodann einjährige 
Kündigung 
Bis 31. 12. 1917, 
sodann einjährige 
Kündigung 
Einjährige Kündi- 
gung 
Einjährige Kündi- 
gung 
  
I. Europa: 
Gegenseitiger Tarif= und 
MBeg Bt 
Gegenseitiger Tarif- und 
MBeg Vt 
Gegenseitige MBeg, auch für 
die dänischen Kolonien geltend 
Gegenseitige MBeg, jedoch 
unter Beschränkung auf Groß- 
britannien, Belgien, Nieder-= 
lande, Schweiz, Oesterreich, 
Rußland 
Gegenseitiger Taris. und 
MBegVBt 
Gegenseitiger Tarif. und 
MBeg Vt 
Gegenseitia MBeg 
Gegenseitig MBeg, auch für 
die niederländischen Kolonien 
geltend 
Gegenseitig MBeg 
  
Kündigung bisher nicht erfolgt. Erstreckt 
sich auch auf Ostrumelien 
Außerdem Bt mit Oldenburg 31. 3. 41 
und Mecklenburg-Schwerin 25. 11. 45. 
— Die Vt werden als für das Deutsche 
Reich geltend angesehen 
Mit Tunis besteht rechtlich, mit den an- 
dern fran ösischen Kolonien tatsächlich 
Mecg, jedoch unbeschadet ciner Vorzugs- 
stellung Frankreichs in seinen Kolonien 
Der V#t war zunächst für eine Dauer von 
10 Jahren geschlossen; nach deren Ablauf 
kann er mit einjähriger Frist gekündigt 
werden 
Auf die italienischen Kolonien erstreckt 
sich die MBeg nicht 
Der Vtl wird als für das Deutsche Reich 
geltend angesehen 
Die Vt werden als für das Deutsche Reich 
geltend angesehen. Sie waren mit 
Schweden-Norwegen geschlossen und 
gelten jetzt nur noch für Norwegen. Val. 
Schweden
	        
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