Handwerk — Handwerkskammer
Elsaß-Lothringen PrüfungsO v. 31.
5.09). Die Kosten der Prüfungskommission fallen
der H. Kammer zur Last, welcher die Prüfungs-
gebühren zufließen. Die Prüfung hat den Nach-
weis der Befähigung zur selbständigen Ausfüh-
rung und Kostenberechnung der gewöhnlichen
Arbeiten des Gewerbes sowic der zu seinem selb-
ständigen Betricbe sonst notwendigen Kenntnisse,
insbesondere auch der Buch= und Rechnungsfüh-
rung, zu erbringen. Die Prüfungszeugnisse sind
kosten= und stempelfrei (§ 133 Abs 3, Abs 6—9).
Indessen macht das Gesetz die Ablegung einer
Meisterprüfung vor der Prüfungskommission nicht
derartig obligatorisch, daß der Erwerb des Meister-
titels nur auf diesem Wege möglich wäre. Sie
kann ersetzt werden durch Prüfungen bei Lehr-
werkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder
Prüfungsbehörden, welche vom Staate für ein-
zelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähi-
gung zur Anstellung in staatlichen Betrieben ein-
gesetzt sind, sofern bei ihnen mindestens die gleichen
Anforderungen gestellt werden: doch sind zu dieser
Gleichstellung nur die Landes-Zentralbehörden
befugt, welche die einzelnen Unterrichte anstalten,
denen, dieses Recht zustehen soll, bezeichnen
(vgl. B. 5 Preußen HMl 1901 S 340,
1908 S 211
Der durch —E solche Prüsung erworbene Mei-
stertitel ist, was übrigens nicht unbestritten ist,
kein Titel i. S. des §J 33 StG, da er ja auch
nicht verliehen wird und mit ihm keine bestimmte
Rangstellung verbunden ist: er kann deshalb auch
nicht durch Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte entzogen werden, wie er dem Meister auch
dann bleibt, wenn ihm die Besugnis zur Anleitung
von Lehrlingen genommen wird.
Ueber Meisterkurse vgl. oben S. 283.
#4. Handwerksgeselle und Handwerklehr=
ling. Die Arbeitsverhältnisse der Gesellen und Ge-
hilfen im H. sind von denen der übrigen gewerbli-
chen Arbeiter nicht verschieden [JArbeiter, ge-
werbliches. Eine besondere Regelung ist für sie
nur insoweit getroffen, als das Gesetz darauf dringt,
daß derjenige, der H. Geselle werden will, vorher die
Gesellenprüfung ablegt, und daß derjenige Geselle,
der die Besugnis zur Anleitung von Lehrlingen
besitzen will, das 24. Lebensjahr vollendet und
eine Meisterprüfung bestanden haben muß oder
unter gewissen Voraussetzungen wenigstens die
Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung
bestanden haben muß] Lehrlingswesen lj.
Außerdem ist den Gesellen bei der Organisation des
H. eine besondere Rolle und ein beachtenswerter
Einfluß eingeräumt. In den Innungen nehmen
die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Ge-
sellen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung
und ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Ge-
setz oder Statut bestimmt ist. Dics geschieht durch
den Gesellenausschuß, den sie zu diesem Zwecke
wählen. Ebenso wird bei jeder H. Kammer ein
Gesellenausschuß gebildet, welcher beim Erlasse
von Vorschriften über die Regelung des Lehrlings-
wesens, bei Gutachten und Berichten über An-
gelegenheiten der Gesellen und Lehrlinge sowie
bei Entscheidung über Beanstandung von Be-
schlüssen der Prüfungsausschüsse mitwirken muß
und auch sonst herangezogen werden kann [In-
nungswesen, Handwerkskammer,
Lehrlingewesen).
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— — –. . —. —
—
Liüteratur: Siehe Gewerbepolizei.
schichte: v. Rohrscheidt, Vom Zunftzwang zur Ge-
werbefreiheit 1898; Roche, Beiträge zur preußischen
Handwerkerpolltik vom Allg. Landrecht bis zur Allg.
GewdO v. 1845, 1900; Beyendors, Die Geschichte der
NR GO 1901; Mascher, Das deutsche Gewerbewesen 1866.
Die Spezlalschriften sind in der Hauptsache wirtschaftspoli-
tisch: LDamokc, Der Besähigungeonachweis im H. 1892;
Kullmann, Das Kleingewerbe 1895; Waentig, Gewerbl.
Mittelstandspolitik 1898. Die gründlichsten „Untersuchungen
über die Lage des Handwerks“ in den Schriften des Vereins
für Sozialpolitik Bd. 62—70 (1895—1897) für Deutschland,
Bd. 71 (1896) für Oesterreich. Val. allaemein Stieda,
.Handwerk“ im SWStaatsW * 4, 1097; Biermer,
„Mittelstandsbewegung“ HW StaatsW ? 6 (1910) 737.
Nelken.
Ferner zur Ge-
Handwerkskammer
!1 1. Entstehung. # 2. Errichtung. # 3. Wahl der Mitglie-
der. 1 4. Crganc. 1 5. Ausgaben. 1 6. Vermögensver-
waltung. # 7. Aussicht. 1 8. Auflösung.
l5 — Handwerk; SOK — Handwerkskammer!
## 1. Entstehung der Handwerkskammern.
Die HK sind aus einem Bedürfnisse einerseits der
Regierungen nach einem sachverständigen Beirat
in Angelegenheiten des Handwerks und anderer-
seits der Handwerker selbst nach einer geordneten
Vertretung zur Mitwirkung bei der Regelung ihrer
Interessen hervorgegangen. Sie sind Scelbstver-
waltungskörper zur Wahrnehmung der Gesamt-
interessen des H gegenüber und in Ergänzung
der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates.
Sie beruhen auf der Nov. zur Gew v. 26. 7. 97,
die erlassen wurde, nachdem ein dem Reichstag
im Jahr 1895 vorgelegter Spezialgesetzentwurf
wegen des dort den HPK zugewiesenen beschränk-
ten Aufgabenkreises eine unfreundliche Aufnahme
ge unden hatte.
2. Errichtung. Die HK sind einc obligatori-
sche Einrichtung, die in jedem Bundesstaate ge-
troffen werden muß, und von deren Errichtung
nur da abgesehen werden darf, wo, wie im Kgr.
Sachsen und in den 3 Hansestädten andere gesetz-
liche Einrichtungen (Gewerbekammern) vorhanden
sind, denen die Aufgaben der HK übertragen wer-
den können. Ihre Errichtung erfolgt durch Verfü-
gung der Landeszentralbehörde, in welcher auch
der Bezirk der HK zu bestimmen ist Durch Verfü-
gung der gleichen Behörde kann eine Abänderung
des Bezirks ersolgen. Auch können sich mehrere
Bundesstaaten zur Errichtung gemeinsamer Ö#KKver-
einigen (§ 103 GewO). Die Verfügung erstreckt sich
lediglich auf die Errichtung der HK. Ihre
innere Verfassung wird durch das Stat utgeregelt,
das gleichfalls von der Landcszentralbehörde zu
erlassen ist, dessen spätere Abänderungen aber einer
allerdings genchmigungspflichtigen, Beschlußfas-
sung der HK unterliegt. Die Genehmigung muß
versagt werden, wenn der Beschluß in Widerspruch
mit den gesetzlichen Aufgaben der HK oder sonsti-
gen gesetzlichen Vorschriften steht. Im übrigen
hängt die Genehmigung von dem Ermessen der
Behörde ab. Der Erlaß des Statuts sowic die