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der Gewählten aus, ihre Wiederwahl ist zulässig.
Ist ein Ersatzmann an Stelle eines ausgeschiede-
nen Mitglieds bis zum Ablaufe von dessen Wahl-
periode als Mitglied tätig gewesen, und geht seine
Wahlperiode als Ersatzmann erst später zu Ende,
so bleibt er in dieser Eigenschaft noch im Amte
(s 103 c Abf 1).
Die aus Zuwahl hervorgegangenen Mitglie-
der haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
die übrigen Mitglieder, doch sind sie zur Annahme
des Amtes nicht verpflichtet. Das letztere gilt auch
von einer anderen Kategorie von Personen, welche
die HK zu ihrer Unterstützung heranziehen kann,
von sog. Sachverständigen mit lediglich beratender
Stimme, die nach näherer Bestimmung des Sta-
tuts je nach Bedürfnis zu den Verhandlungen
herangezogen werden dürfen (5 103 d).
#4. Organe. Die Bezirke der H#K müässen sich
im allgemeinen über ein ausgedehnteres Gebiet
erstrecken. Um ihnen dann aber eine hinreichende
Berücksichtigung lokalerer Interessen zu ermög-
lichen, ist der Landes-Zentralbehörde die Befug-
nis gegeben, für einzelne Teile des Bezirks oder
auch für Gewerbegruppen die Bildung von
Abteilungen anzuordnen, die lediglich Or-
gane der H sind und keine selbständigen Befug-
nisse haben, denen aber doch gewisse Gegenstände,
wie z. B. die Bildung von Prüfungsausschüssen
zur selbständigen Erledigung überwiesen werden
können. Abgesehen von dieser Befugnis der
Landeszentralbehörde hat die HK selbst das Recht,
aus ihrer Mitte besondere Ausschüsse zu
bilden und diese mit der Wahrnehmung entweder
besonderer regelmäßiger oder vorübergehender
Aufgaben zu betrauen. Einen ständigen Ausschuß
muß sie für Entscheidung über Beanstandung
von Beschlüssen der Prüsungsausschüsse, für die
Gesellenprüfung, soweit dafür nicht anderweit
gesorgt ist, und für das Lehrlingswesen bilden.
Die Ausschüsse sind befugt, zu ihren Verhandlun-
en in gleicher Weise wie die H-K selbst nach ihrem
essen Sachverständige mit beratender Stimme
zuzuziehen, und sie werden wie die übrigen Or-
gane von der Gesamtheit der HK gebildet (#§ 103 d
und 103 g).
1. Das hauptsächliche und unbedingt notwen-
dige Organ der HK ist der Vorstand. Er wird
von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte
gewählt (s 103 g). Die Aufsichtsbehörde hat da-
für zu sorgen, daß seine Wahl stattfindet, doch
darf sie nicht etwa ihrerseits einen Vorstand be-
wählten aus (5 103c). Auch hinsichtlich der Be-
schwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl,
hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Amte bei
Verlust der Wählbarkeit, hinsichtlich des ehren-
amtlichen Charakters der Stellung sowie der Ver-
pflichtung zur Annahme des Amts gilt das gleiche
Handwerkskammer (Organe)
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standes die Vertretung nach außen übertragen
werden, und es genügt zur Legitimation bei allen
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichts-
behörde, daß die darin bezeichneten Personen zur
Zeit den Vorstand bilden. Um die Aussichts-
behörde zur Ausstellung der Bescheinigung in den
Stand zu setzen, hat der Vorstand über jede Aen-
derung in seiner Zusammensetzung und über das
Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen
1 Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht
erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen
nur dann entgegengehalten werden, wenn be-
wiesen wird, daß sie letzteren bekannt war (§ 103 g
i. V. mit 3§ 92 a und 92 b).
2. Ein not wendiges Organ der H ist
ferner der Gesellenausschuß. Die Zahl
seiner Mitglieder wird durch das Statut bestimmt
Für den Fall ihrer Verhinderung oder des Aus-
scheidens während der Amtszeit sind Ersatzmänner
zu wählen. Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner
werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittelst
schriftlicher Abstimmung von den Gesellen-
ausschüssen der Innungen IUÜI, nicht
etwa von den einzelnen Gesellen gewählt. Doch
kann durch die Landes-Zentralbehörde angeord-
net werden, daß und in welcher Zahl dem Ge-
sellenausschuß auch Vertreter derjenigen Ge-
sellen angehören sollen, welche von Mitgliedern
der gewerblichen Vereinigungen beschäftigt wer-
den, insofern diese für die HK wahlberechtigt sind.
Sie hat in diesem Falle auch die Wahl dieser Ver-
treter zu regeln. Dementsprechende Regelung ist
erfolgt für Preußen durch §# 18 des pr. Entw
einer WahlO, Bayern 15 der Wahl,
Württemberg s8, Baden #1#4, Hessen
9, Elsaß--Lothringen s5 Vv.6. 12. 99
und # 20 Wahl O. Wählbar ist jeder wahlberech=
tigte Geselle, der zum Amte eines Schöffen fähig
ist. Treten Umstände ein, oder werden solche be-
kannt, welche die Wählbarkeit ausschließen, so hat
das Mitglied auszuscheiden, es sei denn, daß der
Verlust der Wählbarkeit nur in dem Ausscheiden
aus der Arbeit bei einem Innungsmitgliede be-
steht. In diesem Falle behalten die Mitglieder,
sofern sie im Bezirke der HKK verbleiben, noch für
3 Monate ihre Mitgliedschaft (5 103 i Gew0O).
Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge ihrer
Wahl an die Stelle der ausscheidenden Mitglieder
für den Rest der Wahlzeit. Ueber die Verteilung
der Mitglieder und Ersatzmänner auf die einzel-
— nen Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch
stellen. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre, alle 3 Jahre
scheidet wie für die HK selbst die Hälfte der Ge-
wie für die Mitglieder der HK selbst (58 103e,
94—94 b). Der Vorstand hat nach näherer Be-- 8Z
stimmung des Statuts die laufende Verwaltung
der HK zu führen, er vertritt sie gerichtlich und
außergerichtlich, und zwar auch für diejenigen Ge-
schäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den
Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist,
und er haftet für pflichtmäßige Verwaltung wie
der Vormund seinem Mündel. Durch das Statut
kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vor-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1I.
das Statut der HK Bestimmung getroffen. Ueber
die Aufgaben des Gesellenausschusses bestimmt
das Statut der H, soweit der Aufgabenkreis nicht
gesetzlich geregelt ist.
3. Als ein Organ der Hl ist auch der Beaus-
tragte zu erachten, der von der HK nach Maß-
gabe des Statuts bestellt werden und gegen-
über den zur HK gehörigen Betrieben eine Ueber-
wachungstätigkeit ausüben kann. Zu diesem
wecke kann er von der Einrichtung der Betriebs-
räume und der für die Unterkunft der Lehrlinge
bestimmten Räume Kenntnis nehmen, und er hat
Anspruch auf Zutritt zu der Werkstätte usw. wäh-
rend der Betriebszeit und auf Auskünfte des Hand-
werkers. Befürchtet der Betriebsunternehmer
hiervon eine Schädigung seiner Geschäftsinteres-
sen, so kann er von der HK die Besichtigung durch
einen anderen Sachverständigen beanspruchen.
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