Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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der Gewählten aus, ihre Wiederwahl ist zulässig. 
Ist ein Ersatzmann an Stelle eines ausgeschiede- 
nen Mitglieds bis zum Ablaufe von dessen Wahl- 
periode als Mitglied tätig gewesen, und geht seine 
Wahlperiode als Ersatzmann erst später zu Ende, 
so bleibt er in dieser Eigenschaft noch im Amte 
(s 103 c Abf 1). 
Die aus Zuwahl hervorgegangenen Mitglie- 
der haben die gleichen Rechte und Pflichten wie 
die übrigen Mitglieder, doch sind sie zur Annahme 
des Amtes nicht verpflichtet. Das letztere gilt auch 
von einer anderen Kategorie von Personen, welche 
die HK zu ihrer Unterstützung heranziehen kann, 
von sog. Sachverständigen mit lediglich beratender 
Stimme, die nach näherer Bestimmung des Sta- 
tuts je nach Bedürfnis zu den Verhandlungen 
herangezogen werden dürfen (5 103 d). 
#4. Organe. Die Bezirke der H#K müässen sich 
im allgemeinen über ein ausgedehnteres Gebiet 
erstrecken. Um ihnen dann aber eine hinreichende 
Berücksichtigung lokalerer Interessen zu ermög- 
lichen, ist der Landes-Zentralbehörde die Befug- 
nis gegeben, für einzelne Teile des Bezirks oder 
auch für Gewerbegruppen die Bildung von 
Abteilungen anzuordnen, die lediglich Or- 
gane der H sind und keine selbständigen Befug- 
nisse haben, denen aber doch gewisse Gegenstände, 
wie z. B. die Bildung von Prüfungsausschüssen 
zur selbständigen Erledigung überwiesen werden 
können. Abgesehen von dieser Befugnis der 
Landeszentralbehörde hat die HK selbst das Recht, 
aus ihrer Mitte besondere Ausschüsse zu 
bilden und diese mit der Wahrnehmung entweder 
besonderer regelmäßiger oder vorübergehender 
Aufgaben zu betrauen. Einen ständigen Ausschuß 
muß sie für Entscheidung über Beanstandung 
von Beschlüssen der Prüsungsausschüsse, für die 
Gesellenprüfung, soweit dafür nicht anderweit 
gesorgt ist, und für das Lehrlingswesen bilden. 
Die Ausschüsse sind befugt, zu ihren Verhandlun- 
en in gleicher Weise wie die H-K selbst nach ihrem 
essen Sachverständige mit beratender Stimme 
zuzuziehen, und sie werden wie die übrigen Or- 
gane von der Gesamtheit der HK gebildet (#§ 103 d 
und 103 g). 
1. Das hauptsächliche und unbedingt notwen- 
dige Organ der HK ist der Vorstand. Er wird 
von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte 
gewählt (s 103 g). Die Aufsichtsbehörde hat da- 
für zu sorgen, daß seine Wahl stattfindet, doch 
darf sie nicht etwa ihrerseits einen Vorstand be- 
  
wählten aus (5 103c). Auch hinsichtlich der Be- 
schwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl, 
hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Amte bei 
Verlust der Wählbarkeit, hinsichtlich des ehren- 
amtlichen Charakters der Stellung sowie der Ver- 
pflichtung zur Annahme des Amts gilt das gleiche 
Handwerkskammer (Organe) 
  
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standes die Vertretung nach außen übertragen 
werden, und es genügt zur Legitimation bei allen 
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichts- 
behörde, daß die darin bezeichneten Personen zur 
Zeit den Vorstand bilden. Um die Aussichts- 
behörde zur Ausstellung der Bescheinigung in den 
Stand zu setzen, hat der Vorstand über jede Aen- 
derung in seiner Zusammensetzung und über das 
Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen 
1 Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht 
erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen 
nur dann entgegengehalten werden, wenn be- 
wiesen wird, daß sie letzteren bekannt war (§ 103 g 
i. V. mit 3§ 92 a und 92 b). 
2. Ein not wendiges Organ der H ist 
ferner der Gesellenausschuß. Die Zahl 
seiner Mitglieder wird durch das Statut bestimmt 
Für den Fall ihrer Verhinderung oder des Aus- 
scheidens während der Amtszeit sind Ersatzmänner 
zu wählen. Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner 
werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittelst 
schriftlicher Abstimmung von den Gesellen- 
ausschüssen der Innungen IUÜI, nicht 
etwa von den einzelnen Gesellen gewählt. Doch 
kann durch die Landes-Zentralbehörde angeord- 
net werden, daß und in welcher Zahl dem Ge- 
sellenausschuß auch Vertreter derjenigen Ge- 
sellen angehören sollen, welche von Mitgliedern 
der gewerblichen Vereinigungen beschäftigt wer- 
den, insofern diese für die HK wahlberechtigt sind. 
Sie hat in diesem Falle auch die Wahl dieser Ver- 
treter zu regeln. Dementsprechende Regelung ist 
erfolgt für Preußen durch §# 18 des pr. Entw 
einer WahlO, Bayern 15 der Wahl, 
Württemberg s8, Baden #1#4, Hessen 
9, Elsaß--Lothringen s5 Vv.6. 12. 99 
und # 20 Wahl O. Wählbar ist jeder wahlberech= 
tigte Geselle, der zum Amte eines Schöffen fähig 
ist. Treten Umstände ein, oder werden solche be- 
kannt, welche die Wählbarkeit ausschließen, so hat 
das Mitglied auszuscheiden, es sei denn, daß der 
Verlust der Wählbarkeit nur in dem Ausscheiden 
aus der Arbeit bei einem Innungsmitgliede be- 
steht. In diesem Falle behalten die Mitglieder, 
sofern sie im Bezirke der HKK verbleiben, noch für 
3 Monate ihre Mitgliedschaft (5 103 i Gew0O). 
Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge ihrer 
Wahl an die Stelle der ausscheidenden Mitglieder 
für den Rest der Wahlzeit. Ueber die Verteilung 
der Mitglieder und Ersatzmänner auf die einzel- 
— nen Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch 
stellen. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre, alle 3 Jahre 
scheidet wie für die HK selbst die Hälfte der Ge- 
wie für die Mitglieder der HK selbst (58 103e, 
94—94 b). Der Vorstand hat nach näherer Be-- 8Z 
stimmung des Statuts die laufende Verwaltung 
der HK zu führen, er vertritt sie gerichtlich und 
außergerichtlich, und zwar auch für diejenigen Ge- 
schäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den 
Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, 
und er haftet für pflichtmäßige Verwaltung wie 
der Vormund seinem Mündel. Durch das Statut 
kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vor- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1I. 
  
das Statut der HK Bestimmung getroffen. Ueber 
die Aufgaben des Gesellenausschusses bestimmt 
das Statut der H, soweit der Aufgabenkreis nicht 
gesetzlich geregelt ist. 
3. Als ein Organ der Hl ist auch der Beaus- 
tragte zu erachten, der von der HK nach Maß- 
gabe des Statuts bestellt werden und gegen- 
über den zur HK gehörigen Betrieben eine Ueber- 
wachungstätigkeit ausüben kann. Zu diesem 
wecke kann er von der Einrichtung der Betriebs- 
räume und der für die Unterkunft der Lehrlinge 
bestimmten Räume Kenntnis nehmen, und er hat 
Anspruch auf Zutritt zu der Werkstätte usw. wäh- 
rend der Betriebszeit und auf Auskünfte des Hand- 
werkers. Befürchtet der Betriebsunternehmer 
hiervon eine Schädigung seiner Geschäftsinteres- 
sen, so kann er von der HK die Besichtigung durch 
einen anderen Sachverständigen beanspruchen. 
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