Handwerkskammer (Vermögen; Ausfsicht)
371
strafe ist die Beschwerde an die vorgesetzte Be-
borde rröffne, die endgültig entscheidet (§ 103 n
GewyO).
z 6. Vermögensverwaltung der Handwerks=
kammer. Die Mittel zur Durchführung ihrer
Aufgaben werden, soweit ihre verhältnismäßig
unbedeutenden etwa aus Gebühren für Benützung
ihrer Einrichtungen herrührenden Einnahmen
nicht ausreichen, und insoweit nicht etwa der Staat
die Kosten übernimmt, von den Gemeinden des
Kammerbezirks nach näherer Bestimmung der
höheren Verw Behörde getragen. Die Gemeinden
sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Anteile
nach einem von der höheren Verwehörde zu
bestimmenden Verteilungsmaßstab auf die ein-
zelnen HBetriebe umzulegen. Dabei kann be-
stimmt werden, daß Personen, welche der Regel
nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, von
der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
befreit sind. Die Landeszentralbehörde kann be-
stimmen, und dies ist in Bayern und Hessen ge-
schehen, daß die Kosten von weiteren Kommunal-=
verbänden (Bayern die Kreisgemeinden, Hessen
die Kreise) aufsgebracht werden. In jedem Falle
können, wenn besondere Anstalten, wie Fach-
schulen, für einzelne Gewerbszweige getroffen sind,
die hierdurch entstehenden Kosten von den Ge-
meinden bezw. Kommunalverbänden nach einem
von der höheren Verw Behörde zu bestimmenden
Verteilungsmaßstab auf die diesen Gewerbs-
zweigen angehörenden HBetriebe umgelegt wer-
den (§ 1031 GewO). Die durch die Errichtung der
HK erwachsenden Kosten sind von der Landes-
zentralbehörde vorzuschießen und nachher zurück-
zuerstatten.
Die Feststellung der alljährlich erforderlichen
Einnahmen erfolgt durch den Haushalts-
plan der HK. Dieser wird von der Gesamtheit
der HKfestgestellt und bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist bei seiner
Geschäftsführung an den genehmigten Haushalts-
plan gebunden und darf außeretatsmäßige Aus-
gaben nur machen, soweit sie gleichfalls von der
Gesamtheit der HK beschlossen und von der Auf-
sichtsbehörde genehmigt sind (Is 103 g und 103 n).
Ein Recht zur zwangsweisen Einsetzung von Aus-
gaben in den Haushaltsplan hat die Aussichts-
behörde nicht.
Die Einnahmen und Ausgaben der HK sind
von allen ihren Zwecken fremden Vereinnah=
mungen und Verausgabungen getrennt festzu-
stellen. Ihre Bestände sind gesondert zu verwah-
ren; sie müssen, soweit sie nicht zur Bestreitung
von Ausgaben bereit zu halten sind, grundsätzlich
wie Mündelgeld nach Maßgabe der ## 1807 und
1808 Bon angelegt werden; nur die zeitweilig
versisgparen Gelder dürfen mit Genehmigung der
Aussichtsbehörde vorübergehend auch eine andere
Art der Anlage erfahren. Ueber die Aufbewah-
rung von Wertpapieren trifft aber nur die Auf-
sichtsbehörde Bestimmung (§& 103 n und 89 a
GewO). Für nachstehende Nechtsgeschäfte bedarf
die HK der Genehmigung der Aussichtsbehörde:
Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung
von Grundeigentum, Veräußerung von Gegen-
ständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
oder Kunstwert haben, Aufnahme von Anleihen,
sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden
Aushilfe dient und aus den Ucberschüssen der
. ——— — —
— — — — —
laufenden Einnahmen über die Ausgaben einer
Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann.
Die Aufnahme der Anleihen kann nur von der Ge-
samtheit der HK beschlossen werden (§# 10 u,
89 b, 103 g). Innerhalb dieses Rahmens führt
der Vorstand die Geschäfte. Die Gesamtheit der
HK kontrolliert ihn hinsichtlich der Vermögens-
verwaltung insofern, als ihr die Prüfung und Ab-
nahme der nach Maßgabe des Statuts von ihm zu
legenden Jahresrechnung vorbehalten ist.
Eine Genehmigung der Abnahme der Jahres-
rechnung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht vor-
geschrieben, doch kann diese ihre Vorlage auf
Grund ihrer allgemeinen Aufsichtsbefugnis an-
ordnen.
# 7. Aufsicht über die Handwerkskammer.
Die HK unterliegt der Aussicht der höheren
VerwBehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat
(Preußen Reg Präsident, Berlin und Danzig
der Oberpräsident; Bayern Kreisregierung,
K. d. Inn.; Württemberg Verwyusschuß
der Zentralstelle für Gewerbe und Handel;
für Sachsen rgl. G v. 4. 8. 00 die Handels-
und Gewerbekammern betreffend; Baden der
Landeskommissär; Hessen Min d. In., Abt.
für L., G. u. H; Elsaß-Lothringen der
Vezirkspräsident in Straßburg). Dehnt sich der
Bezirk der HK über die Bezirke mehrerer höherer
VerwBehörden aus, so kann durch die Landes-
Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung
getroffen werden (§ 1030). Eine Förderung
erfährt die Aufsichtstätigkeit der Behörde durch
die Bestellung eines Kommissars, die von
ihr vorzunehmen ist. Dieser braucht nicht ohne
weiteres Mitglied der Aufsichtsbehörde zu sein, er
hat in erster Linie die Aufgabe, eine ständige
tunlichst enge Fühlung der Staatsbehörden mit
der Vertretung des H zu sichern und dieser ein
sachkundiger Berater zu sein. Er ist zu jeder Sitzung
der H#, ihres Vorstandes und der Ausschüsse ein-
zuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört
werden (§ 103 h Abs 1); indessen wird die Gültig-
keit der Beschlüsse durch die unterlassene Ladung
nicht beeinträchtigt. Er kann stets von den Schrift-
stücken der Hn Einsicht nehmen, Gegenstände zur
Beratung stellen und die Einberufung der HK
und ihrer Organe verlangen, ohne etwa selbst die
Einberufung vornehmen zu können. Er kann
ferner Beschlüsse der HK und ihrer Organe, welche
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze
verletzen, z. B. wenn ein Organ der HK über
Gegenstände beschließt, welche der Gesamtheit
vorbehalten sind, mit aufschicbender Wirkung be-
anstanden; über die Beanstandung entscheidet
dann nach Anhörung der HK oder ihrer Organe
die Aufsichtsbehörde (s 103 h Abs 2). Gegen die
Entscheidung kann von der H#K bezw. dem Organe
binnen 4 Wochen Beschwerde an die Landes-
zentralbehörde gerichtet werden, die endgültig
entscheidet (5 103 0 i. V. mit §5 96 Abs 7). Im
übrigen stehen die allgemeinen Aufsichtsrechte
der Aussichtsbehörde als solcher zu. Sie überwacht
die Befolgung der gesamten gesetzlichen und sta-
tutarischen Vorschriften und kann sie durch An-
drohung, Festsetzung und Vollstreckung von Ord-
nungsstrafen gegen die Inhaber oder Aemter der
HK, gegen die Mitglieder der HK und ihrer Aus-
schüsse mit Einschluß des Gesellenausschusses er-
zwingen. Insbesondere kann sie, wenn die HK
24 *