Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Handwerkskammer (Vermögen; Ausfsicht) 
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strafe ist die Beschwerde an die vorgesetzte Be- 
borde rröffne, die endgültig entscheidet (§ 103 n 
GewyO). 
z 6. Vermögensverwaltung der Handwerks= 
kammer. Die Mittel zur Durchführung ihrer 
Aufgaben werden, soweit ihre verhältnismäßig 
unbedeutenden etwa aus Gebühren für Benützung 
ihrer Einrichtungen herrührenden Einnahmen 
nicht ausreichen, und insoweit nicht etwa der Staat 
die Kosten übernimmt, von den Gemeinden des 
Kammerbezirks nach näherer Bestimmung der 
höheren Verw Behörde getragen. Die Gemeinden 
sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Anteile 
nach einem von der höheren Verwehörde zu 
bestimmenden Verteilungsmaßstab auf die ein- 
zelnen HBetriebe umzulegen. Dabei kann be- 
stimmt werden, daß Personen, welche der Regel 
nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, von 
der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen 
befreit sind. Die Landeszentralbehörde kann be- 
stimmen, und dies ist in Bayern und Hessen ge- 
schehen, daß die Kosten von weiteren Kommunal-= 
verbänden (Bayern die Kreisgemeinden, Hessen 
die Kreise) aufsgebracht werden. In jedem Falle 
können, wenn besondere Anstalten, wie Fach- 
schulen, für einzelne Gewerbszweige getroffen sind, 
die hierdurch entstehenden Kosten von den Ge- 
meinden bezw. Kommunalverbänden nach einem 
von der höheren Verw Behörde zu bestimmenden 
Verteilungsmaßstab auf die diesen Gewerbs- 
zweigen angehörenden HBetriebe umgelegt wer- 
den (§ 1031 GewO). Die durch die Errichtung der 
HK erwachsenden Kosten sind von der Landes- 
zentralbehörde vorzuschießen und nachher zurück- 
zuerstatten. 
Die Feststellung der alljährlich erforderlichen 
Einnahmen erfolgt durch den Haushalts- 
plan der HK. Dieser wird von der Gesamtheit 
der HKfestgestellt und bedarf der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist bei seiner 
Geschäftsführung an den genehmigten Haushalts- 
plan gebunden und darf außeretatsmäßige Aus- 
gaben nur machen, soweit sie gleichfalls von der 
Gesamtheit der HK beschlossen und von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigt sind (Is 103 g und 103 n). 
Ein Recht zur zwangsweisen Einsetzung von Aus- 
gaben in den Haushaltsplan hat die Aussichts- 
behörde nicht. 
Die Einnahmen und Ausgaben der HK sind 
von allen ihren Zwecken fremden Vereinnah= 
mungen und Verausgabungen getrennt festzu- 
stellen. Ihre Bestände sind gesondert zu verwah- 
ren; sie müssen, soweit sie nicht zur Bestreitung 
von Ausgaben bereit zu halten sind, grundsätzlich 
wie Mündelgeld nach Maßgabe der ## 1807 und 
1808 Bon angelegt werden; nur die zeitweilig 
versisgparen Gelder dürfen mit Genehmigung der 
Aussichtsbehörde vorübergehend auch eine andere 
Art der Anlage erfahren. Ueber die Aufbewah- 
rung von Wertpapieren trifft aber nur die Auf- 
sichtsbehörde Bestimmung (§& 103 n und 89 a 
GewO). Für nachstehende Nechtsgeschäfte bedarf 
die HK der Genehmigung der Aussichtsbehörde: 
Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung 
von Grundeigentum, Veräußerung von Gegen- 
ständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen 
oder Kunstwert haben, Aufnahme von Anleihen, 
sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden 
Aushilfe dient und aus den Ucberschüssen der 
  
  
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laufenden Einnahmen über die Ausgaben einer 
Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann. 
Die Aufnahme der Anleihen kann nur von der Ge- 
samtheit der HK beschlossen werden (§# 10 u, 
89 b, 103 g). Innerhalb dieses Rahmens führt 
der Vorstand die Geschäfte. Die Gesamtheit der 
HK kontrolliert ihn hinsichtlich der Vermögens- 
verwaltung insofern, als ihr die Prüfung und Ab- 
nahme der nach Maßgabe des Statuts von ihm zu 
legenden Jahresrechnung vorbehalten ist. 
Eine Genehmigung der Abnahme der Jahres- 
rechnung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht vor- 
geschrieben, doch kann diese ihre Vorlage auf 
Grund ihrer allgemeinen Aufsichtsbefugnis an- 
ordnen. 
# 7. Aufsicht über die Handwerkskammer. 
Die HK unterliegt der Aussicht der höheren 
VerwBehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat 
(Preußen Reg Präsident, Berlin und Danzig 
der Oberpräsident; Bayern Kreisregierung, 
K. d. Inn.; Württemberg Verwyusschuß 
der Zentralstelle für Gewerbe und Handel; 
für Sachsen rgl. G v. 4. 8. 00 die Handels- 
und Gewerbekammern betreffend; Baden der 
Landeskommissär; Hessen Min d. In., Abt. 
für L., G. u. H; Elsaß-Lothringen der 
Vezirkspräsident in Straßburg). Dehnt sich der 
Bezirk der HK über die Bezirke mehrerer höherer 
VerwBehörden aus, so kann durch die Landes- 
Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung 
getroffen werden (§ 1030). Eine Förderung 
erfährt die Aufsichtstätigkeit der Behörde durch 
die Bestellung eines Kommissars, die von 
ihr vorzunehmen ist. Dieser braucht nicht ohne 
weiteres Mitglied der Aufsichtsbehörde zu sein, er 
hat in erster Linie die Aufgabe, eine ständige 
tunlichst enge Fühlung der Staatsbehörden mit 
der Vertretung des H zu sichern und dieser ein 
sachkundiger Berater zu sein. Er ist zu jeder Sitzung 
der H#, ihres Vorstandes und der Ausschüsse ein- 
zuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört 
werden (§ 103 h Abs 1); indessen wird die Gültig- 
keit der Beschlüsse durch die unterlassene Ladung 
nicht beeinträchtigt. Er kann stets von den Schrift- 
stücken der Hn Einsicht nehmen, Gegenstände zur 
Beratung stellen und die Einberufung der HK 
und ihrer Organe verlangen, ohne etwa selbst die 
Einberufung vornehmen zu können. Er kann 
ferner Beschlüsse der HK und ihrer Organe, welche 
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze 
verletzen, z. B. wenn ein Organ der HK über 
Gegenstände beschließt, welche der Gesamtheit 
vorbehalten sind, mit aufschicbender Wirkung be- 
anstanden; über die Beanstandung entscheidet 
dann nach Anhörung der HK oder ihrer Organe 
die Aufsichtsbehörde (s 103 h Abs 2). Gegen die 
Entscheidung kann von der H#K bezw. dem Organe 
binnen 4 Wochen Beschwerde an die Landes- 
zentralbehörde gerichtet werden, die endgültig 
entscheidet (5 103 0 i. V. mit §5 96 Abs 7). Im 
übrigen stehen die allgemeinen Aufsichtsrechte 
der Aussichtsbehörde als solcher zu. Sie überwacht 
die Befolgung der gesamten gesetzlichen und sta- 
tutarischen Vorschriften und kann sie durch An- 
drohung, Festsetzung und Vollstreckung von Ord- 
nungsstrafen gegen die Inhaber oder Aemter der 
HK, gegen die Mitglieder der HK und ihrer Aus- 
schüsse mit Einschluß des Gesellenausschusses er- 
zwingen. Insbesondere kann sie, wenn die HK 
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