Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Handwerkskammer — Hebammen 
  
es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend 
1 machen, einen 
einen Vertreter zu den Gesellenprüfungen, die 
von der HK veranstaltet werden, entsenden. Sie 
beruft und leitet die Sitzung der HK, wenn der 
Vorstand ihre Berufung ablehnt, obwohl ein 
rechtmäßiger Grund zu ihrer Anrufung gegeben 
ist. Steht die Abänderung des Statuts zur Be- 
ratung, so kann darüber nur im Beisein eines 
Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen wer- 
den. Ihr steht die Entscheidung unbeschadet der 
Rechte Dritter bei Streitigkeiten über die Rechte 
und Pflichten der Inhaber von Aemtern zu. 
Gegen die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde 
ist binnen 4 Wochen Beschwerde an die Landes- 
zentralbehörde gegeben, die endgültig entscheidet 
(5s 1030 i. V. mit § 96 Gewdp). 
8. Auflösung. Eine Auflösung der HK in 
dem Sinne, daß sie zu existieren aufhört. ist nicht 
zulässig. Wohl aber kann die Aussichtsbehörde 
die Auflösung mit der Maßgabe verfügen, daß das 
Amt ihrer Mitglieder und ihrer sämtlichen Organe 
mit Einschluß des Gesellenausschusses erlischt. In 
diesem Falle sind gleichzeitig die Neuwahlen an- 
zuordnen. Die Verfügung kann erfolgen, wenn 
die HK wiederholter Aufforderung der Aufsichts- 
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben 
vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen 
oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche 
das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als 
die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Aus 
anderen Gründen darf die Auflösung nicht ange- 
ordnet werden. Gegen die Auflösungsverfügung 
kann jedes der bisherigen Mitglieder binnen 2 
Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde 
einlegen, die endgültig entscheidet (§ 1030 Abs 3 
GewoO). Die HK hat nicht das Recht, ihre Auf- 
lösung zu beschließen. 
Lüteratur: Vol. bei Art. Gewerbepolizei, Ge- 
werbevereine, Handwerk, Handelskammern; ferner Gertrud 
Scharf, Die Tätigkeit und Entwicklung der HK, 1910. 
Nelken. 
äufersteuer 
Gebäudesteuer 
Hausterhandel 
* Handel S 334, Gewerbepolizei S 241, 
Wandergewerbe 
hausindustrie 
am Schlusse des Bandes 
» ausgesetze 
Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit 
hausminister 
Landesherr, Ministerium 
ertreter zur gerichtlichen Ver- 
olgung der Angelegenheit bestellen, und sie kann 
  
Hebammen 
1 1. Begriff und Stellung im allgemeinen. 3 2. Ausbil- 
dung, Fortbildung. 1 3. Ausübung des Berufs. # 4. Be- 
aufsichtigung, Entziehung des Prüfungszeugnisses, Aus- 
zeichnungen. # 5. Berufsorganisationen. # 6. Anhang: 
Wochenbettpflegerinnen. - 
8 1. Begriff und Stellung der Hebammen 
im allgemeinen. In Deutschland sind zur Hilfe- 
leistung bei Entbindungen ausgebildete weibliche 
Personen, meist aus niederen Ständen (aber ) 
vorhanden, die sog. Hebammenz; nach der letzten Sta- 
tistik (1898) 37 025 gegenüber rund 2 Millionen 
Geburten — von denen 90% von H. geleitet wer- 
den —, sodaß auf eine H. durchschnittlich 54 Ge- 
burten jährlich entfallen. In den einzelnen Staa- 
ten schwankte diese Ziffer zwischen 1: 18 und 
1: 121. Auf eine H. entfielen durchschnittlich 
1412 Einwohner. In zahlreichen Bezirken ist ein 
offenbarer Mangel an H. vorhanden, namentlich 
auf dem Lande. 
Das Gewerbe der H. ist nicht freigegeben; seine 
Ausübung wird von einem Prüfungszeugnis ab- 
hängig gemacht (§ 30 Abs 2 GewO). Der Betricb 
des Gewerbes durch Frauen ohne diese Voraus- 
setzung wird bestraft (GewO 5 147); Männern 
steht der Betrieb frei, nur dürfen sie sich nicht 
„Geburtshelfer“ nennen. Die Approbation rückt 
die H. noch nicht in die Reihe der geprüften Me- 
dizinalpersonen im Sinne des Abs 3 des #147 
der GewO ein. Die H. können deshalb bei Aus- 
stellung unrichtiger Zeugnisse nicht gemäß §# 278 
St bestraft werden. 
Die nicht gewerbsmäßige Ausübung des H.Be- 
rufes ist straflos, ebenso die unentgeltliche ge- 
burtshilfliche Tätigkeit einer weiblichen Person, 
wenn nicht besondere polizeiliche Vorschristen 
dem entgegenstehen, z. B. Pol Verordnung in der 
Provinz Ostpreußen. 
Die GewoOläßt, indem sie ungeprüften Fraucn 
die staatliche Genehmigung zum Betriebe des 
H.Gewerbes untersagt, eine weitere landesgesetz- 
liche Regelung zu (OVG). So haben die Bundes- 
regierungen verschiedentlich verbindliche Anord- 
nungen über die Vorbedingungen zur Annahme 
der H. Schülerinnen, die Art des Gewerbebetriebes 
der H. und die beliebige Niederlassung der H. 
einschränkende Bestimmungen getroffen. 
Preußen: Allgemeine Min Vfg v. 6. 8. 83, abge- 
ändert durch Erl v. 16. 5. 84 und 24. 2. 00 (MhliB 83 
ES211, 81 SG 124, oo S100); Bayern;v. 4. e. 99 (GWB1 
413), ergänz. Bek v. 5. 4. 09 (GBB1 316) und 4. 5. 10 
(GVBl 261); Sachsen: V v. 16. 11. 97 (GVBl 152), 
v. 30. 6. 02 und 6. 5. 08 (GBl 237); Baden: Bv. 2. 
1. 02 (Gl 39), v. 22. 4. 03 (Gl 129), v. 30. 9. o6 
(GVBl 519); Elsaß- Lothringen: G v. 25. 3. 89 
(GBl 33). 
Aus dem StGB lommen für die H. besonders 
in Betracht: §§# 218—220 (Abtreibung), §§ 222, 
230 (fahrlässige Tötung und Körperverletzung), 
5300 (Offenbarung von Privatgeheimnissen, die 
ihnen kraft ihres Gewerbes anvertraut sind). 
Zu standesamtlichen Geburtsanzeigen sind die 
H. auf Grund des Reichsgesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes und besonderer An- 
weisungen der Bundesstaaten unter gewissen 
Umständen verpflichtet, nämlich regelmäßig bei
	        
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