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Handwerkskammer — Hebammen
es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend
1 machen, einen
einen Vertreter zu den Gesellenprüfungen, die
von der HK veranstaltet werden, entsenden. Sie
beruft und leitet die Sitzung der HK, wenn der
Vorstand ihre Berufung ablehnt, obwohl ein
rechtmäßiger Grund zu ihrer Anrufung gegeben
ist. Steht die Abänderung des Statuts zur Be-
ratung, so kann darüber nur im Beisein eines
Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen wer-
den. Ihr steht die Entscheidung unbeschadet der
Rechte Dritter bei Streitigkeiten über die Rechte
und Pflichten der Inhaber von Aemtern zu.
Gegen die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
ist binnen 4 Wochen Beschwerde an die Landes-
zentralbehörde gegeben, die endgültig entscheidet
(5s 1030 i. V. mit § 96 Gewdp).
8. Auflösung. Eine Auflösung der HK in
dem Sinne, daß sie zu existieren aufhört. ist nicht
zulässig. Wohl aber kann die Aussichtsbehörde
die Auflösung mit der Maßgabe verfügen, daß das
Amt ihrer Mitglieder und ihrer sämtlichen Organe
mit Einschluß des Gesellenausschusses erlischt. In
diesem Falle sind gleichzeitig die Neuwahlen an-
zuordnen. Die Verfügung kann erfolgen, wenn
die HK wiederholter Aufforderung der Aufsichts-
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben
vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen
oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche
das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als
die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Aus
anderen Gründen darf die Auflösung nicht ange-
ordnet werden. Gegen die Auflösungsverfügung
kann jedes der bisherigen Mitglieder binnen 2
Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde
einlegen, die endgültig entscheidet (§ 1030 Abs 3
GewoO). Die HK hat nicht das Recht, ihre Auf-
lösung zu beschließen.
Lüteratur: Vol. bei Art. Gewerbepolizei, Ge-
werbevereine, Handwerk, Handelskammern; ferner Gertrud
Scharf, Die Tätigkeit und Entwicklung der HK, 1910.
Nelken.
äufersteuer
Gebäudesteuer
Hausterhandel
* Handel S 334, Gewerbepolizei S 241,
Wandergewerbe
hausindustrie
am Schlusse des Bandes
» ausgesetze
Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit
hausminister
Landesherr, Ministerium
ertreter zur gerichtlichen Ver-
olgung der Angelegenheit bestellen, und sie kann
Hebammen
1 1. Begriff und Stellung im allgemeinen. 3 2. Ausbil-
dung, Fortbildung. 1 3. Ausübung des Berufs. # 4. Be-
aufsichtigung, Entziehung des Prüfungszeugnisses, Aus-
zeichnungen. # 5. Berufsorganisationen. # 6. Anhang:
Wochenbettpflegerinnen. -
8 1. Begriff und Stellung der Hebammen
im allgemeinen. In Deutschland sind zur Hilfe-
leistung bei Entbindungen ausgebildete weibliche
Personen, meist aus niederen Ständen (aber )
vorhanden, die sog. Hebammenz; nach der letzten Sta-
tistik (1898) 37 025 gegenüber rund 2 Millionen
Geburten — von denen 90% von H. geleitet wer-
den —, sodaß auf eine H. durchschnittlich 54 Ge-
burten jährlich entfallen. In den einzelnen Staa-
ten schwankte diese Ziffer zwischen 1: 18 und
1: 121. Auf eine H. entfielen durchschnittlich
1412 Einwohner. In zahlreichen Bezirken ist ein
offenbarer Mangel an H. vorhanden, namentlich
auf dem Lande.
Das Gewerbe der H. ist nicht freigegeben; seine
Ausübung wird von einem Prüfungszeugnis ab-
hängig gemacht (§ 30 Abs 2 GewO). Der Betricb
des Gewerbes durch Frauen ohne diese Voraus-
setzung wird bestraft (GewO 5 147); Männern
steht der Betrieb frei, nur dürfen sie sich nicht
„Geburtshelfer“ nennen. Die Approbation rückt
die H. noch nicht in die Reihe der geprüften Me-
dizinalpersonen im Sinne des Abs 3 des #147
der GewO ein. Die H. können deshalb bei Aus-
stellung unrichtiger Zeugnisse nicht gemäß §# 278
St bestraft werden.
Die nicht gewerbsmäßige Ausübung des H.Be-
rufes ist straflos, ebenso die unentgeltliche ge-
burtshilfliche Tätigkeit einer weiblichen Person,
wenn nicht besondere polizeiliche Vorschristen
dem entgegenstehen, z. B. Pol Verordnung in der
Provinz Ostpreußen.
Die GewoOläßt, indem sie ungeprüften Fraucn
die staatliche Genehmigung zum Betriebe des
H.Gewerbes untersagt, eine weitere landesgesetz-
liche Regelung zu (OVG). So haben die Bundes-
regierungen verschiedentlich verbindliche Anord-
nungen über die Vorbedingungen zur Annahme
der H. Schülerinnen, die Art des Gewerbebetriebes
der H. und die beliebige Niederlassung der H.
einschränkende Bestimmungen getroffen.
Preußen: Allgemeine Min Vfg v. 6. 8. 83, abge-
ändert durch Erl v. 16. 5. 84 und 24. 2. 00 (MhliB 83
ES211, 81 SG 124, oo S100); Bayern;v. 4. e. 99 (GWB1
413), ergänz. Bek v. 5. 4. 09 (GBB1 316) und 4. 5. 10
(GVBl 261); Sachsen: V v. 16. 11. 97 (GVBl 152),
v. 30. 6. 02 und 6. 5. 08 (GBl 237); Baden: Bv. 2.
1. 02 (Gl 39), v. 22. 4. 03 (Gl 129), v. 30. 9. o6
(GVBl 519); Elsaß- Lothringen: G v. 25. 3. 89
(GBl 33).
Aus dem StGB lommen für die H. besonders
in Betracht: §§# 218—220 (Abtreibung), §§ 222,
230 (fahrlässige Tötung und Körperverletzung),
5300 (Offenbarung von Privatgeheimnissen, die
ihnen kraft ihres Gewerbes anvertraut sind).
Zu standesamtlichen Geburtsanzeigen sind die
H. auf Grund des Reichsgesetzes über die Beur-
kundung des Personenstandes und besonderer An-
weisungen der Bundesstaaten unter gewissen
Umständen verpflichtet, nämlich regelmäßig bei