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zwischen denen erhebliche rechtliche Verschieden-
heiten bestehen; man kann sie als Personen des
Offizierstandes [I] und des Unteroffizierstandes
bezeichnen; der mit den letzteren abgeschlossene
Dienstvertrag heißt Kapitulation. Z
III. Einfluß des Militärdienst-
verhältnisses auf andere Rechts-
verhältnisse. Die für Militärpersonen be-
stehenden besonderen Vorschriften lassen sich in
folgenden Gruppen zusammenfasse:
I. In Strafsachen unterliegen Militärper-
sonen einer besonderen Gerichtsbarkeit, welche
nicht bloß die spezifisch militärischen Delikte,
sondern alle Strassachen, und zwar mit Einschluß
der Vollstreckung der gerichtlich erkannten Stra-
fen gegen Militärpersonen, umfaßt.
2. In bürgerlichen Streitsachen gelten be-
sondere Vorschriften hinsichtlich der Zustellun-
gen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven
H. oder der aktiven Marine, sowie besonders hin-
sichtlich der Zwangsvollstreckung. Die
freiwillige Gerichtsbarkeit in H. und Ma-
rine ist durch das R v. 28. 5. 01 (RGBl 185),
die Beurkundung des Personen-
standes durch V v. 4. 11. 75, 20. 1. 79 und
20. 2. 06 geregelt worden. Militärpersonen des
Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheira-
tung der Genehmigung ihres Vorgesetzten,
welche den Offizieren vom Kontingentsherrn, den
Unteroffizieren und Soldaten vom Regiments-
Kommandeur, den in die Heimat beurlaubten
Rekruten und Freiwilligen vom Landwehrbezirks-
Kommandeur erteilt wird. Ueber die Testa-
mente der Militärpersonen in Kriegszeiten
enthält das MilitärG 5§5 44 Regeln, welche durch
das BGB (E# a 32) unberührt geblieben sind.
Endlich können Militärpersonen im Falle der
Versetzung nach einem anderr Ort das Miets-
verhältnis ihrer Wohnräume unter Einhal-
tung der gesetzlichen Frist kündigen, auch wenn der
Mietsvertrag für eine längere Zeit geschlossen ist;
die Kündigung muß aber für den ersten zulässigen
Termin erfolgen. BGB f 570.
3. Ein Ausschluß der Militärpersonen von
öffentlichen Rechten und Pflichten besteht
hinsichtlich des Wahlrechts, des Vereinsrechts, der
Freiheit des Gewerbebetriebs, der Leistung von
Gerichtsdiensten, der Uebernahme von Vormund-
schaften und nach Maßgabe der Landesgesetze von
der Uebernahme von Verw Aemtern im Kommu-
nal- und Kirchendienst. .
4. Für die Militärpersonen bestehen weitrei—
chende Steuerbefreiungen (Militär G
#s46 Abs 2; V v. 22. 12. 68 und R v. 28. 3. 86
[RGVBl 65|) und Portovergünstigungen [X Wehr-
pflicht, Militärdisziplin usw.].
Literatur: v. Helldorff, Dienstvorschriften
der Kal preuß. Armee " 1880 ff; Die Militärgesetze
des Deutschen Reiches mit Erläuterungen, 2 Bde.“, 1888;
M. Seydel in Annalen 1874 S 1035; 1875 S53, 1081,
1393; Derselbe, Kommentar z. RB. 310; Brock-
haus, Das deutsche Heer und die Kontingente, 1888;
G. Meyer 2 5 198 ff; Hänel 1 1 80 c; Zorn 1, 189 ff;
Gümbel in Annalen 1899 S 131 ff; Anschütz in Koh-
lers Enzyklop. 2, 619 ff; Laband im Arch OefsK 3, 491 ff
und Staatsrecht 4, 1—332. Laband.
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Heer — Heilige Sachen
Heilige Sachen
# 1. Begriff und Arten der heiligen Sachen. 1 2. Ber-
leihung und Verlust des Sakralcharakters. 1 3. Rechtliche
Natur der heiligen Sachen.
5#1. Begriff und Arten der heiligen Sachen.
Heilige Sachen waren nach römischem Recht die res sanctse,
religiosae und sacrae. Res sanctae, zu denen auch die res
sacrae et religiosae gehörten, waren diejenigen Sachen,
welche cinen erhöhten zivil- und strafrechtlichen Schutz ge-
nossen. Das geltende Recht führt dieselben nicht mehr als
besondere Kategorle. Res rellgiosae waren die Grabstätten
der Römer. Die Zömeterien der Christen hießen auch noch
zres religiosae, sind aber ihrer rechtlichen Natur nach Er-
scheinungssormen des sacrum. Dies und der Umstand, daß
man später unter dem „religiosum“ die verschiedenartigsten
Begrifse untergebracht hat, die gar nichts miteinander ge-
mein haben (Meurer 1, 209 f), rechtfertigt es, daß man auch
auf diese Terminologie verzichtet. (A. M. Kahl in Nichter-
Dove 1302—11; Kormann 77.) Res sacrae im klassisch-
römischen Recht waren die zum öffentlichen Kultus einer
römischen Gottheit bestimmten Sachen, welche durch einen
Vertreter des Staates mit ausdrücklicher oder stillschwei-
gender Zustimmung des Bolkes unter seierlicher Form
aus dem menschlichen Eigentumsverbande entlassen wor-
den waren. An Stelle der heidnischen consecratio-dedicatio
des Magistrats trat in der katholischen Kirche die consecratlo-
benedictio des Geistlichen, in der evangelischen Kirche die
dedicatio, d. h. die besondere Felerlichkeit beim ersten Ge-
brauch.
Die heiligen Sachen des gelten-
den Rechts sind diejenigen Sa-
chen, welche unmittelbar dem got-
tesdienstlichen Gebrauch dienen
und zu diesem Zweck in der katholischen Kirche
eine besondere Weihe empfangen und in der evan-
gelischen Kirche tunlichst in feierlichen Formen
ihre erste Benutzung finden.
Konsekriert werden nach kanonischem Recht:
Kirchen, Altäre, Kelche und Patenen; benedi-
ziert: die Meßgewänder, die Mappa, das Korpo-
rale, das Tabernakel, die Monstranzen, Heiligen-
bilder, Glocken und Kirchhöfe. Die Consecratio
ist nur eine benedictio sacratior et magis solem-
nis; eine wesentliche Verschiedenheit besteht zwi-
schen der Konsekration und Benediktion nicht. Als
liturgische Akte wollen beide die Sache mit der
Qualität einer wirklichen Heiligkeit (sanctitas
interna) durchdringen, derart, daß der Gebrauch
dem Menschen ex opere operantis Gnaden ver-
mittelt. Die Weihe kann zu verschiedenen Zwecken
angewandt werden, wie in der katholischen Kirche
die verschiedenartigsten Sachen benediziert werden
(Meurer 1, 219). Hier kommen nicht in Betracht
die bloßen Segnungen, welche keine besondere
Eigenschaft verleihen, die Sache vielmehr dem
gewöhnlichen Verkehr belassen. Desgleichen schei-
den auch diejenigen Sachen aus, welche, wie
Weihwasser, Kerzen, Palmen, Rosenkränze usw.
nur zum frommen Gebrauch der Gläubigen
geweiht sind. Nur dann, aber auch immer dann,
wann die Kirche zu dem Zwecke weiht, um Sa-
chen von jedem profanen Gebrauch auszuscheiden
und sie dauernd der gottesdienstlichen Bestim-
mung zu übergeben, begründet der Weiheakt den
Charakter des sacrum im juristischen Sinne. Das
positive Recht hat nicht Kraft besonderer Vor-