Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
384 
Heilpersonal 
  
für HG abgehalten und Befähigungszeugnisse 
mit dem Rechte, sich „staatlich geprüfte Heilgehil- 
fen“ zu nennen, ausgestellt; es fanden sich aber 
nur wenige Personen, die sich jetzt noch der Prü- 
fung unterzogen, da ihnen diese keine besonderen 
Vorteile brachte, sogar Nachteile durch Ein- 
schränkung ihrer Befugnisse. Allmählich stellte 
sich aber wieder das Bedürfnis nach cinem gut 
ausgebildeten, tüchtigen und zuverlässigen nie- 
deren H## heraus, namentlich machte sich ein 
solches auf dem Gebiete der Krankenpflege in dem 
Maße geltend, daß die Reichsregierung durch 
Bundesrats Beschl v. 22. 3. 06 (s. K# 2b) Vor- 
schriften über die staatliche Prüfung von Kranken- 
pflegepersonen vereinbarte, die vom Reichskanzler 
dann durch Rundschreiben v. 12. 4. 06 (Veröffentl. 
d. Kais. Ges. Nr. 20, S. 492) den einzelnen Bun- 
desregierungen zur Einführung mitgeteilt wur- 
den. In bezug auf das sonstige niedere Hgel- 
ten deshalb, abgesehen von manchen allgemeinen 
reichsgesetzlichen Bestimmungen, fast ausschließlich 
landesgesetzliche Vorschriften; in den letzten Jah- 
ren zeigen sich jedoch Bestrebungen nach einer 
größeren Uebereinstimmung auf der Grundlage 
der für Preußen maßgebenden Vorschriften. 
##2. Ausbildung und Befähigungsnachweis. 
Besondere Ausbildungs= und Prüfungsvorschrif- 
ten bestehen nur für diejenigen H, Masseure und 
Kr fl, die sich als „staatlich geprüft“ (in Bayern 
als „Bader“) bezeichnen wollen. Ihre Zahl hat 
sich in den letzten Jahren wesentlich gehoben, seit- 
dem die staatlichen und kommunalen Behörden, 
die Vorstände und Besitzer von Kranken= usw. An- 
stalten entsprechend den seitens der Aufsichtsbe- 
hörden gegebenen Anregungen (in Preußen z. B. 
durch den Erl v. 24. 6. 10) immer mehr zur vor- 
zugsweisen Anstellung von staatlich geprüften H## 
und KroPfl übergegangen sind und diese auch von 
den Privatpersonen bevorzugt werden. 
Im Jahre 1900 waren z. B. von 11 444 im Deutschen 
Reich vorhandenen berufsmäßigen Heildienern und Mas. 
seuren — die Desinfektoren sind hier nicht mitgczählt — 
5316 = 4 % von 68 818 Kr Pfl 25 671 = 37, staatlich 
çgeprüft bezw. anerkannt. 
Die Ausbildung und Prüfung der niedern HP 
ist verschieden, je nachdeim es sich um HG und Mas- 
seure oder um Krpfl handelt. Gemeinsam ist nur, 
daß bei Zulassung zur Prüfung ein Unterschied in 
bezug auf die Geschlechter nicht gemacht 
wird, daß ferner Sanitätsmannschaften nach ein- 
wandfreier fünfjähriger aktiver Dienstzeit das Be- 
fähigungszeugnis auch ohne Prüfung, sowohl als 
HG wie als Krpfl, erhalten und daß in beiden 
Prüfungsvorschriften Bestimmungen über die Be- 
fugnisse der betreffenden Personen wie über die 
Aberkennung des Befähigungszeugnisses bei wie- 
derholten Zuwiderhandlungen vorgesehen sind. 
Dagegen gilt die Bestimmung, daß die auf Grund 
gleicher Vorschriften erteilte Anerkennung auch 
für die anderen Bundesstaaten Geltung hat, nur 
für die Kranken-Pflger. 
a) Heilgehilfen, Masseure und 
Masseusen. In Sachsen, Württemberg, El- 
saß-Lothringen, Oldenburg und verschiedenen 
kleineren Bundesstaaten sind Vorschriften über 
ihre Ausbildung und Befähigung nicht erlassen. 
In den übrigen Bundesstaaten war früher 
lediglich eine Prüfung bei dem zuständigen Med- 
Beamten erforderlich, um das Befähigungszeugnis 
  
als „staatlich geprüfter" H#G zu erhalten. Die neue- 
ren Prüfungsordnungen stellen in dieser Hinsicht 
höhere Anforderungen und schreiben mehrfach die 
Vornahme der Prüfung durch eine besondere Prü- 
fungskommission (z. B. in Bayern, Bremen 
und Hamburg) vor, während in Preußen und 
Anhalt auch jetzt noch der zuständige Kreis- 
arzt die Prüfung vorzunehmen hat und nur das 
Befähigungszeugnis auf Grund seines Berichtes 
von dem zuständigen Reg Präsidenten ausgestellt 
wird. Nach den in Preußen geltenden Prü- 
fungsvorschriften v. 18. 2. 03 (Min Bl 96) muß 
der Prüfling mindestens eine dreimonatige, er- 
folgreiche Ausbildung in der Krankenpflege, 
Dienstleistung bei Operationen in einem geeig- 
neten Krankenhause, eine mindestens sechswö- 
chige Teilnahme an einem regierungsseitig geneh- 
migten Kursus zur Ausbildung „von staatlich ge- 
prüften Heilgehilfen und Masseuren“ sowie eine 
eben so lange Teilnahme an einem ärztlich geleite- 
ten Massagekursus nachweisen. Das Befähi- 
gungszeugniss selbst wird, wie schon vorher 
erwähnt ist, von dem zuständigen Reg Präsidenten 
ausgestellt. Weiterhin wird durch die Vorschriften 
die Meldepflicht der betreffenden Personen bei 
dem Kreisarzt und ihre Beaufsichtigung durch 
diesen geregelt, ihnen die Führung eines Tage- 
buches, sowie das Vorrätighalten von Desinfek- 
tionsmitteln aufgegeben. Alle 5 Jahre haben sie 
sich einer Nachprüfung durch den Kreisarzt zu 
unterwerfen; fällt diese ebenso wie bei einer 
späteren Wiederholung ungenügend aus, so kann 
ebenso wie bei Ueberschreitung der in dem Prü- 
fungszeugnisse genau abgegrenzten Befugnisse 
oder bei Pflichtverletzung das Verfahren auf 
Entziehung des Prüfungszeugnisses 
eingeleitet werden. Die Vorschrißtes in Anhalt 
(KrO v. 12. 3. 04; GS 18) und in Ham- 
burg (Vv.ö. 5. 02, GS 32) stimmen mit denen 
für Preußen geltenden fast genau überein; weiter- 
gehend sind die in Bayern in bezug auf die 
Ausbildung und Prüfung der „Bader“ durch die 
Vv. 31. 3. 99 (GVl 111) gestellten Anforderun- 
gen: Hier wird zunächst eine dreijährige Lehrzeit 
bei einem Chirurgen oder approbierten Bader 
und das Bestehen einer Vorprüfung verlangt, die 
vor einer besonderen Kommission, die sich aus dem 
zuständigen Bezirksarzte und zwei approbierten 
Badern zusammensetzt. Hierauf hat der nunmeh- 
rige Gehilfe in einem Badergeschäft oder in einem 
Krankenhause ein Jahr als Gehilfe bezw. Kranken- 
wärter tätig zu sein und schließlich an einem ledig- 
lich für Badergehilfen eingerichteten fünfmonati- 
gen Unterrichtskurse teilzunehmen. Erst dann 
erfolgt seine Zulassung zur Hauptprüfung, die vor 
einer besonderen Prüfungskommission (bestehend 
aus dem zuständigen Reg= und Med Rate, einem 
Landgerichts= oder BezirksA und dem Leiter des 
Krankenhauses, in dem der Unterrichtskursus ab- 
gehalten ist) stattfindet. Das Befähigungszeugnis 
(„Approbation als Bader“) wird von der Prü- 
fungskommission erteilt. 
b) Im Gegensatz zur Ausbildung der H## und 
Masseure ist die Ausbildung und Prü- 
fung der Krankenpfleger infolge des 
Bundesrats Beschl v. 22. 3. 06 (oben § 1 a. E.) 
betr. Vorschriften über die staatliche Prüfung von 
Krankenpflegepersonen in fast allen Staaten ein- 
heitlich geregelt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.