28 Geheimmittel
fentlichen Ankündigung oder An-
preisungvon G. zu legen, denn nichts fördert
deren Verbreitung mehr, als diese, besonders
wenn sie in recht prahlerischer Weise erfolgt. Dies
Verbot muß aber ein weitgehendes sein und wo-
möglich alle Wege der Ankündigung, direkte
wie indirekte, verschließen. Daneben kommen noch
Verkehrsbeschränkungen, Einfuhr-
verbote oder wenigstens hoher Eingangs-
zoll in Frage. Die von mancher Seite gefor-
derte zuvorige behördliche Prüfung
und Genehmigung zum Vertriebe von G.,
die in einzelnen außerdeutschen Ländern besteht,
ist dagegen nicht empfehlenswert; sie erleichtert
war den Ueberblick über den Verkehr mit diesen
Mitteln, fördert dagegen deren Absatz, ganz ab-
gesehen von der für die Behörden daraus erwach-
senden schweren Verantwortlichkeit.
z 3. Die gesetzlichen Maßnahmen gegen das
G.Wesen waren bis zum Jahre 1903 hauptsächlich
durch Landesrecht (meist Pol Verordnungen) ge-
regelt und infolge dessen außerordentlich ver-
cchiedenartig- seitdem haben sie insofern eine ein-
heitlichere Regelung erfahren, als durch Bun-
desratsbeschluß v. 23. 5. 03, abgeändert
durch Beschl v. 27. 5. 07, ein Entwurf zu Vor-
schriften über den Verkehr mit G. und ähnlichen
Mitteln angenommen und den einzelnen Bundes-
regierungen mit dem Ersuchen mitgeteilt ist,
gleichförmige Bestimmungen nach dem Vorbilde
des Entwurfs auf landesgesetzlichem
Wege zu erlassen. Dies ist dann überall geschehen,
in Preußen auf Anlaß der Min E v. 27. 8.
und 9. 9. 0O7 durch Provinzial-Polizeiverordnun-
gen, in Bayern durch Kgl V v. 7. 9. 7, in
Sachsen durch V v. 30. 11. 03, 13. 1. 04 und
30. 7. 07, in Württemberg durch MinVfg v.
1. 8. und 22. 12. 07, in Baden durch V v.
7. 9. 07, in Hessen durch V v. 23. 12. 03 und
31. 8. 07, in Elsaß-Lothringen durch
Bezirkspolizei V v. 4. u. 5. 1.08. Die betreffenden
Vorschriften beschränken sich auf bestimmte, in
zwei Verzeichnissen (A und B) einzeln aufgeführte
G. und ähnliche Arzneimittel, deren öffentliche
Ankündigung und Anpreisung ver-
boten wird (5 4 Abs 1). Ergänzungen der beiden
Verzeichnisse hat sich der Bundesrat allerdings
vorbehalten, desgleichen ist in § 1 Abs 1 der Vor-
schriften bestimmt, daß die Vorschriften auch dann
auf die betreffenden Mittel Anwendung finden,
wenn etwa ihre Bezeichnung bei im wesentlichen
gleicher Zusammensetzung geändert wird; immer-
hin bleiben zahlreiche G. und vor allem alle
Reklamemittel unberücksichtigt. Der „öffentlichen
Ankündigung und Anpreisung“ ist es gleich zu
achten, wenn in öffentlichen Anpreisungen auf
Druckschriften oder sonstige Mitteilungen verwie-
sen wird (§5 4 Abs 2). Weiterhin bestimmt #2, daß
auf den Abgabegefässen und deren äußeren Um-
hüllungen nur der Name des Mittels und des
Verfertigers sowie der Name oder die Firma des
abgebenden Geschäftes und die Höhe des Preises
angegeben werden darf, während Anpreisungen,
insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von
Heilerfolgen, gutachtliche Acußerungen oder Dank-
sagungen, in denen dem Mittel eine Heil= oder
Schutzwirkung zugeschrieben wird, weder auf den
Gefäßen und Umhüllungen angebracht sein noch
auf sonstige Weise verabfolgt werden dürfen.
Die den beiden Vorschriften beigegebenen Ver-
zeichnisse enthalten 153 Mittel, davon entfallen
auf Verzeichnis A: 123, auf B: 32; die letzteren
darf der Apotheker nur auf schriftliche mit Datum
und Unterschrift versehene Anweisung eines
Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes abgeben; auch
bei wiederholter Verabfolgung ist eine solche er-
forderlich, desgleichen bei Mitteln des Verzeich-
nisses A, über deren Zusammensetzung der Apo-
theker keine Gewißheit hat (5 3).
Da von diesen Vorschriften zahlreiche G. so-
wie alle Reklamemittel nicht getroffen werden,
sind in vielen preußischen Reg Bezirken und in
andern Bundesstaaten noch weitergehende Be-
stimmungen getroffen bezw. in Kraft geblieben,
was in den BRBeschl v. 25. 5. 03 und 27. 5. 07
ausdrücklich als zulässsig erklärt worden ist. Diese
anderweiten Bestimmungen verbieten zunächst die
Ankündigung von allen dem freien Verkehr ent-
zogenen Arzneimitteln, wozu fast alle G. gehören
n. vorher § 1 Abs 1); weiterhin verbieten sie das
nkündigen von Gegenständen, Mitteln, Vorrich-
tungen und Methoden, die zur Verhütung, Lin-
derung oder Heilung von Menschen= oder Tier-
krankheiten bestimmt sind, wenn sie ihrer Be-
shessenhet nach geeignet sind, Gesundheitsbe-
schädigungen hervorzurufen, oder wenn ihnen
besondere, über ihren wahren Wert hinaus-
ehende Wirkungen beigelegt werden oder das
Hublikum durch die Art ihrer Ankündigung irre-
geführt oder belästigt wird. In Preußen ist
dieses z. B. auf Grund des Min E v. 28. 6. 02 ge-
schehen; das Verbot jedoch später infolge des
Min E v. 7. 4. 03 in den meisten Reg Bezirken
lediglich auf derartige von Kurpfuschern aus-
gehende. Ankündigungen eingeschränkt. In ähn-
icher Weise ist in anderen Bundesstaaten ver-
fahren, während man in Baden noch weiter
gegangen ist und durch das G v. 20. 8. 04
betr. Abänderung des Pol StGB die Ankündi-
gung nicht nur von allen dem freien Verkehr
überlassenen Arzneimitteln sowie von Gegen-
ständen, Mitteln, Vorrichtungen oder Methoden
verboten hat, falls darüber täuschende Angaben
oder prahlerische Versprechungen gemacht wer-
den, sondern auch die Ankündigung von Mitteln,
die zur Verhütung der Empfängnis dienen sollen.
Ein gleiches Verbot war schon vorher für Ham-
burg durch V des Senats v. 1. 6. 1900 erlassen.
Durch die vorher erwähnten Bundesratsbe-
schlüsse ist somit eine einheitliche gesetzliche Rege-
lung des G.= und Reklamewesens für das ganze
Deutsche Reich nicht erreicht; die Rechtslage ist
vielmehr in den einzelnen Bundesstaaten und
preußischen Reg Bezirken nach wie vor eine so
verschiedenartige, daß eine Beseitigung der da-
durch bedingten Mißstände auf reichsgesetzlichem
Wege dringend geboten erscheint. Eine solche ist
durch den (1910) dem Reichstage vorgelegten Entw
eines Gesetzes gegen die Mißstände im Heil-
gewerbe beabsichtigt. Dieser Entwurf erteilt im
§&5 dem Bundesrat die Ermächtigung, den Verkehr
mit Gegenständen, die bei Menschen die Empfäng-
nis verhüten oder die Schwangerschaft beseitigen
sollen, sowie mit Arzneien, Apparaten und
anderen Gegenständen, die zur Verhütung, Lin-
derung oder Heilung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen dienen sollen,
ferner mit Kräftigungsmitteln für Menschen oder